Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.908/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_908/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Eingaben des A.________ vom 4. Dezember 2015,

in Erwägung,
dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur
im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz
gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale
Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 52
Abs. 3 SHG/BE),
dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten
bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 200.15.691
SH des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, darauf von vornherein nicht
eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid 200.15.691 SH vom 28. Oktober 2015, dem Beschwerdeführer
am 6. November 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht auf eine gegen den
Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22.
Juni 2015 gerichtete Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, der
Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe mit dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts nicht ansatzweise
auseinander gesetzt; er habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Amt auf die
bei ihm gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015
erhobene Beschwerde hätte eintreten müssen,
dass (auch) die Beschwerden beim Bundesgericht eine sachbezogene Begründung
aufweisen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass dies für Beschwerden, die sich gegen Nichteintretensentscheide richten,
(ebenfalls) ein Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid angegebenen Nichteintretensgründen voraussetzt; setzt sich die
Eingabe lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, liegt
dagegen keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134),
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf
die Beschwerde vom 30. Juli 2015 hätte eintreten sollen, obwohl dies auch von
einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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