Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.921/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_921/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. November 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 diesen Mindestanforderungen
klarerweise nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich der nicht als ausgewiesen erachteten relevanten
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen
Vergleichszeitraum (Oktober 2009 bis August 2015) - auseinandersetzt,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr zur Hauptsache in
einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung der
gesundheitlichen Situation erschöpfen, ohne auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und
ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss
Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den
Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass hieran die blosse Beilage von Arztberichten, die einerseits erstmals beim
Bundesgericht eingereicht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG), bzw. anderseits
abweichende medizinische Meinungen vertreten, mit denen sich die Vorinstanz
schon befasst hat, nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil 8C_111/
2015 vom 25. März 2015 mit Hinweisen),
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben