Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.879/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_879/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 24. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2015
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 27. November 2015
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. November 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 8.
Dezember 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingaben der Versicherten vom 24. November und 8.
Dezember 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht
werden, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzen,
wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften bezüglich des
materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen
enthalten, welche die Versicherte schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht
erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst
hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer
Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung der
gesundheitlichen Situation und der vorgenommenen Behandlungen erschöpfen, ohne
auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz bezüglich der bestehenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit in
adaptierten Tätigkeiten auch nur ansatzweise einzugehen und ohne aufzuzeigen,
inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt
beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf
einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 27. November 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 25. November 2015 - kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingaben am 30. November 2015 ausdrücklich
hingewiesen hat,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, auf
die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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