Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.922/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_922/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Familienausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG
nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass das kantonale Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid einerseits auf
ein gegen seinen Entscheid S 2014 78 vom 18. September 2014 gerichtetes
Revisionsgesuch nicht eintrat, weil dieses nicht innert der hierfür
kantonal-rechtlich (§ 88 VRG/ZG) vorgesehenen Frist von 30 Tagen seit
Bekanntwerden des geltend gemachten Revisionsgrundes (vorliegend der Eröffnung
einer Verfügung der kantonalen Familienausgleichskasse des Kantons Zürich vom
28. April 2015) eingereicht worden sei,
dass es im angefochtenen Entscheid überdies auch die gegen den
Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse des Kantons Zug vom 15. Juli
2015 erhobene Beschwerde mit der Begründung abwies, die Kasse sei in diesem
Entscheid zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 16. Januar 2015 erhobene
Einsprache nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer darin nicht näher
dargelegt habe, inwiefern diese Verfügung das Urteil 8C_820/2014 des
Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014 nicht korrekt vollziehe,
dass der Beschwerdeführer auf diese Begründungen nicht ansatzweise eingeht,
dass daher auf die offensichtlich ungenügend abgefasste Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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