Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.892/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_892/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 29. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1976, war seit 14. März 1994 bei der B.________ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 28. September
2013 wurde er Opfer eines tätlichen Angriffs und erlitt eine commotio cerebri,
eine Rissquetschwunde sowie mehrere Frakturen im Gesichtsbereich
(Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 10. Oktober 2013). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015, stellte die SUVA ihre
Leistungen unter Verneinung der Adäquanz für die noch geklagten Beschwerden per
31. Oktober 2014 ein.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene
Beschwerde gut und hob mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 den
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 auf.

C. 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung und
subeventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz schliessen; weiter
stellt er den Eventualantrag, die SUVA habe ihre Leistungen (medizinische
Leistungen, Taggelder, eventuell Rente, eventuell Integritätsentschädigung)
weiterhin zu entrichten und es sei keine Leistungseinstellung vorzunehmen.
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde der SUVA
einzutreten. Denn diese richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG;
Urteil 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009 E. 1) und die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, da die Beschwerde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem
schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und keine
der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 31. Oktober 2014
einstellte. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, die Prüfung
der Rentenfrage sei zu früh erfolgt, da die Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen seien. Die SUVA hält dem
entgegen, die bei Leistungseinstellung noch geklagten psychischen Beschwerden
seien nicht auf das Ereignis vom 28. September 2013 zurückzuführen, weshalb sie
mangels rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang auch keinen Einfluss auf den
Rentenanspruch hätten; die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie die übrigen Einwände gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar
2015 beurteile.

4.

4.1. Der Fallabschluss ist vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann und die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Für die Beurteilung der
namhaften Besserung ist einzig auf die unfallbedingten, nicht aber die
krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen (vgl. Urteil 8C_398/2009 vom
26. Oktober 2009 E. 4.4). Bei der sogenannten Psychopraxis (BGE 115 V 133)
stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen
Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die
Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (Urteil
8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und Urteil 8C_1004/2009 vom 13. April
2010 E. 4.2). Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertraumapraxis der
Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. Urteil 8C_817/2007 vom 11.
Dezember 2008 E. 5).
Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche)
Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld
ablösende Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV)
bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19   Abs. 3 UVG ausgerichtet werden
kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung
Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines
unfallkausalen Gesundheitszustandes gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich
sodann der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger
Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur
auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV
2004 Nr. U 508 S. 165          E. 5.2.2, U 105/03; Urteil 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.4).

4.2. Vorliegend rügt die Vorinstanz den Zeitpunkt des Fallabschlusses unter
Hinweis auf die laufenden Eingliederungsmassnahmen der IV (E. 2.2 und 2.3 des
vorinstanzlichen Entscheids). Dieser Umstand allein reicht indessen nicht aus,
um den Unfallversicherer zur Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen zu
verpflichten. Nach der Rechtsprechung muss der ausstehende Entscheid der
Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung Vorkehren betreffen,
die geeignet sind, den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
zu beeinflussen; ist der noch vorliegende Gesundheitsschaden jedoch nicht
unfallkausal, vermag der Umstand des noch ausstehenden Entscheids der IV über
die berufliche Eingliederung den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht
zu verhindern (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134 E. 3, 8C_304/2008; Urteile 8C_588/2013
vom       16. Januar 2014 E. 3.4 und 8C_205/2013 vom 5. September 2013    E.
3.2.4, je mit weiteren Hinweisen). Zwar hält die Vorinstanz fest, die
Eingliederungsmassnahmen der IV seien geeignet, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen; sie
hat jedoch nicht geprüft, ob die im massgebenden Zeitpunkt noch geklagten
Beeinträchtigungen unfallkausal sind oder mit der SUVA deren Adäquanz zu
verneinen ist. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Fallabschluss
tatsächlich zu früh erfolgt sein soll. Die Sache ist demnach unter Aufhebung
des Entscheids vom   28. Oktober 2015 an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
zurückzuweisen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) werden diese jedoch
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Der Versicherte hat jedoch der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG). Die SUVA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Daniel Vonesch wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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