Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.896/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_896/2015

Urteil vom 20. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler
Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 21. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die 69 eng beschriebene Seiten umfassende Beschwerde vom 20. November 2015
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober
2015,
in die Verfügung vom 24. November 2015, mit welcher A.________ zur Verbesserung
der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist bis zum
4. Dezember 2015 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
in die Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Poststempel), worin A.________ um
Erläuterung ersucht, in welchen Punkten die Beschwerde weitschweifig sein soll,
in die Verfügung vom 18. Dezember 2015, mit welcher unter neuer Festsetzung der
Nachfrist auf den 12. Januar 2016 erklärt wird, dass Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG
die Darlegung der Begründung in gedrängter Form verlange, sich die Eingabe im
Besonderen auf das Prozessthema, welches durch den vorinstanzlichen Entscheid
vorgegeben ist, zu beschränken habe, und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern
die Angelegenheit übermässig kompliziert wäre,
in die Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige
oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit
der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5
und 6 BGG),
dass sich die Beschwerdeschrift vom 20. November 2015 bereits angesichts des
durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen überschaubaren
Streitgegenstandes (Nichteintreten wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses)
offenkundig als überaus weitschweifig erweist,
dass der Beschwerdeführer, statt Anstalten zu treffen, diese verbessern zu
wollen, sich in seinen beiden weitern Eingaben über die verfahrensleitende
Anordnung beschwert,
dass dergestalt androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen
aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), ein Verzicht auf deren Erhebung aufgrund der
Umstände nicht mehr angezeigt ist (zuletzt nochmals so: Urteil 8C_496/2015 vom
16. September 2015),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben