Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.887/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_887/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 25. November 2015 (Post-stempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 26. November 2015
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 30.
November 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen
Entscheides,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit und die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Verbeiständung hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 17.
Dezember 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zuenthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerde-schrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerde-schrift, welche sich
bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich
mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene
Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl.
BGE 123 V 335; 118 Ib 134),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. und 30. Novem-ber 2015 den
vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich in
keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz
auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das kantonale
Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG getroffen haben sollte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Eingabe der Versicherten vom 17. Dezember 2015 nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und daher zum
vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass deshalb - trotz der am 30. November 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 26. November 2015 - kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin auf die entspre-chenden Anforderungen an Rechtsmittel und
die nur innert der Be-schwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingaben am 1. Dezember 2015 ausdrücklich
hingewiesen hat,
dass demnach auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
zumal die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen
worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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