Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.905/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_905/2015

Urteil vom 16. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 28. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem 1966 geborenen
A.________ für die Folgen eines am 27. März 1999 erlittenen Unfalls mit
Verfügung vom 27. Februar 2008 rückwirkend auf den 1. Juli 2002 eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 71 % sowie eine
Integritätsentschädigung zu. Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene
Verfügung beruhte massgeblich auf dem am 29. März 2006 erstellten, auf
Ergänzungsfragen hin am 20. Mai 2007 erweiterten Gutachten des medizinischen
Instituts B.________.
Am 30. Oktober 2008 erhielt die SUVA Kenntnis von im Auftrag der Basler
Versicherungen bereits 2007, aber auch 2008 durchgeführten Observationen und
liess die dazugehörigen Akten der Rehaklinik C.________ mit der Frage zukommen,
ob sich die bei den Observierungen festgestellten Aktivitäten von A.________
mit den bisherigen Befunden vereinbaren liessen. Die Rehaklinik bezog dazu am
11. Februar 2009 Stellung. Kurz darauf wurde die SUVA von der IV-Stelle Luzern
über ein am 2. Juli 2008 in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der
MEDAS Oberaargau vom 25. Mai 2009 informiert. Die SUVA verfügte am 11. Februar
2011 erneut über den UV-Rentenanspruch, setzte diesen dabei rückwirkend ab 1.
Dezember 2008 neu auf die Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % herab.
Zugleich forderte sie Fr. 44'453.90 an zu viel bezahlten Leistungen zurück. Auf
Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 12. April 2012 daran fest.

B. 
Dagegen liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erheben mit dem
Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2012 sei die SUVA
zur Weiterausrichtung der Invalidenrente auf bisheriger Grundlage zu
verpflichten.
Das Kantonsgericht entschied in der Invalidenversicherungsangelegenheit am 16.
Juni 2012 und sprach dabei A.________ in Abänderung des Einspracheentscheids
der IV-Stelle vom 28. Mai 2010 vom 1. März 2000 bis 31. Dezember 2003 mit
Ausnahme der Monate Januar und Februar 2001 eine halbe und vom 1. Januar 2004
bis 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente zu. Das Bundesgericht bestätigte
diesen Entscheid mit Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 hob das Kantonsgericht den
Einspracheentscheid der SUVA vom 12. April 2012 mit der Feststellung auf,
A.________ habe ab 1. März 2011 Anspruch auf eine Rente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 33 % (bisher 71 %). Gleichzeitig verneinte es einen
Rückforderungsanspruch auf die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar
2011 von der SUVA ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 44'453.90.
Dies, nachdem das kantonale Gericht bereits am 11. März 2014 ein erstes Mal
über die Sache befunden hatte, alsdann aber vom Bundesgericht mit Urteil 8C_348
/2014 vom 17. November 2014 angewiesen wurde, die Arbeitsfähigkeit nicht nur
für den sich seit ursprünglicher Rentenzusprechung veränderten, einen
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründenden psychischen
Gesundheitszustand neu festzusetzen, sondern die unfallkausale Arbeitsfähigkeit
umfassend neu zu bestimmen.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, soweit die Rentenkürzung ab 1. März 2011 beschlagend, seien der
vorinstanzliche Entscheid vom 28. Oktober 2015 und der Einspracheentscheid vom
12. April 2012 aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Ist der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, hat
er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Vorinstanz hat die dabei zu beachtenden
Grundsätze, insbesondere wenn dazu tabellarische Durchschnittswerte
herangezogen werden, richtig wiedergegeben (BGE 126 V 75 E. 5b S. 80 f.; 124 V
321 E. 3b/aa; siehe auch BGE 135 V 297 E. 5.1-5.3 S. 300 ff. und 124 V 321).
Zutreffend sind auch die Ausführungen zur vom Bundesgericht unlängst
angepassten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen (BGE 141 V 281). Darauf wird
verwiesen.
Nach welchen Regeln medizinische Unterlagen zu werten sind, ist in BGE 125 V
351 im Einzelnen festgelegt.

3. 
Strittig ist der Rentenanspruch ab 1. März 2011.

4. 
Das kantonale Gericht erwog dazu, trotz Änderung und Präzisierung der
Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) genüge das
MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2009 den Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise. Gestützt darauf und auf die Stellungnahme der Rehaklinik C.________
vom 11. Februar 2009 zu den Observationsberichten vom 14. Februar, 16. Juli und
28. Oktober 2008 sowie nach erfolgter Prüfung der Standardindikatoren (BGE 141
V 281 E. 4.1.2 S. 297) hat es festgestellt, dass die von der MEDAS
diagnostizierte undifferenzierte Schmerzstörung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe, der Invaliditätsgrad allein gestützt auf die somatische
Beurteilung festzulegen sei, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten,
leichten bis gelegentlich mittelschweren vollzeitigen Beschäftigung mit frei
wählbarem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen eine um 10 % verminderte
Leistungsfähigkeit aufweise. Von dieser Einschätzung ausgehend legte das
kantonale Gericht mittels Einkommensvergleichs den ab 1. März 2011 für die
Rentenbemessung geltenden Invaliditätsgrad auf 33 % fest.

5. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz zur Entscheidfindung
herangezogenen Arztberichte der MEDAS vom 25. Mai 2009 und der Rehaklinik
C.________ vom 11. Februar 2009.

5.1. Bezogen auf den im polydisziplinären MEDAS-Gutachten getroffenen
somatischen Befund behauptet er einen offenen Widerspruch zum von Dr. med.
D.________, bilddiagnostisches Institut E.________, im Bericht vom 10. April
2000 Ausgeführten.
Dr. med. D.________ stellte gestützt auf zwei am 28. März 2000 vorgenommene
MRIs identische craniocervicale Rotationsumfänge C0/C1 und eine
Inklinationsblockierung C5 fest und äusserte deshalb den Verdacht auf eine
Dysfunktion der mittleren und oberen HWS. Der das orthopädische Teilgutachten
für die MEDAS durchführende Dr. med. F.________ griff diesen Bericht auf und
verglich die von Dr. med. D.________ gemachten MRIs vom 28. März 2000 sowohl
mit früher als auch mit später angefertigten zusätzlichen Bildern, um alsdann
in nachvollziehbarer Weise zu einer differenzierten Einschätzung zu gelangen.
Der Bericht von Dr. med. D.________ fand ebenfalls Eingang in das neurologische
Teilgutachten vom 12. Mai 2009. Inwiefern er dergestalt geeignet sein soll, das
MEDAS-Gutachten zu erschüttern, wie vom Versicherten geltend gemacht, ist nicht
einsichtig.

