Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.8/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_8/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1971 geborene A.________ war vom 1. Januar bis 28. Juni 2013 im Umfang von
60 % als Verwaltungsrat und Geschäftsführer bei der B.________ AG und vom 1.
September 2007 bis 28. Juni 2013 als Senior Advisor Business Development bei
der mit diesem Unternehmen verbundenen C.________ AG, wobei ab 1. Januar 2013
in einem 40 %-Pensum, tätig gewesen. In einer Vergleichsvereinbarung
(Settlement Agreement) vom 28. Juni 2013 wurde u.a. vereinbart, dass A.________
von der B.________ AG aufgrund der Vertragsbeendigung einen, auch
Saläransprüche umfassenden, Betrag von Fr. 75'000.- erhält, und ihm mit Blick
auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ AG eine Summe von
Fr. 812'000.- (einschliesslich Lohnansprüche) zusteht. Mit Anspruchserhebung ab
29. Juni 2013 meldete sich A.________ am 27. Juni 2013 zum Leistungsbezug bei
der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 18. September 2013 verneinte
die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt wegen fehlendem anrechenbarem
Arbeitsausfall einen Arbeitslosenentschädigungsanspruch vom 1. Juli 2013 bis 8.
März 2016. Auf Einsprache hin hielt die Arbeitslosenkasse daran fest, wobei sie
angab, es bestehe mangels anrechenbarem Arbeitsausfall bis 31. Juli 2016 kein
Anspruch auf Arbeitslosentaggeld (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014).

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 teilweise gut und wies
die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück.

C. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen,
der Versicherte habe keinen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall
erlitten.
A.________ lässt beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG
(vgl. auch Urteil 8C_886/2013 vom 6. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V
477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Die Vorinstanz erwog, ein über den Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes hinausgehender Verdienstausfall sei anrechenbar im Sinne von Art.
11 AVIG. Auch wenn der Versicherte im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der
C.________ AG keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe, sei
bezüglich des bei der B.________ AG erzielten Verdienstes von Fr. 12'500.- bei
einem Gesamteinkommen von ca. Fr. 22'800.- ein Einkommensverlust im Umfang von
55 % hiervon, bzw. des versicherten Verdienstes ausgewiesen. Es sei damit auch
ein versicherter Verdienst, der über dem Höchstbetrag von Fr. 10'500.- liege,
bei der Beurteilung eines Verdienstausfalls zu berücksichtigen. Ob und ab wann
ein Verdienstausfall hinsichtlich des mit der B.________ AG bestandenen
Arbeitsverhältnisses vorliege, habe die Arbeitslosenkasse beim Arbeitgeber
abzuklären und hernach neu über den Arbeitslosenentschädigungsanspruch zu
verfügen, da unklar sei, inwieweit die Entschädigung von Fr. 75'000.- der
Abgeltung von Lohnforderungen gelte.
Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie
vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens
rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2 S.
483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V
392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

3. 
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die
versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall
ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur
Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein
Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder
Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist überdies so lange nicht anrechenbar, als freiwillige
Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den
Höchstbetrag gemäss Art. 3. Abs. 2 AVIG übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Als
freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen
oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen,
die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG
darstellen (Art. 10a AVIV).
Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen
Einvernehmen führen sodann gemäss Art. 10h Abs. 1 AVIV über das tatsächliche
und rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbrachte Leistungen
des Arbeitgebers ebenfalls zumindest solange zu einem Ausschluss der
Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust
bis zum ursprünglich frühestmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen
Vertragsende entschädigt. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den
Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die
freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Art. 10h
Abs. 2 AVIV).

4.

4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 2013 bei der
C.________ AG bei einem 40%igen Pensum mit einem Monatsverdienst von Fr.
10'300.- und einer festen Dauer von zweieinhalb Jahren mit einer
anschliessenden sechsmonatigen Kündigungsfrist angestellt gewesen war
(Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 2012). Mit Blick auf die Restdauer des
Arbeitsvertrags erhielt er für die Monate Juli 2013 bis Ende Dezember 2015 zur
Abgeltung sämtlicher Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin eine Entschädigung
von Fr. 812'100.-, worin auch Lohnansprüche enthalten sind. Fest steht zudem,
dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG ein Salär von
monatlich Fr. 12'500.- zustand.

