Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.893/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_893/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 4. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 3. Dezember 2015 (Post-stempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober
2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde der Versicherten vom 3. Dezember 2015 diesen Erfordernissen
klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich des Abstellens auf das Gerichtsgutachten des Spitals B.________ vom
6. Mai 2015 sowie der ergänzenden Würdigung durch PD Dr. med. C.________ -
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen in
einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge und einer Wiederholung des
bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in
hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den
Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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