Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.872/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_872/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Stiftung B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 24. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober
2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 24. November 2015 den vorgenannten
Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches
Begehren enthält und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der auf Art.
21 IVG sowie Art. 14 Abs. 1 IVV und Ziff. 15.05 HVI-Anhang gestützten Ablehnung
der Kostenübernahme für das von der Versicherten beantragte Umweltkontrollgerät
- nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der
Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche die
Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht erhoben und
mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend befasst hat, ohne
sich letztinstanzlich mit den kantonalen Erwägungen in hinreichend
substanziierter Weise auseinanderzusetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S.
245 ff.),

dass in der Beschwerde namentlich nicht aufgezeigt wird, inwiefern die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art.
97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die blossen Hinweise auf die "Richtlinien der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich" sowie das "Leitbild der Stiftung
B.________" und das "Übereinkommen mit den Vereinigten Nationen..." nichts
ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen
Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten zulässigen
Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass demnach kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse- hen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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