Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.902/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_902/2015    {T 0/2}     

Urteil vom 29. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.
Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem die IV-Stelle Bern zwei Rentengesuche der 1967 geborenen A.________ mit
Verfügungen vom 5. Juni 2009 und 16. November 2010 (diese letztinstanzlich vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_375/2011 vom 5. Juli 2011 bestätigt) abgewiesen
hatte, meldete sich die Versicherte am 11. April 2014 erneut zum Leistungsbezug
an. Nach medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit
Verfügung vom 26. Februar 2015 wiederum ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. April 2014 eine Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1    S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97    Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt
ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121, 8C_746/2013 E. 2).

2.2. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder
Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3. 
Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch der
Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob es
in der Zeit zwischen dem 16. November 2010 (Zeitpunkt der letzten
Rentenablehnung) und dem 26. Februar 2015 (Datum der angefochtenen Verfügung)
zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte als Gesunde im
massgebenden Zeitraum den Anteil ihrer Erwerbsarbeit zu Gunsten ihrer Tätigkeit
im Haushalt reduziert. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben.
Eine solche Statusveränderung könnte sich nur dann rentenbegründend auswirken,
wenn der (ungewichtete) Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich höher als jener im
Erwerbsbereich wäre. Dies wird jedoch von der Versicherten nicht dargetan und
ist auch sonst nicht ersichtlich.

4.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass es zwischen
dem 16. November 2010 und dem 26. Februar 2015 zu keiner rentenbegründenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Was die
Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit die Versicherte unter
geringeren Schmerzen als noch im Jahre 2010 leidet, so stellt dies allenfalls
eine Verbesserung, sicher aber keine anspruchsbegründende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, dar. Auch in dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten
Parteigutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 20. März 2015 wird keine entsprechende Verschlechterung
attestiert; die Gutachterin scheint vielmehr entgegen dem Urteil 8C_375/2011
vom 5. Juli 2011 davon auszugehen, die Versicherte sei schon seit vielen Jahren
nicht mehr arbeitsfähig. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Kosten
dieses Privatgutachtens verneint hat.

4.3. Die Änderung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE
141 V 281) stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder
Wiedererwägungsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.). Somit braucht
nicht näher geprüft zu werden, ob das Leiden der Versicherten grundsätzlich
überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung fallen würde. Demnach
haben Vorinstanz und Verwaltung bei Fehlen einer anspruchsbegründenden
Veränderung des Sachverhalts zwischen dem 16. November 2010 und dem 26. Februar
2015 einen Neuanmeldungsgrund zu Recht verneint; die Beschwerde der
Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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