5.2. Weiter wird bemängelt, in den erwähnten Berichten seien zwar die nicht
rein somatisch erklärbaren Beschwerdeschilderungen des Versicherten erfasst, an
einer inhaltlichen Auseinandersetzung dazu fehle es indessen gänzlich; es käme
hinzu, dass die im MEDAS-Gutachten angeführte Diagnose einer undifferenzierten
Schmerzstörung nicht nachvollziehbar erklärt sei; insgesamt erweise sich der
psychische Zustand als unvollständig abgeklärt.
Die Rehaklinik überprüfte die Konsistenz der Beschwerdeschilderungen
insbesondere anhand des ihr zur Verfügung gestellten Observationsmaterials. Sie
kam zum Schluss, der Versicherte sei körperlich und geistig weitgehend
leistungsfähig. Eine Beeinträchtigung aufgrund einer somatoformen
Schmerzstörung konnte dabei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der
Experte bezeichnete jedoch eine solche, falls überhaupt gegeben, als sich
höchstens zu 20 % leistungsmindernd auf eine vollschichtige Tätigkeit
auswirkend. Eine positive Evidenz für das Vorliegen einer solchen
Leistungsminderung konnte er indessen ausdrücklich nicht nennen. Die
MEDAS-Experten ihrerseits griffen den Bericht der Rehaklinik - wohl in
Unkenntnis desselben - zwar nicht auf, prüften den Versicherten indessen
allumfassend. Insbesondere zog deren Psychiater dabei auch sämtliche bisher
ergangenen fachspezifischen Berichte bei, würdigte sie ergänzt durch die
eigenen Untersuchungen, ehe er - wie bereits schon früher der Fachkollege Dr.
med. G.________ mehrfach (am 22. Mai 2002, 13. November 2002 und 29. November
2005), aber auch das medizinische Institut B.________ im interdisziplinären
Gutachten vom 29. März 2006 (S. 20) - endlich mit näherer Begründung die
Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung F 45.1 stellte, was denn
auch so in den interdisziplinär abgefassten Schlussbericht vom 25. Mai 2009
einfloss.
Ob der rein körperlich nicht erklärbare Beschwerdeteil nun als undifferenzierte
Somatisierungsstörung oder aber somatoforme Schmerzstörung bezeichnet wird, ist
vorliegend zweitrangig. Entscheidend ist, dass trotz umfassender
psychiatrischer Abklärung kein vom somatischen trennbares, eigenständiges
psychisches Beschwerdebild mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert werden konnte, so dass die Frage nach dem tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögen bzw. der Schlüssigkeit der gutachterlichen
Einschätzung dazu letztlich allein anhand der in BGE 141 V 281 vorgegebenen
Indikatoren zu beantworten ist. Insoweit stossen auch diese Vorbringen des
Beschwerdeführers ins Leere.

6. 
Entgegen der vom Versicherten vertretenen Auffassung lassen sich aus dem
umfangreichen MEDAS-Gutachten und dem Bericht der Rehaklinik hinreichend
Anhaltspunkte für eine abschliessende Beurteilung entnehmen:
Es ist nicht ein einzelnes Kriterium, das entscheidend ist, sondern es ist die
Gesamtschau, aufgrund derer die Frage nach dem tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögen zu beantworten ist. Und diesbezüglich hat das kantonale
Gericht mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb hierfür allein auf die
Einschätzung der Ärzte zur rein organisch erklärbaren Arbeitsunfähigkeit
abzustellen ist. Darauf ist zu verweisen. Insbesondere hat es auch den
Komplexen "Persönlichkeit" oder "Sozialer Kontext" in gebührendem Umfang Raum
verschafft. Nicht erforderlich ist, wovon der Beschwerdeführer aber ebenfalls
auszugehen scheint, dass in einem einzelnen der im Recht liegenden Gutachten
selbst diese Komplexe von ärztlicher Seite her abschliessend abgearbeitet sein
müssen. Auch hat das kantonale Gericht die aus den Observationsberichten
gewonnenen Erkenntnisse wie auch der Feststellung, bis dato sei weder eine
Schmerztherapie, eine psychiatrische Behandlung oder eine Therapie mit
Analgetika konsequent durchgeführt worden, zu Recht als gegen einen schweren
Leidensdruck und damit gegen die geltend gemachte Einschränkung sprechend
gewertet. Von einer rechtsfehlerhaften Konsistenzprüfung kann nicht die Rede
sein.

7. 
Steht fest, dass für die Invaliditätsbemessung allein die organisch
ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 10 % heranzuziehen ist, erweisen sich auch
die kantonalgerichtlichen Ausführungen zur Invaliditätsbemessung als
zutreffend. Nicht nur, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens der im
privaten Sektor insgesamt durchschnittlich für eine einfache und repetitive
Tätigkeit erzielbare Verdienst als Ausgangsgrösse herbeizuziehen ist, sondern
es entfällt auch ein leidensbedingter Abzug. Da die diesbezüglichen Vorbehalte
des Beschwerdeführers bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung
entkräftet worden sind, erübrigen sich auch dazu letztinstanzlich Weiterungen.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die
begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Nicole Allemann wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben