Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.874/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_874/2015

Urteil vom 18. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Einkommensvergleich; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Schwyz das
Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1958) - unter anderem gestützt auf einen
Bericht vom 19. Januar 2015 über eine in der Klinik B.________ in Auftrag
gegebene Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - mit
Verfügung vom 14. Juli 2015 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab.
A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen und nebst der Aufhebung des
kantonalen Entscheides vom 14. Oktober 2015 die Zusprache einer halben
Invalidenrente rückwirkend ab September 2013 beantragen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
Fragen zu untersuchen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr)
aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig dagegen, dass die Vorinstanz das
Vorgehen der IV-Stelle geschützt hat, welche als trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) nicht das Gehalt
gelten liess, das er in der früheren Arbeitgeberfirma mit der Vorfabrikation
von Materialien zur späteren Weiterverarbeitung auf Baustellen effektiv
realisierte, sondern diesen nach Massgabe der in der Lohnstrukturerhebung (LSE)
des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Werte ermittelte. Zur Begründung
führte die Verwaltung in der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Juli 2015
an, der Beschwerdeführer schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich
nicht optimal aus und könnte nach einer allfälligen Umschulung ein höheres
Invalideneinkommen als mit der aktuellen Betätigung erwirtschaften. Dies hat
die Vorinstanz bestätigt, wobei sie unter Hinweis auf die ihr eingereichte
Vernehmlassung der IV-Stelle hervorhob, dass der Beschwerdeführer nur mit einem
80%igen Pensum arbeite, obschon ihm gemäss Gutachten der Klinik B.________ vom
19. Januar 2015 leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig (zu 100 %) zumutbar
wären. Zudem hat sie festgehalten, dass es sich bei der Vorfabrikation von
Sanitärmaterial um weniger anspruchsvolle Arbeiten handelt, die ansonsten von
Lernenden mit erheblich tieferen Löhnen erledigt werden, dass Versuche einer
Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten beim bisherigen Arbeitgeber scheiterten,
dass die dort alternativ in Betracht gezogenen Tätigkeiten in für den
Beschwerdeführer ungünstiger stehender Position zu verrichten wären und dass
dort überdies kein hinreichendes Arbeitsvolumen bestehe.

3.2. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern es rechtswidrig
sein sollte, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens statt auf Einkünfte an
einer Stelle, die dem zumutbaren Leistungsprofil der versicherten Person nicht
entspricht, auf mutmassliche Löhne abzustellen, die anhand statistikmässig
ausgewiesener Tabellenlöhne ermittelt wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich,
dass die Betrachtungsweise von Vorinstanz und Verwaltung auf offensichtlich
unrichtigen Feststellungen sachverhaltlicher Art beruhen könnte (E. 1.1
hievor). Rein rechnerisch schliesslich wurde die Festlegung des zumutbaren
Invalideneinkommens nicht bemängelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist
(E. 1.2 hievor).

4.

4.1. Die unter diesen Umständen offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG gestützt auf Art. 109
Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1
BGG) - erledigt.

4.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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