Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.886/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_886/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2015,
in die Verfügung vom 5. Januar 2016, mit welcher das mit der Beschwerdeerhebung
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,

in Erwägung,
dass, nachdem der Kostenvorschuss eingegangen ist, die Angelegenheit einem
Endentscheid zugeführt werden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Willkür in der Rechtsanwendung
vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft,
dass das Bundesgericht einen Entscheid jedoch nur aufhebt, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 167 E. 2.1 S.
168 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Anmeldung sei bereits am 1. Juni
2014 erfolgt, weshalb die Vorinstanz den erst am 1. Januar 2015 in Kraft
gesetzten § 66ter SV/SO, wonach ein allfälliger Anspruch auf kantonale
Ergänzungsleistungen für Familien frühestens von Beginn des Monats an, in dem
die Anmeldung eingereicht worden ist, entsteht, in Verletzung von Art. 5
(Gesetzmässigkeit) und 9 BV (Willkür) angewandt habe,
dass es angesichts der gesetzgeberisch vorgenommenen Einbettung der
Ergänzungsleistungen für Familien im SG/SO unter das Kapital
Ergänzungsleistungen zusammen mit den Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der dabei vorgesehenen Subsidiärität
der kantonal rechtlichen Leistung gemäss § 85ter Abs. 1 SG/SO, und des in Art.
12 Abs. 1 ELG vorgesehenen Anspruchsausschluss für auf vor der Anmeldung
liegende Zeiten, naheliegend ist, davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber
mit § 66ter SV/SO nicht neues Recht geschaffen hat,
dass die Vorinstanz in seiner Begründung denn auch Art. 12 Abs. 1 ELG angerufen
hat,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht bzw. weder geltend macht
noch aufzeigt, inwiefern der Entscheid dergestalt im Ergebnis willkürlich oder
gegen andere verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
dass das aber erforderlich wäre, damit von einer hinreichend begründeten
Beschwerde ausgegangen werden könnte,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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