Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.910/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_910/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1952 geborene A.________ meldete sich im Mai 2011 wegen Herzrehabilitation
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn gewährte ein Belastungstraining bei der B.________ GmbH, das am 3.
Oktober 2011 begann und am 30. November 2011 gemäss gleichentags von den
Parteien unterzeichnetem Schlussbericht beendet wurde. Auf die im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens geäusserten Einwände des Versicherten hin holte die
Verwaltung das Gutachten des Dr. med. C.________, Innere Medizin +
Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 5. August 2013 ein. Gestützt
darauf lehnte sie - nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren - das
Gesuch in Bezug auf die beantragte Invalidenrente mangels leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 12. September 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Entscheid vom 5. November 2015).

C. 
A.________ lässt lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten; eventualiter sei die
Streitsache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle, subeventualiter an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hatte. Dabei bildet Prozessthema die Frage, ob das kantonale
Gericht den Gesundheitszustand (Art. 3 Abs. 1 ATSG) sowie die Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) als wesentliche Voraussetzungen für die
Annahme einer Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG) zutreffend beurteilt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit er
das allenfalls verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten vermochte (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit anhand des in allen Teilen beweiskräftigen Gutachtens des Dr.
med. C.________ vom 5. August 2013 zu beurteilen sei. Danach litt der
Versicherte an einer chronischen seronegativen, ossär destruierenden
Oligoarthritis im Bereich der Grundgelenke beider Hände, anamestisch an einer
multiokulären Gicht, an multifaktoriellen Fussbeschwerden beidseits mit
Arthrose an den oberen und unteren Sprunggelenken (bei Spreiz-/
Senkfussdeformität und Hallux valgus), an einer beginnenden Gonarthrose
beidseits sowie an einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit akutem Myokardinfarkt
am 6. Februar 2011. Bezüglich der Gelenksveränderungen vor allem im Bereich der
Hände konnten keine funktionellen Einschränkungen objektiviert werden, sodass
manuell leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten weiterhin möglich waren.
Die oligoartikulären Gelenksbeschwerden, insbesondere an den Füssen, führten zu
belastungsabhängigen Schmerzen. Weiter bestanden entzündliche Veränderungen
(mulitokuläre Gicht), die jedoch aktuell unter optimaler Medikation inaktiv
waren, weshalb diesbezüglich keine Funktionsbeeinträchtigung vorlag und auch
nicht mehr zu erwarten war. Andere rheumatologische Beschwerden, insbesondere
am Achsenskelett, fanden sich mangels klinisch erhebbarer Befunde nicht. Für
den angestammten Beruf als Bauarbeiter sowie vergleichbare, körperlich schwer
belastende Tätigkeiten war der Versicherte seit dem akuten Myokardinfarkt vom
6. Februar 2011 nicht mehr einsetzbar; für eine körperlich weniger
anspruchsvolle, den Leiden adaptierte Beschäftigung, bei der vermehrt Pausen
zur Erholung möglich wären und die wechselbelastend ausgeübt werden könnten,
war er ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration mindestens zu 80 %
arbeitsfähig. Diese verbliebene Leistungsfähigkeit bestand wahrscheinlich auch
schon früher, zumal die vom Hausarzt angegebene Einschränkung von 50 % auf
einer holistischen Einschätzung beruhte, mithin auch nicht medizinische,
namentlich soziale Faktoren (hohes Erwerbsalter, niedrige Ressourcen für eine
berufliche Reintegration, fehlende Deutschkenntnisse, langjähriger
Führerausweisentzug) berücksichtigte.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht - wie schon im kantonalen Verfahren -
verschiedene Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med.
C.________ geltend.

3.2.2.

3.2.2.1. Er bringt zunächst vor, er spreche ausschliesslich Italienisch,
weshalb der medizinische Sachverständige einen Dolmetscher hätte beiziehen
müssen. Die Vorinstanz hat dazu richtig darauf hingewiesen, dass Dr. med.
C.________ laut Expertise die Anamnese in italienischer Sprache erhob und er
sich ohne grössere Schwierigkeiten mit dem Exploranden verständigen konnte.
Daher ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Gutachter andernfalls einen
Übersetzer beigezogen hätte. Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern mit der
gemäss Beschwerde unzutreffenden und damit angeblich auf einem sprachlichen
Missverständnis beruhenden Angabe des Experten, der Explorand habe sich
entschieden, nach der Pensionierung ins Heimatland zurückzukehren, dessen
Gutachten im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit in Zweifel gezogen werden sollte.

