Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.923/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_923/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. November 2015.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. September
2015, worin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung durch das
Begutachtungsinstitut B.________ festgehalten wurde,
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16.
November 2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die hiegegeneingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 13. Dezember 2015, mit welcher die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides beantragt sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht wird,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und
134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass derartige Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder
des Unfallversicherers befassen, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte
nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht
grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle
Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92
Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer
Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren
Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_216/
2015 vom 12. Mai 2015, 8C_20/2015 vom 19. Februar 2015, 9C_810/2014 vom 1.
Dezember 2014, 8C_227/2013 vom 22. August 2013 und 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013
E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller
Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der
Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1.
Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht,
sondern sinngemäss vor allem - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren -
materielle Einwendungen erhebt, welche im vorliegenden Verfahren unerheblich
sind, weil sie, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren
gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren
Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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