Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.873/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_873/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 17. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 25. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde der Versicherten vom 25. November 2015 diesen
Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich des Abstellens auf die Beurteilung des Gutachtens vom
29. Juli 2014 sowie der vorgenommenen Invaliditätsbemessung mit einem nicht
mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift nämlich im We-sentlichen
darauf beschränkt, in Wiederholung des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen
erneut einzelne Aussagen von bereits im angefochtenen Entscheid zitierten
Ärzten wiederzugeben, denen sie eigene Darlegungen resp. eine nach ihrer
Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten,
der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf
geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
begangen haben sollte,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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