3.2.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. C.________ habe
zum Zustand der koronaren 3-Gefässerkrankung kein fachmedizinisches Konsilium
eingeholt und er habe den klinischen Befund an der Wirbelsäule - trotz
anzunehmender degenerativer Veränderungen - radiologisch nicht verifiziert,
weshalb seine Schlussfolgerungen in diesen Punkten nicht nachvollzogen werden
könnten. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass sich laut Gutachten
weder aufgrund der medizinischen Anamnese noch seiner Angaben eine pectanginöse
Anstrengungsdyspnoe feststellen liess, weshalb von einem günstigen Verlauf
auszugehen war. Zum anderen verkennt er, dass er anlässlich der gutachterlichen
Untersuchung Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule verneinte, was mit den
klinisch feststellbaren Befunden übereinstimmte. Unter diesen Umständen ist
nicht einzusehen, inwiefern zusätzliche medizinische Abklärungen neue
Erkenntnisse liefern könnten.

3.2.2.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. med. C.________ habe die
Ergebnisse des bei der B.________ GmbH von Oktober 2011 bis Januar 2012
gewährten Belastungstrainings unzureichend berücksichtigt. Wohl trifft zu, dass
gemäss dem angerufenen Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3, insbesondere
E. 3.3.2, für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowohl das ärztliche
Gutachten als auch der Bericht einer beruflichen Abklärungsstelle beizuziehen
sind. Indessen steht die von Dr. med. C.________ eingeschätzte Arbeitsfähigkeit
in keiner Weise in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu den
Ergebnissen der arbeitspraktischen Erprobung bei der B.________ GmbH. Vielmehr
berücksichtigte er, dass der Versicherte laut deren Bericht als Bauarbeiter
stets grobmotorische Tätigkeiten ausgeübt hatte und ihm das Know-how für
feinmanuelle Verrichtungen fehlte; dieser auf einem sozialen Faktor gründende
Umstand war jedoch bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
zu berücksichtigen.

3.2.2.4. Weiter thematisierte der medizinische Sachverständige - entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers - auch die Angaben des Hausarztes zur
Arbeitsfähigkeit für die rechtsanwendenden Behörden zureichend. Er legte dar,
dass dieser von einem holistischen, mithin einem ganzheitlichen Begriff der
Arbeits (un) fähigkeit ausging, in welchem Rahmen die von ihm eingeschätzte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu sehen war. Die Vorinstanz hat in diesem
Kontext darauf hingewiesen, dass der Hausarzt die bloss hälftige
Restarbeitsfähigkeit einzig damit begründete, bei einer ganztägigen Tätigkeit
seien rasch Überforderungsanzeichen gegeben. Worin diese bestanden haben
sollen, ob sie mithin auf medizinischen Befunden beruhten oder nicht,
konkretisiere er nicht; seine abschliessenden Ausführungen zu den mangelhaften
Deutschkenntnissen und zum fortgeschrittenen Alter liessen eher auf Letztes
schliessen. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14 ab Mitte).

3.2.2.5. Auch zum Zeitpunkt, ab dem die mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten anzunehmen war, äusserte sich der medizinische
Sachverständige nicht widersprüchlich, wie der Beschwerdeführer weiter geltend
macht. Vielmehr hielt Dr. med. C.________ fest, im Vergleich zu früheren
medizinischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass
auch invaliditätsfremde Faktoren eine wesentliche Rolle gespielt hätten,
weshalb die mindestens 80%ige Leistungsfähigkeit wahrscheinlich schon früher
anzunehmen war. Laut den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen
korrespondierten die Angaben des Experten mit den Ergebnissen aus dem
Belastungstraining bei der B.________ GmbH gemäss Schlussbericht vom 30.
November 2011 und mit der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 17. April 2012, weshalb spätestens ab Ende November 2011 von einer
zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auszugehen war.

4.

4.1. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche
ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende
Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage,
wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen,
wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil
8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 in fine).

4.2.

4.2.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das
gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E.
3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es
können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR
2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007
E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum
vorneherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b).

4.2.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S.
21; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen). Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick
auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind
(beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai
2013 E. 2 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht hat die in E. 4.3 des Urteils 9C_918/2008 vom 28.
Mai 2009 erwähnte Kasuistik zur Frage, in welchen Fällen die Verwertbarkeit der
verbliebenen Arbeitsfähigkeit bei über 60-jährigen versicherten Personen
verneint oder aber bejaht wurde, zutreffend zitiert. Darauf wird verwiesen
(vgl. auch Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer
2013 S. 57, sowie 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3).

4.3.2. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz
verblieb dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gutachtens vom 5. August 2013,
auf den zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (vgl. BGE
138 V 457), eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für geeignete
Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare
Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung
wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung
verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab 1979 als
Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als Lagerangestellter in
einem Verteilzentrum der D.________, ab 2000 im Gartenbau und von 2001 bis 2009
wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig.

4.3.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, das aus den medizinischen Unterlagen
abzuleitende Zumutbarkeitsprofil lasse die Ausübung vieler Arbeitsgelegenheiten
zu, die keine spezifische Berufsausbildung erforderten. Feinmotorisch zu
verrichtende Tätigkeiten seien zwar laut den Abklärungsergebnissen der
B.________ GmbH nicht geeignet, es gebe jedoch genügend
Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen, die dem
Versicherten offen stünden, zumal eine besondere Ausgestaltung des
Arbeitsplatzes und -umfeldes nicht erforderlich sei. Die verbleibende
Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren sei länger als in den meisten der
zitierten Präjudizien; zudem könne aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 80 % -
anders als etwa gemäss Urteil I 392/02, wonach die Arbeitsfähigkeit bei
vergleichbarer Aktivitätsdauer nur 50 % betrug - auch unter Berücksichtigung
einer gewissen Einarbeitungsphase nicht gesagt werden, eine Anstellung des
Versicherten sei aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers von vornherein
unwirtschaftlich. Auch angesichts der knapp vierjährigen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt könne nicht von einer langjährigen Entwöhnung, die ihm den
Wiedereinstieg ins Erwerbsleben deutlich erschweren würde, gesprochen werden.
Denn die Erwerbsbiografie zeige, dass er zwar vorwiegend im Strassenbau
arbeitstätig gewesen sei, indessen auch in anderen Branchen während mehr als
zehn Jahren Fuss gefasst habe (Lagerangestellter; Gartenbauarbeiter).

4.3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorliegende Sachverhalt sei
identisch mit demjenigen, den das Bundesgericht im Urteil 9C_954/2012 vom 10.
Mai 2013 beurteilt habe. Er übersieht, dass sich die Fälle nicht ohne Weiteres
vergleichen lassen. Gemäss E. 3.2.1 des Urteils 9C_954/2012 fiel ein
wesentlicher Teil der dem Versicherten zumutbaren leichten
Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden
konnten und kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten
erforderten, ausser Betracht, weil er schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen
oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte. Der
Beschwerdeführer vermochte hingegen laut Gutachten des Dr. med. C.________ und
der Einschätzung des RAD auch mittelschwere Gewichte zu heben oder zu ziehen
und zu stossen; für mit den Händen zu verrichtende Arbeiten - auch über Kopf -
war er nicht eingeschränkt. Ausserdem verfügte er - anders als der Versicherte
gemäss Urteil 9C_954/2012 - über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen
Umstellungen, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Im Lichte der
relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, hat das kantonale Gericht
kein Bundesrecht verletzt, wenn es einen iv-rechtlich relevanten mangelnden
Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint hat.

5.

5.1. Zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.
16 ATSG.

5.2.

5.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80).

5.2.2. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten
Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist
letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71
E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).

5.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der
Festsetzung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn ein Merkmal oder einen
bestimmten Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Sie hat
insbesondere zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei einer
zumutbaren Vollzeittätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter
Leistungsfähigkeit kein Abzug gemäss BGE 126 V 75 gerechtfertigt ist (vgl. SVR
2011 IV Nr. 37 S 109, 9C_721/2010 E. 4.2 in fine und E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Weiter übersieht der Beschwerdeführer, dass das Merkmal des Dienst- und
Lebensalters im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das
Anforderungsniveau ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; SVR 2015 IV Nr. 1 S.
1, 8C_97/2014 E. 4.2). Auch die geltend gemachten mangelhaften Sprachkenntnisse
werden bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne abgegolten (vgl. SVR 2015
IV Nr. 1 S. 1, 8C_97/2014 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen,
inwiefern die Vorinstanz den von der Verwaltung auf 10 % veranschlagten Abzug
gemäss BGE 126 V 75 in Missachtung des ihr zustehenden Ermessens bestätigt
haben soll.

5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ansonsten die Bestimmung des
Invaliditätsgrades (34 %) nicht, weshalb mit der Vorinstanz festzustellen ist,
dass er in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2014
keinen Anspruch auf Invalidenrente hat.

6. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben