Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.895/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_895/2015

Urteil vom 8. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt X.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
1. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ arbeitete seit 1. Februar 2007 beim Bundesamt X.________
(Beschwerdegegner). Weil im November 2013 aus einem E-Mail-Wechsel der Verdacht
entstand, dass A.________ die Firma B.________ über eine amtsinterne Anfrage
informiert habe, während er gleichzeitig für deren Finanzprüfung zuständig war,
eröffnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 eine
Disziplinaruntersuchung. Es beauftragte einen externen Rechtsanwalt mit der
Verfahrensleitung (nachfolgend: Untersuchungsleiter) und stellte A.________
vorerst bei voller Weiterausrichtung von Lohn und Zulagen auf unbestimmte Dauer
vom Dienst frei. Mit vorläufigem Bericht vom 13. Februar 2014 stellte der
Untersuchungsleiter fest, die bisherige Sachverhaltsabklärung habe keine
Hinweise auf arbeitsrechtliche Pflichtwidrigkeiten ergeben. Am Ende der
Disziplinaruntersuchung gelangte der Untersuchungsleiter im Entwurf seines
Abschlussberichtes vom 6. Mai 2014 zur Empfehlung, der Beschwerdegegner solle
die Disziplinaruntersuchung mit einer Feststellungsverfügung abschliessen,
wonach A.________ keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe. Gegen ihn
seien keine Disziplinarmassnahmen zu treffen. Der Untersuchungsleiter riet dem
Beschwerdegegner zudem, A.________ weiterzubeschäftigen oder - im gegenseitigen
Einvernehmen mit ihm - eine Änderung des Arbeitsvertrages oder eine
Auflösungsvereinbarung zu suchen. der Beschwerdegegner liess zum Entwurf des
Abschlussberichtes vom 6. Mai 2014 am 26. Mai 2014 verschiedene Kritikpunkte
anmerken. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 löste der Beschwerdegegner den
Arbeitsvertrag mit A.________ per 31. Januar 2015 auf.

B. 
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge sowie drei Bruttomonatslöhne (inklusive regelmässig
ausgerichtete Zulagen) mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auszurichten.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach
A.________ für das vorinstanzliche Verfahren eine gekürzte Parteientschädigung
von Fr. 3'500.- zu (Entscheid vom 1. Oktober 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides zusätzlich zur vorinstanzlich
zugesprochenen Entschädigung eine weitere Entschädigung von acht Monatslöhnen
netto wegen missbräuchlicher Kündigung beantragen. Überdies sei der
Beschwerdegegner zu verurteilen, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 7'000.- zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer zulässigen Vorinstanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und keine
der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift. Weiter ist der erforderliche
Streitwert nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG gegeben.

2. 
Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95
lit. a BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf
entsprechende Rüge oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG); es genügt nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil
2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.4).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht (Art. 10 Abs. 3
BPG in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung; bis 30. Juni 2013 Art.
12 Abs. 6 BPG; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011 zu
einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6703, 6714, wonach Art. 10
Abs. 3 BPG mit dem bisherigen Art. 12 Abs. 6 BPG identisch ist, so dass die
dazu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft von Art. 10 Abs. 3 BPG
Geltung hat; Urteil 8C_541/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4 mit Hinweis) sowie
über den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei missbräuchlicher Kündigung (Art.
34c Abs. 1 lit. b BPG; vgl. auch Art. 336 OR; BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 514;
132 III 115 E. 2 S. 116) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung nur dann
missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen
wird, welche in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht
abschliessend ist. Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am Motiv
der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und
Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Auch wenn eine
Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender
Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes
Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 131 III 535 E. 4.2
S. 538 f.; 125 III 70 E. 2b S. 73; 118 II 157 E. 4b/cc S. 166 f.; Urteil 4A_169
/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2.2). Gleich wie den privaten trifft auch den
öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden eine Fürsorgepflicht
(Art. 328 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 lit. b und
g BPG; Urteil 8C_334/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Das Fehlen
eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 PBG
begründet für sich allein keine Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Urteil
8C_334/2015 vom 19. August 2015 E. 3). Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt
voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener
der in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar ist (BGE 136 III 513
E. 2.3 S. 514 f.; 132 III 115 E. 2.1 S. 116 f.; 131 III 535 E. 4.2 S. 538; 125
III 70 E. 2a S. 72; Urteil 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1 mit
Hinweisen).

4. 

4.1. Fest steht, dass die vom Beschwerdegegner am 29. Oktober 2014 per 31.
Januar 2015 verfügte Kündigung ohne vorgängige Mahnung und ohne ausnahmsweise
zulässige Rechtfertigung eines solchen Vorgehens - also ohne sachlich
hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG - erfolgte. Unbestritten
ist sodann die vorinstanzliche Bemessung der daraus in Anwendung von Art. 34b
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG folgenden Entschädigung in der Höhe von neun
Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie die
gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 BPG zugesprochene Entschädigung
in der Höhe von drei Bruttomonatslöhnen (inklusive regelmässig ausgerichtete
Zulagen) unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.

4.2. Strittig ist demgegenüber, ob die ungerechtfertigte Kündigung entgegen der
Vorinstanz als missbräuchlich im Sinne von Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG zu
qualifizieren ist und folglich - anstelle des vor Bundesgericht nicht mehr
erneuerten Weiterbeschäftigungsantrages - ein zusätzlicher Anspruch auf eine
Entschädigung im Sinne von Art. 34c Abs. 2 BPG besteht (E. 5 hienach). Zudem
beanstandet der Beschwerdeführer die Reduktion der Parteientschädigung, indem
die Vorinstanz zu Unrecht von einem Obsiegen im Umfang von bloss einem Drittel
anstatt von zwei Dritteln ausgegangen sei (E. 6 hienach).

5. 

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers,
womit er die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu begründen suchte, sorgfältig
geprüft. Es hat ausführlich dargelegt, weshalb ein Verstoss gegen Treu und
Glauben zu verneinen ist. Zudem sah es keine Indizien, welche vermuten liessen,
dass der Beschwerdegegner den angegebenen Kündigungsgrund vorgeschoben habe. Es
vermochte dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, soweit er geltend machte,
die Abteilungsleiterin habe bereits bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung
ungeachtet der allfälligen Ergebnisse dieser Untersuchung das Arbeitsverhältnis
beenden wollen. Das Abweichen von den Empfehlungen gemäss Entwurf eines
Abschlussberichtes vom 6. Mai 2014 zur Disziplinaruntersuchung sei auch nicht
als rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten (sog. venire contra
factum proprium) zu qualifizieren. Schliesslich verneinte die Vorinstanz, dass
die Einholung einer Sachverhaltseinschätzung bei der Eidgenössischen
Finanzkontrolle (EFK) - trotz fehlender Zustimmung des Beschwerdeführers und
mangelnder Kenntnis des Untersuchungsleiters - die Kündigung als missbräuchlich
erscheinen lasse, zumal es an einem direkten Zusammenhang zwischen dieser
allfälligen Persönlichkeitsverletzung und der Kündigung fehle.

5.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, überzeugt nicht. Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass sich nach seiner eigenen Zugabe die von ihm geltend
gemachte Missbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners nicht in allen
Punkten beweisen lässt. Im Übrigen dringt er mit seiner Argumentation nicht
durch.

5.2.1. Die Vorinstanz hat in jedenfalls nicht bundesrechtswidriger
Beweiswürdigung (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen) für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass
die Abteilungsleiterin nach Aktenlage nicht von Anbeginn an offensichtlich
unbeirrbar von einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und von einer
vorgefassten Kündigungsabsicht ausging. Das Bundesverwaltungsgericht hat
vielmehr dargelegt, dass sich die Abteilungsleiterin in der Stellungnahme vom
26. Mai 2014 zum Berichtsentwurf des Untersuchungsleiters vom 6. Mai 2014 in
sachbezogener Weise mit den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung
auseinandergesetzt und ernsthafte Gründe für ihre abweichende Auffassung
aufgezeigt hat.

5.2.2. Die vorinstanzliche Verneinung eines inkonsistenten
Begründungsverhaltens auf Seiten des Beschwerdegegners ist weder als
offensichtlich unrichtig zu beanstanden noch ist darin eine erhebliche
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht
schloss willkürfrei versteckte Kündigungsgründe aus. Soweit vor Bundesgericht
überhaupt rechtsgenüglich dargelegt, ist in Bezug auf allfällige, laut
Beschwerdeführer erst im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdegegner neu
erhobene Vorwürfe festzuhalten, dass diesbezüglich von der Heilung einer
allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. Der
Beschwerdeführer konnte sich zu den beanstandeten neuen Vorbringen vor Erlass
des angefochtenen Entscheides vor dem mit voller Kognition urteilenden
Bundesverwaltungsgericht ausführlich äussern. Es sind keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;
Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 4.4.3 f. mit Hinweis).

5.2.3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Treu und Glauben hat das
Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass der Beschwerdegegner aus objektiver
Sicht durch sein früheres Verhalten nicht zunächst legitime Erwartungen geweckt
und diese anschliessend enttäuscht habe (venire contra factum proprium; vgl.
BGE 140 III 481 E. 2.3.2 S. 483 mit Hinweisen). Mit Einleitung der
Disziplinaruntersuchung hat der Beschwerdegegner nicht darauf verzichtet, das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt doch
noch aufzulösen. Vielmehr hat er die Ergebnisse der Untersuchung abgewartet und
sich sodann mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 sachbezüglich zum
Berichtsentwurf des Untersuchungsleiters vom 6. Mai 2014 geäussert. Inwiefern
der Beschwerdegegner die auf der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 6. Dezember 2013 basierenden Erwartungen enttäuscht haben soll,
legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Nichts lässt darauf
schliessen, dass die Kündigung schon bei Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs mit
Stellungnahme vom 26. Mai 2014 beschlossen gewesen wäre. In Bezug auf die
jedenfalls nicht willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung kann aus dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. E.
2 hievor) nicht darauf geschlossen werden, die Vorinstanz habe durch Verneinung
eines Verstosses gegen Treu und Glauben Bundesrecht verletzt.

5.2.4. Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass
auch die Anfrage des Beschwerdegegners vom Frühjahr 2014 bei der EFK die am 29.
Oktober 2014 verfügte Kündigung nicht als missbräuchlich erscheinen lässt.
Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dieses Vorgehen als fragwürdig
qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, wonach die
Einschätzung der EFK in keinem direkten Zusammenhang mit der Kündigung
gestanden habe, Bundesrecht verletzen würde.

5.2.5. Dies gilt ebenso für die zusammenfassende Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die angefochtene Kündigung zwar ohne sachlich
hinreichenden Grund ausgesprochen wurde, jedoch auch unter Mitberücksichtigung
aller relevanten Umstände nicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

5.3. Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform die Missbräuchlichkeit der
Kündigung verneint, ist nicht zu beanstanden, dass sie weitergehende
Entschädigungsforderungen - über die mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen
Beträge hinaus - abgewiesen hat.

6. 
Zu prüfen bleibt die Kürzung der zugesprochen Parteientschädigung gemäss
angefochtenem Entscheid nach Massgabe der Frage, ob der Beschwerdeführer vor
Bundesverwaltungsgericht zu zwei Dritteln oder nur zu einem Drittel obsiegte.

6.1. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
wie hier nichts anderes bestimmt. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss der Rechtsprechung besteht ein
Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Voraussetzungen einer solchen
erfüllt sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 4.65). Dies wird bekräftigt durch
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2), wonach
obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten haben. Obsiegt die Partei nur teilweise, ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE; Urteil 1C_233/
2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; Marcel Maillard, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 17 zu Art.
64; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Rz.
4 zu Art. 7 VGKE).

6.2. Inwiefern die Vorinstanz in grundsätzlich zutreffender Anwendung von Art.
7 Abs. 2 VGKE Bundesrecht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht
substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Zwar macht er geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nicht er, sondern der
Beschwerdegegner das Verfahren verursacht habe. Zudem habe er in der Hauptsache
der Aufhebung der Kündigungsverfügung obsiegt. Dem ist entgegen zu halten, dass
er mit seinem vorinstanzlichen Hauptantrag auf Weiterbeschäftigung ab 31.
Januar 2015 unterlegen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die vom
Beschwerdegegner mit strittiger Verfügung vom 29. Oktober 2014 ausgesprochene
Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich geschützt und einen
Weiterbeschäftigungsanspruch verneint. Soweit der Beschwerdeführer mit
vorinstanzlichem Eventualbegehren die Zusprechung von 24 Monatslöhnen basierend
auf dem Salär des Jahres 2015 forderte, obsiegte er - wie von der Vorinstanz
mit angefochtenem Entscheid zutreffend erkannt - zu ungefähr 50%.

6.3. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht bei der Kürzung der Parteientschädigung des
Beschwerdeführers um zwei Drittel nach Massgabe des Obsiegens sein
vorinstanzliches Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt haben soll. Die
Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. Es hat daher beim angefochtenen
Entscheid sein Bewenden.

7. 
Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. Damit wird der
unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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