Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.920/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_920/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG
nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass das Sozialversicherungsgericht im angefochtenen Entscheid zunächst
erörterte, unter welchen Voraussetzungen eine in Rechtskraft erwachsene
Leistungseinstellung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden kann,
dass es weiter in Auseinandersetzung mit den Akten und Darlegung der
Rechtsprechung erwog, ungeachtet dessen, ob vorliegend überhaupt die
Voraussetzungen für eine solche Neuüberprüfung als erfüllt gelten könnten,
seien die neu eingereichten Arztberichte ohnehin nicht geeignet, einen über den
30. November 2013 (Einstellungszeitpunkt) hinausgehenden Kausalzusammenhang
zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Sturzereignis vom 21. August
2013 zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen pauschal
die nicht in ihrem Sinne verfassten Arztberichte als untauglich und die
vorgenommenen Abklärungen als ungenügend kritisiert,
dass sie darüber hinaus lediglich noch die Verletzung internationalen Rechts
behauptet, ohne indessen den geforderten minimalen Sachbezug zu den
vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen,
dass daher auf die offensichtlich ungenügend abgefasste Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werde keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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