Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.909/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_909/2015

Urteil vom 22. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 24. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ war zuletzt als Musiklehrer erwerbstätig gewesen,
als er sich am 20. August 2013 zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung anmeldete. Der Versicherte bewarb sich trotz
Aufforderung im Schreiben vom 3. November 2014 nicht für die Teilnahme am
Einsatzprogramm Öko-Job Graubünden und wurde deshalb wegen faktischer Ablehnung
einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 forderte das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Chur, den Versicherten auf, sich innert zwei
Tagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm Pro Wiederverwertung
(ProWiv) zu bewerben. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er vom Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 3.
Dezember 2014 wiederum für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Das RAV forderte den Versicherten mit Schreiben vom 26. November 2014 erneut
auf, sich innert zwei Tagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm
ProWiv zu bewerben. Da er auch diese Weisung nicht befolgte, wurde er vom KIGA
mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
Die von A.________ gegen die Verfügungen vom 3. und 16. Dezember 2014 erhobenen
Einsprachen wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 23. März 2015 ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihm seien unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Taggelder ungekürzt
auszuzahlen.
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung für 23 und 36
Tagen bestätigte. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit nicht zu prüfen
ist die Frage, von welchem Pensum bei der Bemessung der
Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich auszugehen ist.

3. 
In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare
Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren
Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr
Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

4. 
Es ist unbestritten, dass der Versicherte den beiden Weisungen des RAV vom 11.
und vom 26. November 2014, sich für die Teilnahme am Einsatzprogramm ProWiv zu
bewerben, keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei eine
Teilnahme nicht zuzumuten gewesen. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer
Teilnahme an dieser arbeitsmarktlichen Massnahme seine Tätigkeit als
selbstständiger Musiklehrer aufgeben müsste. Gemäss den verbindlichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts überschneiden sich die Präsenzzeiten der
Massnahme nicht mit jenen als Privatlehrer. Auch unter Berücksichtigung seines
Schreibens vom 10. Januar 2015 sind keine Gründe erkennbar, weshalb ihm eine
Teilnahme an der Massnahme unzumutbar sein soll; daran vermag auch der Einwand
des Versicherten, er wolle seine selbstständige Erwerbstätigkeit ausbauen und
so die Arbeitslosigkeit verkürzen, nichts zu ändern. Da er gegen die Dauer der
verfügten Einstellungen nichts vorbringt, ist seine Beschwerde dementsprechend
abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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