Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.924/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_924/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1966, war seit dem 1. November 2005 bei der B.________ AG
angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert, als er am 4. November 2005 stürzte und sich dabei am linken Arm
eine Radiusköpfchenfraktur zuzog. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 sprach ihm
die SUVA für die daraus verbleibende Beeinträchtigung eine
Integritätsentschädigung von 7,5 Prozent zu.

Am 12. Februar 2013 erlitt A.________ einen Autounfall. Die ärztliche
Untersuchung vom gleichen Tag zeigte unter anderem eine Schulterkontusion. In
der Folge wurde er wegen einer Supraspinatussehnen- sowie einer
Subscapularissehnenruptur behandelt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 und
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für
die Schulterbeschwerden ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 2. November 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein
medizinisches Gutachten einzuholen zur Prüfung seines Anspruchs auf eine Rente
und eine Integritätsentschädigung, eventualiter unter Rückweisung an die
Vorinstanz.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze, welche für die
geltend gemachten Ansprüche massgeblich sind, zutreffend dargelegt. Es wird
darauf verwiesen.

3. 
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen war der erste Unfall vom 4. November 2005
nicht geeignet, die Schulterbeschwerden zu verursachen, denn eine Zugbelastung
auf die Sehnen der Rotatorenmanschette sei bei einem Sturz mit Abstützen des
Armes ausgeschlossen. Es sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass sich der Versicherte diese Verletzung beim fraglichen Unfall
zugezogen habe, und es fehle deshalb an dem für die Leistungspflicht der SUVA
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang. Des Weiteren sei auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer beim
zweiten Unfall vom 12. Februar 2013 eine solche Verletzung erlitten habe oder
dass dadurch eine vorübergehende richtunggebende Verschlimmerung eingetreten
sei. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf die Einschätzung des Dr. med.
C.________, Orthopädie Zentrum, vom 25. März 2015. Die für die Leistungspflicht
der SUVA vorausgesetzte natürliche Kausalität lasse sich anhand der
versicherungsinternen Berichte, insbesondere des Dr. med. D.________, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 29. Oktober 2014, nicht zuverlässig beurteilen. Es
sei deshalb ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229; 135 V 465).

4. 
Das kantonale Gericht hat sich zu den medizinischen Unterlagen und insbesondere
zu den erwähnten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen
eingehend und zutreffend geäussert. Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht
wird, vermag an seiner Beurteilung nichts zu ändern.

4.1. Was zunächst den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Unfall
vom 4. November 2005 und dem geklagten Schulterleiden betrifft, ist
ausschlaggebend, dass Schulterbeschwerden erst fast zwei Jahre nach dem Unfall
dokumentiert sind. Im Bericht der Klinik E.________, Rheumatologie, vom 20.
September 2007, wurden erstmals "zunehmende Schulterschmerzen" vermerkt. Der
Versicherte macht geltend, dass er bereits unmittelbar nach dem ersten Unfall
unter Schulterbeschwerden gelitten habe und dass ihn die Vorinstanz zu Unrecht
nicht wie beantragt dazu befragt habe. In antizipierter Beweiswürdigung durfte
das kantonale Gericht jedoch davon ausgehen, dass aufgrund seiner
nachträglichen Aussagen nicht abzuweichen sei von dem Sachverhalt, der anhand
der echtzeitlichen Angaben der behandelnden Ärzte erstellt ist, zumal sich der
Versicherte damals in regelmässiger haus- und spezialärztlicher Betreuung
befand (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S.
27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Wenn Dr.
med. C.________ eine Supraspinatussehnenschädigung beim fraglichen
Unfallmechanismus durchaus als möglich erachtet, genügt dies beim
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 126 V
353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Insbesondere ging Dr.
med. C.________ dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer schon sehr früh über
Schulterbeschwerden geklagt habe, was jedoch, wie ausgeführt, nach Lage der
Akten nicht erstellt ist.

4.2. Hinsichtlich des zweiten Unfalls vom 12. Februar 2013 ist
entscheidwesentlich, dass nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Dr.
med. D.________ die bildgebende Untersuchung vom 19. April 2013 keine Anzeichen
einer durch den Unfall bedingten strukturellen Verletzung gezeigt hatte. Bei
einer schwerwiegenden ursächlichen Verletzung hätten zu diesem Zeitpunkt noch
Ödeme oder Hämatome sichtbar sein müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass die von Dr. med. C.________ erwähnte Destabilisierung im
Bizepssehnenbereich durch die Verletzung der Subscapularissehne verursacht
worden sei. Diese wurde anhand einer bildgebenden Untersuchung in der Klinik
E.________ im April 2013 festgestellt. Nach den Ausführungen des Dr. med.
C.________ sei die Destabilisierung, welche sich anlässlich der Operation vom
13. September 2013 gezeigt habe, in früheren Protokollen nicht beschrieben
worden. Er schloss daraus, dass als Ursache dafür einzig der Unfall vom 12.
Februar 2013 in Frage komme. SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________ erläuterte am
13. November 2013 hingegen eingehend, dass bereits in einer MRI-Untersuchung
vom 30. März 2012, also fast ein Jahr vor dem zweiten Unfall, degenerative
Veränderungen an der Supraspinatussehne, an der Subscapularissehne und an der
Bizepssehne festgestellt worden seien. Er erachtete eine fortschreitende
degenerative Veränderung bis zur erneuten Diagnostik mit einer weiteren
Schädigung im Bereich der Subscapularissehne als ebenso wahrscheinliche Ursache
dafür wie den erlittenen zweiten Unfall. Bei dessen Hergang ging er, ebenso wie
auch Dr. med. D.________, von einem blossen Anprallen mit der Schulter am
Seitenfenster des Lieferwagens aus, in dem sich der Beschwerdeführer befunden
hatte, entsprechend den Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 14. Februar
2013. Dies führe zu keinerlei Krafteinwirkung auf die Sehnen der
Rotatorenmanschette, insbesondere zu keiner Längenausdehnung, die eine Ruptur
verursachen könnte. Dr. med. C.________ merkte dazu an, dass der
Unfallmechanismus in solchen Fällen häufig nicht eindeutig sei. Am Schluss möge
zwar die allein erinnerliche Prellung am Seitenfenster stattgefunden haben, es
sei aber anzunehmen, dass der Versicherte zuvor versucht habe, eine
Halteposition einzunehmen, um die Schulter im Auto zu stabilisieren. Dies lässt
sich jedoch nicht vereinbaren mit den Aussagen des Beschwerdeführers im
Polizeiprotokoll, wonach er das andere Fahrzeug, das mit seinem Lieferwagen
kollidierte, zuvor nicht gesehen habe. Dr. med. C.________ führt des Weiteren
aus, dass ein solcher Haltemechanismus sehr wohl zu den beschriebenen
Verletzungsmustern führen könne. Auch damit wäre jedoch nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die hier
fragliche Verletzung dadurch verursacht wurde.

4.3. Zusammengefasst vermögen die Einwände des Privatgutachters keine
hinreichenden Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen, auf welche
sich Verwaltung und Vorinstanz gestützt haben, zu begründen, um davon
abzuweichen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Weitere medizinische Abklärungen
erübrigen sich. Da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
Schulterbeschwerden und den beiden Unfällen vom 4. November 2005 und vom 12.
Februar 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, enfällt
eine Leistungspflicht der SUVA.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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