Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.928/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_928/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 19. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Wallis vom 2. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1966, hatte am 25. Juli 1989 einen Autounfall erlitten
und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Unter anderem mussten seine Milz
entfernt und der rechte Unterschenkel amputiert werden. Die
Invalidenversicherung gewährte eine Umschulung vom uniformierten Postbeamten im
Zustelldienst zum Tiefbauzeichner, welche Ausbildung A.________ schon vor dem
Unfall in Aussicht genommen hatte. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente
lehnte die IV-Stelle Wallis mit Verfügung vom 2. Juni 1995 ab, da sich aus dem
Vergleich der Einkommen als Postbeamter und als Tiefbauzeichner ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 Prozent ergab.

A.b. Im Oktober 2000 musste A.________ wegen eines septischen Schockes nach
beidseitiger Lungenentzündung hospitalisiert werden. Ein traumatologisches
Gutachten vom 6. November 2006 nach stationärer Beobachtung in der Klinik
C.________ bescheinigte A.________ eine gesundheitliche Verschlechterung und
nur noch 50-prozentige Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung
vom 29. Januar 2008 rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine halbe
Invalidenrente zu.

A.c. Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle
einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und stellte fest, dass dort für
das Jahr 2003 ein deutlich höheres Einkommen vermerkt war als für die Jahre
2002 sowie 2004 bis 2009. Sie tätigte deshalb weitere Abklärungen zur
erwerblichen Situation, namentlich auch in der B.________ AG (Jahresrechnungen
und Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 14. März 2012). Des
Weiteren liess sie den Versicherten neuropsychologisch durch lic. phil.
D.________ untersuchen (Gutachten vom 10. Mai 2012). Gestützt darauf sistierte
sie die Rente mit Verfügung vom 11. Dezember 2012. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 27. Mai 2013 ab.
In der Folge liess die IV-Stelle A.________ polydisziplinär bei der Academy of
Swiss Insurance Medicine, asim, Universitätsspital Basel, abklären (Gutachten
vom 30. Januar 2014). Mit Verfügung vom 12. August 2014 hob die IV-Stelle die
Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. November 2002 auf und forderte die
zwischen dem 1. Mai 2007 und dem 30. November 2012 zu Unrecht ausgerichteten
Leistungen in der Höhe von 124'936 Franken zurück.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid
vom 2. November 2015 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zu
ergänzenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und neuer Verfügung an die
IV-Stelle zurück.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihrer
Verfügung vom 12. August 2014.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erst-instanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E.
1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2. 
Die IV-Stelle macht geltend, aufgrund der Observationsergebnisse sei der
Versicherte deutlich mehr zu leisten imstande als bei der Rentenzusprechung
angenommen.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder
Beweismittel verneint. Nach seinen Feststellungen war der Versicherte zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2002 zu 50 Prozent arbeits- und
resterwerbsfähig. Insbesondere die Ergebnisse der Observation, aber auch die
späteren ärztlichen Stellungnahmen, liessen keine Rückschlüsse auf den
damaligen Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit bei
Rentenbeginn zu. Was die IV-Stelle dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung
nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.
Inwiefern eine im Jahr 2012 erfolgte Observation Hinweise auf die damaligen
invaliditätsbedingten Einschränkungen zu geben vermöchte, wird beschwerdeweise
nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich. Auch der von der
Beschwerdeführerin angerufene RAD-Bericht vom 17. März 2014 äussert sich dazu
nicht. Mit dem kantonalen Gericht ist für den Zeitpunkt des Rentenbeginns
aufgrund der damaligen medizinischen Abklärungen insgesamt von einer
50-pro-zentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und es besteht deshalb kein
Anlass, auf die ursprüngliche Rentenzusprechung wegen neuer Beweismittel
zurückzukommen.

2.2. Die Vorinstanz hat des Weiteren erkannt, dass auch keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, die eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG
rechtfertigen würde. Sie hat dabei auf das asim-Gutachten vom 30. Januar 2014
abgestellt. Die Beschwerde führende IV-Stelle macht geltend, dass sich die
Einschätzung der Gutachter nicht mit den Observationsergebnissen vereinbaren
lasse. Der beobachtete zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit sei, wenn nicht
mit einem Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 1 ATSG, nur mit einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit oder zumindest einer verbesserten Gewöhnung an das Leiden
zu erklären. Es ist jedoch mit der Vorinstanz auf das asim-Gutachten
abzustellen. Dessen Ärzte haben die Arbeitsfähigkeit nach eingehenden und
ausführlich erläuterten Untersuchungen und interdisziplinärer
Konsens-Besprechung auf insgesamt weiterhin 50 Prozent geschätzt, dies sowohl
in der angestammten wie auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung der IV-Stelle deuten die Observationsergebnisse
lediglich auf eine längere als die vom Versicherten als Arbeitszeit
zugestandene Präsenz im Betrieb hin, indessen nicht ohne Weiteres auf eine
verbesserte Leistungsfähigkeit. Dabei fällt auch in Betracht, dass der
Versicherte nach den vorinstanzlichen Feststellungen schon bei der
Rentenzusprechung hervorragende Jahresergebnisse erzielt hatte und sich somit
auch in erwerblicher Hinsicht keine erhebliche Veränderung eingestellt hat. Mit
der Vorinstanz können daher auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
nach Art. 17 ATSG nicht als erfüllt gelten.

2.3.

2.3.1. Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte
Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen
(BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E.
5.1 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; vgl. auch BGE 112 V 371 E.
2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390).

2.3.2. Die IV-Stelle legte ihrer Rentenzusprechung vom 29. Januar 2008 einen
Einkommensvergleich zugrunde, wobei sie, soweit ersichtlich, für beide
Vergleichseinkommen vom gleichen Tabellenlohn ausging (Baugewerbe,
Anforderungsniveau 3). Der Invaliditätsgrad entsprach somit dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit (Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

2.3.3. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27
IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach
Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in
der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Diese Bemessungsmethode kann
insbesondere bei Selbstständigerwerbenden Anwendung finden (BGE 128 V 29 E. 1
S. 30 f.; 105 V 151; 104 V 135 E. 2c S. 138 f.; SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35,
9C_236/2009 E. 3.3; AHI 1998 S. 119 E. 1a).

2.3.4. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Versicherte hatte bereits vor
seinem Unfall beabsichtigt, eine Ausbildung zum Tiefbauzeichner zu absolvieren.
Die Umschulung erfolgte dann durch die Invalidenversicherung. Es ist nach Lage
der Akten davon auszugehen, dass der Versicherte nach seinem Berufswechsel vom
Postbeamten zum Tiefbauzeichner auch ohne Unfall den gleichen beruflichen
Werdegang verfolgt, das Ingenieurbüro seines Schwiegervaters übernommen, sich
zum Bauleiter weitergebildet, später die B.________ AG gegründet und sich auch
im Immobilienhandel betätigt hätte. Indessen lässt sich nicht zuverlässig
ermitteln, was der Versicherte als Gesunder verdienen würde, nachdem er den
neuen Beruf erst nach seinem Unfall und den dadurch verursachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere seit Oktober 2000, ausgeübt
hat. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass der
Invaliditätsgrad nicht mit einem Einkommensvergleich, sondern nach dem
ausserordentlichen Bemessungsverfahren hätte ermittelt werden müssen. Dabei hat
sie insbesondere auch zu Recht erkannt, dass der Versicherte, insoweit
unbestritten, als Inhaber der B.________ AG zusammen mit seiner Ehefrau, aber
als einziges Verwaltungsratsmitglied und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer seit Februar 2001 sämtliche Entscheidungen der
Aktiengesellschaft allein treffen kann und deshalb
invalidenversicherungsrechtlich, obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer der
Aktiengesellschaft, einem Selbstständigerwerbenden gleichzustellen ist. Zu
berücksichtigen ist daher nicht allein der relativ bescheidene Lohn, den die
B.________ AG dem Versicherten ausgerichtet hat, sondern vielmehr sind ihm auch
die erwirtschafteten (aber nicht ausgeschütteten) Gewinne der Gesellschaft
anzurechnen (Urteile 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2; I 185/02 vom 29.
Januar 2003 E. 3.1). Die erheblichen, damals schon bekannten Gewinne, die die
Firma erzielte, hat die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung gänzlich ausser
Acht gelassen. Die ursprüngliche Invaliditätsbemessung war deshalb zweifellos
unrichtig.