4.2. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG ist
Folgendes zu bemerken: Unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten
sechsmonatigen Kündigungsfrist beendete die B.________ AG das Verhältnis
zunächst mit einem Schreiben vom 11. März 2013 ordnungsgemäss auf Mitte
September 2013, um schliesslich mit dem Beschwerdegegner übereinzukommen,
dieses vorzeitig am 28. Juni 2013, gleichzeitig mit der Beendigung der
Tätigkeit bei der C.________ AG, zu beenden. Für die vorzeitige Auflösung des
Vertrags wurde eine Entschädigung von Fr. 75'000.- vereinbart, die Lohn- und
Vorsorgeansprüche, Ferien und Überstunden, Bonusansprüche und allfällige
Ansprüche aus Mitarbeiter-Aktienoptionen einschliesst.
Gemäss Auffassung der Vorinstanz sei aus den Akten nicht ersichtlich, wann dem
Beschwerdegegner seine Tätigkeit bei der B.________ AG gekündigt worden sei, da
aus dem Settlement Agreement, S. 2, hervorgehe, dass der Kündigungszeitpunkt
umstritten gewesen sei (11. März oder 22. April 2013). Damit bleibe unklar,
inwieweit die Entschädigung in der Höhe von Fr. 75'000.- der Abgeltung
zukünftiger Lohnforderungen gedient habe. Der Versicherte selbst hielt im
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung den 11. März 2013 als Kündigungszeitpunkt
fest. Er nahm ein Schreiben vom 28. Juni 2013 der B.________ AG
unterschriftlich zur Kenntnis, worin ebenfalls auf dieses Datum Bezug genommen
wurde. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde sodann der 11. März 2013 als Datum
der Kündigung genannt. Ob damit nicht klare Anhaltspunkte bestehen, dass die
Kündigung überwiegend wahrscheinlich am 11. März 2013 erging, womit die
Leistungen in der Höhe von Fr. 75'000.- arbeitsvertragliche Ansprüche bis Mitte
September 2013 abgelten, und die vorinstanzliche Feststellung dementsprechend
qualifiziert unrichtig wäre, kann offenbleiben. Denn so oder anders erübrigen
sich weitere Abklärungen zu diesem Punkt, da der vorinstanzliche Schluss,
wonach allenfalls aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis mit der B.________ AG ein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiere, in bundesrechtswidriger
Weise fehlgeht, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt:

5.

5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 127 V 479; 122 V 433; 120 V
233, 502; bestätigt in SVR 2011 AlV Nr. 5 S. 11, 8C_721/2010) ist der von
teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin
durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst
(Art. 24 AVIG) anzurechnen. Analoges hat zu gelten, wenn, wie hier, Leistungen
des Arbeitgebers nach Art. 10h AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende
eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbracht werden.

5.2. Die Entschädigung von Fr. 812'100.- aus dem Arbeitsverhältnis mit der
C.________ AG ist daher auch bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs aus
dem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG zu berücksichtigen, wobei im Betrag
von Fr. 812'100.- die für die Restlaufzeit des festen Arbeitsvertrags von Juli
2013 bis Dezember 2015 geschuldete Lohnsumme enthalten ist. Ungeachtet der
Fragen, ob zudem die Bestimmungen über freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
hinsichtlich dieses Entgelts anwendbar wären (Art. 10h Abs. 2 AVIV in
Verbindung mit Art. 11a AVIG; E. 3 hiervor) und inwieweit darüber hinaus
Leistungen der Arbeitgeberin aus dem Verhältnis mit der B.________ AG
anzurechnen wären, ergibt sich bereits aus dieser vereinbarten Leistung als
Entschädigung für den Lohnverlust, dass kein Taggeldanspruch besteht: Der
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 10'500.- monatlich (Art. 23
Abs. 1 Satz 2 AVIG) führt dazu, dass, auch wenn der Beschwerdegegner eine
tatsächliche Einkommenseinbusse durch den Verlust der Stelle bei der B.________
AG erlitt, dieser Verdienstausfall nicht versichert ist, da nicht sein ganzes
erzieltes Einkommen versichert ist, sondern nur der Verdienst bis zu dieser
Obergrenze. Solange eine versicherte Person trotz Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses aus diesem oder aus einem anderen Arbeitsverhältnis
Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter im Sinne von Art. 10h AVIV
erhält, die über der Höchstgrenze des versicherten Verdienstes liegen, ist der
Verdienstausfall nicht entschädigungsberechtigt, da als Verdienstausfall die
Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst (vgl.
Art. 24 Abs. 3 AVIG) oder den analog zu behandelnden, den Einkommensverlust
deckenden Leistungen des Arbeitgebers, gilt. In Berücksichtigung des
Entschädigungssatzes (Art. 22 Abs. 1 AVIG) von 80 % des versicherten
Verdienstes übersteigen die monatlichen Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin
die Höhe des Taggeldanspruchs. Da feststeht, dass der Beschwerdegegner aus dem
Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG eine sämtliche Lohnansprüche abdeckende
Entschädigung bis zum frühestmöglichen ordentlichen Vertragsende am 31.
Dezember 2015 erhielt, besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Taggelder
der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerde ist begründet.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 1. Oktober 2014 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 11.
Februar 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben