Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.890/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_890/2015

Urteil vom 21. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Fallabschluss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:
A.________ (Jg. 1949) zog sich am 14. Dezember 2012 bei einem Sturz auf Eis
eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ihre Leistungspflicht anerkannt
hatte, für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte,
stellte die Ausrichtung der bisherigen Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19.
November 2013 auf den 31. Juli 2013 hin ein, woran sie mit Einspracheentscheid
vom 26. März 2014 festhielt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien ihr
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlichen Leistungen nach
UVG zuzusprechen; eventuell sei eine neutrale externe Begutachtung zur
Feststellung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aufgrund des als Unfall anerkannten Sturzes vom 14. Dezember
2012 über den 31. Juli 2013 hinaus.

2.1. Die für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des
Unfallversicherers massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung weiter entwickelten Grundlagen hat das kantonale Gericht in
materiell- und in beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.2. Das kantonale Gericht hat in überzeugender Würdigung der vorhandenen
medizinischen Beweisunterlagen erkannt, dass für die Zeit ab 1. August 2013 von
einer - beim früheren 50%igen Arbeitspensum - uneingeschränkten
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Büroangestellte auszugehen ist.
Für die beantragten zusätzlichen Abklärungen neurologischer Art besteht keine
Veranlassung, da - worauf die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist -
aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen keinerlei Anhaltspunkte für diesem
medizinischen Fachbereich zugehörige unfallkausale Beeinträchtigungen bestehen.
Auch sonst erübrigen sich angesichts der gut dokumentierten Aktenlage weitere
sachverhaltliche Erhebungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Das
noch vorhandenene Osteosynthesematerial schliesslich zeitigt keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb von dessen Entfernung abgesehen werden kann -
was offenbar auch die Beschwerdeführerin nicht anders sieht. Im Übrigen haben
sämtliche der in der Beschwerdeschrift aufgegriffenen gesundheitlichen Aspekte
im angefochtenen Entscheid hinreichend Berücksichtigung gefunden.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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