2.3.5. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wäre zu ermitteln gewesen, wie hoch
der Verdienst eines selbstständigerwerbenden Inhabers mit der Erfahrung des
Versicherten bei einer Immobilienfirma der Grösse seines Betriebes pro
Aufgabenbereich ausfällt. Dies ist an sich zutreffend. Wie es sich damit im
Einzelnen - bei der Tätigkeit als Tiefbauzeichner einerseits und
Immobilienhändler anderseits sowie unter Berücksichtigung einer 50-prozentigen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - verhält, braucht jedoch nicht weiter
abgeklärt zu werden. Entscheidwesentlich ist, dass der Versicherte nach den
vorinstanzlichen Feststellungen jeweils einen Jahreslohn von 45'768 Franken
bezogen und die Firma im Übrigen innert fünf Jahren (von 2006 bis 2010) Gewinne
von insgesamt knapp zwei Millionen Franken erwirtschaftet hat. Der Versicherte
macht geltend, als Gesunder hätte er ein wesentlich grösseres Pensum leisten
und dementsprechend höhere Gewinne erzielen können. Dass auch ohne die
zeitliche Einschränkung auf ein 50-Prozent-Pensum unter Berücksichtigung der
erwerblich gewichteten Tätigkeiten als Tiefbauzeichner und im Immobilienhandel
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der für die beantragte Beibehaltung einer
Rente erforderliche Invaliditätsgrad resultiert, ist jedoch nicht nachzuweisen
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
Insbesondere hat der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung
seit jeher beinahe alle Tätigkeiten selber ausgeführt, lediglich stundenweise
eine Bauzeichnerin angestellt; dass er dies als Gesunder anders gehandhabt und
einen grösseren Betrieb mit mehreren Angestellten und allenfalls noch besseren
finanziellen Möglichkeiten aufgebaut hätte, wurde nie geltend gemacht und ist
auch nicht anzunehmen. Es steht anhand der Akten und insbesondere aufgrund der
erheblichen Geschäftsgewinne fest, dass der Versicherte in der derzeitigen
beruflichen Stellung ideal eingegliedert ist. Es ist davon auszugehen, dass er
auch mit zeitlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit ein Einkommen erzielen
kann und erzielt hat, welches das Durchschnittseinkommen vergleichbarer
Betriebe übersteigt. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf weitere
Abklärungen zur erwerblichen Situation mit einem detaillierten
Betätigungsvergleich verzichtet werden (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E.
2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V
157 E. 1d S. 162).

2.4. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz von einer offensichtlichen
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung wegen falscher
Invaliditätsbemessung auszugehen. Die von ihr angeordneten weiteren Abklärungen
zur erwerblichen Situation sind jedoch nicht angezeigt. Der Versicherte ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit rentenausschliessend eingegliedert.

3. 
Bei der vom Bundesgericht durch substituierte Begründung der Wiedererwägung
bestätigten Rentenaufhebung wirkt der Entzug der Versicherungsleistungen
grundsätzlich ex nunc et pro futuro (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 IVV;
vgl. zuletzt Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; BGE 119 V 431). Für
eine Rückforderung (die nach den vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin
verspätet geltend gemacht wurde) bleibt damit kein Raum.

4. 
Da sich die Rückweisung zu weiteren Abklärungen erübrigt, ist der angefochtene
Entscheid aus prozessökonomischen Gründen aufzuheben, obwohl diesbezüglich die
Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG; BGE 140
V 507 E. 1 S. 509).

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Entsprechend seinem Ausgang werden beiden
Parteien Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat dem
Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Wallis vom 2. November 2015 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird,
dass der Versicherte keinen Rentenanspruch mehr hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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