Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.900/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_900/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss, Abteilung Sozialdienste, Postfach 368, 3250 Lyss,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die mit Eingaben vom 16 Dezember 2015 und 12. Januar 2016 ergänzte
Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gegen den Entscheid 200 15 666 SH des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf zur Hauptsache pauschal
gehaltene, teils ungebührlich abgefasste Vorwürfe an die Adresse bisher am
Verfahren involvierter Personen und Institutionen beschränkt, statt sich mit
den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Sozialhilfebehörde
bevorschusste EL-Leistungen zurückfordern bzw. verrechnen darf, näher
auseinderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern der auf kantonalem
Recht beruhende Entscheid gegen Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte
verstossen haben könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber derweil nochmals
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung
inskünftig aber mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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