Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.877/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_877/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, 9100 Herisau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 19. August 2015.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. August 2015 hat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden
eine Beschwerde der A.________ teilweise gutgeheissen, die angefochtene
Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2014
aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
Neuentscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen.
Dagegen hat die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 26. November 2015
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 23. September
2014 zu bestätigen.
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 III
1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den Letzten gehören
namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend
bezüglich der Verfügung vom 23. September 2014 - zur neuen Abklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl.
statt vieler z.B. Urteile 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10.
August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses
Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur,
wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der
Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie
gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (
BGE 133 V 477 E. 5.2.2 ff. S. 483 f. und seitherige Rechtsprechung). So verhält
es sich hier nicht, denn die IV-Stelle hat vorliegend nach getätigter Abklärung
der Verhältnisse über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen,
ohne dass der angefochtene Entscheid präjudizierende Wirkung für ein
allfälliges letztinstanzliches Beschwerdeverfahren entfaltet (BGE 133 V 477 E.
5.2.2 ff. S. 483 f.).

2.3. Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt, weil
mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der
genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine
Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden
Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_400/
2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20.
April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht
auch im vorliegenden Fall kein Anlass.

2.4. Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des
Art. 93 Abs. 1 BGG hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), nicht einzutreten
ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben