Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.86/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_86/2015

Urteil vom 6. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________, Hausfrau und Mutter eines 1998 geborenen Kindes,
meldete sich am 5. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Einholung von beruflich-erwerblichen und medizinischen
Unterlagen kündigte die IV-Stelle des Kantons Aargau vorbescheidweise die
Abweisung des Rentengesuchs an. Auf der Basis von weiteren Abklärungen,
namentlich von im Haushalt vorgenommenen Erhebungen (Abklärungsbericht vom 7.
Juli 2010) und einer bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
veranlassten polydisziplinären Begutachtung (Expertise vom 24. Juni 2013),
verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 28. Februar 2014, nach erneuter
Durchführung des Vorbescheidverfahrens, einen Rentenanspruch. Sie ging dabei
von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 80 % ausgeübten
Erwerbstätigkeit und einer 20 %igen Beschäftigung im Haushalt, einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % (2008) bzw. 27,88 % (2010) sowie einer
Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 12 % (2008) bzw. 20 % (2010)
aus, woraus in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad
von gewichtet 18,4 % bzw. 26 % resultierte ([0,8 x 20 %] + [0,2 x 12 %] bzw.
[0,8 x 27,88 %] + [0,2 x 20 %]).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der
IV-Stelle vom 28. Februar 2014 sei die Sache zur Einholung eines
psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter
sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). Der Eingabe liegt u.a. ein
Bericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 2. Februar 2015 bei.

Die kantonalen Akten wurden beizogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf
Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung zielt auf Tatsachen ab, die
erst durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid rechtserheblich werden.
So darf sich die beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen berufen, wenn sie
der Vorinstanz eine Verfahrensverletzung vorwirft. Dasselbe gilt, wenn sich der
Entscheid der Vorinstanz auf ein neues rechtliches Argument stützt, mit dem die
Parteien zuvor nicht konfrontiert worden waren. Schliesslich gehören dazu auch
Tatsachen, die erst für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich werden,
beispielsweise die Einhaltung der Beschwerdefrist. Unzulässig ist hingegen das
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten
unterbreitet werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Vor
Bundesgericht unzulässig ist ferner die Berufung auf Tatsachen oder
Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder die
danach entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit
Hinweisen; zum Ganzen Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).

2.2. Der neu eingereichte Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 2. Februar
2015, der nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Dezember 2014 verfasst
wurde, ist als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Daran
ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand nichts, dass
die entsprechenden ärztlichen Auskünfte bereits in der vorinstanzlichen
Beschwerde angekündigt worden waren ("wird nachgereicht"). Eine durch das
kantonale Gericht begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin, indem es entschieden hat, ohne den Bericht der Frau Dr.
med. B.________ abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Zwischen
Beschwerdeeinreichung anfangs April 2014 und Entscheidfällung liegt immerhin
ein Zeitraum von acht Monaten, welcher es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
erlaubt hätte, die fraglichen Unterlagen bei der behandelnden Ärztin
anzufordern und einzureichen.

3. 

3.1. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 28. Februar 2014 durch die
Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.

3.2. Das kantonale Gericht hat die relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den
Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zu dem im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 95. S. 125; 129 V 177 E. 3.1
S. 181; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.) und zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit Hinweis; 125 V 351 E. 3a S.
352). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Schlussfolgerungen des in jeder
Hinsicht als beweiskräftig eingestuften, auf rheumatologischen, kardiologischen
und psychiatrischen Abklärungen beruhenden Gutachtens der MEDAS vom 24. Juni
2013 abzustellen. Danach ist die Versicherte seit 2006 in einer
leidensadaptierten ausserhäuslichen Tätigkeit (wechselbelastend, ohne
körperliche Belastung, ohne wesentliche Belastung der Wirbelsäule, unter
Vermeidung von monotonen repetitiven Arbeitsabläufen und Tätigkeiten in
Zwangshaltungen) bei einer sechsstündigen Präsenzzeit im Ausmass von 20 bis 30
% eingeschränkt. In ihrem bisherigen Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe seit
2006 ebenfalls eine Beeinträchtigung von 20 bis 30 % bzw. seit 2007 auf Grund
der kardiologischen Befunde eine solche von nunmehr 50 %. Auf der Basis dieser
- für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) -
Feststellungen hat die Vorinstanz weiter erkannt, es sei, ausgehend von einer
Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/
20 %, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht.

4.2. Beschwerdeweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, bereits geringe
Zweifel an der Evidenz eines Gutachtens genügten, um eine neue Begutachtung
erforderlich zu machen. Einzig der psychiatrische Experte der MEDAS, Dr. med.
B.________, vertrete in seinem (versicherungs-) psychiatrischen Teilgutachten
vom 17. Mai 2013 die Auffassung, eine ausserhäusliche Tätigkeit sei im Rahmen
einer Präsenzzeit von achteinhalb Stunden lediglich im Umfang von 20 bis 30 %
eingeschränkt. Alle anderen involvierten Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit
auf dem freien Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht als nicht gegeben. Eine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesen abweichenden Beurteilungen finde im
Rahmen des Gutachtens nicht bzw. nur ungenügend statt. Die Einschätzung des Dr.
med. B.________ erweise sich insgesamt als nicht aussagekräftig und trage
namentlich - auch mit Blick auf die lediglich zwei Stunden dauernde
Untersuchung - der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Versicherten als
Kriegs- und Folteropfer keine Rechnung. Es sei deshalb ein psychiatrisches
Obergutachten bei einer auf Folteropfer spezialisierten ärztlichen Fachperson
einzuholen.

5. 

5.1. In der psychiatrischen Teilexpertise des Dr. med. B.________ vom 17. Mai
2013 wurde die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode im Rahmen
einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt und diese nachvollziehbar
begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, ist der Psychiater in
Bezug auf den Schweregrad des Befundes entgegen den Einwendungen der
Beschwerdeführerin auf die abweichenden ärztlichen Beurteilungen eingegangen
und hat schlüssig dargelegt, weshalb nurmehr von einem niederschwelligen
psychischen Leiden auszugehen ist. Er hat sich sodann mit Blick auf eine
mögliche posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls eingehend mit sämtlichen
vorhandenen psychiatrischen Unterlagen befasst und gestützt darauf
festgestellt, die Explorandin habe anlässlich der Untersuchung über keine
entsprechenden Symptome geklagt und es sei die betreffende Diagnose in den
neueren Berichten denn auch fallen gelassen worden. Auf Grund der Tatsache,
dass gemäss den Angaben der Versicherten Panikattacken nur ein- bis zweimal pro
Monat auftreten, wurde eine diesbezüglich eigenständige Erkrankung im Rahmen
einer ICD-10-konformen Diagnosestellung durch Dr. med. B.________ überzeugend
ausgeschlossen. Dasselbe gilt nach den gutachtlichen Ausführungen überdies für
die Entwicklung einer Angststörung. In Anbetracht der Auskünfte der
Versicherten selber, des Umstands, dass sie sich in der Schweiz sozial zu
integrieren vermocht hat, wie auch der psychiatrischen Aktenlage hat der
Gutachter schliesslich zu Recht die Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung verneint.

5.2. Nach dem Gesagten durfte das kantonale Gericht auf das
versicherungspsychiatrische Teilgutachten abstellen und - ohne Bundesrecht zu
verletzen - in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen
Abklärungen, insbesondere der beantragten Begutachtung durch eine auf
Extremtraumatisierungen spezialisierte ärztliche Fachperson, absehen. Dies auch
vor dem Hintergrund des Verlaufsberichts der Frau Dr. med. C.________,
Oberärztin, Ambulatorium für Folter und Kriegsopfer SRK, vom 26. Januar 2010,
worin weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die
einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung aufgeführt
und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ausdrücklich verneint worden war.
Was die beanstandete zweistündige Dauer der psychiatrischen Untersuchung
anbelangt, zeigt rechtsprechungsgemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten
dauernde psychiatrische Exploration nicht von Vornherein eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts]
I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3; ferner Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 2.2.4 und I 954/05 vom 24.
Mai 2006 E. 3.2.1). Es kann für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht
allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob
der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets
von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, bestätigt u.a. mit Urteilen 8C_847/2013
vom 14. Februar 2014 E. 5.1.1 und 8C_737/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.4 mit
Hinweis). So ist eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung
der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher
Zeitaufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer
psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu
erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen
traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern.
Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lässt sich also nicht
allgemeingültig definieren (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 58/06
vom 13. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweis). Wichtigste Grundlage gutachtlicher
Schlussfolgerungen bildet in derartigen Konstellationen - gegebenenfalls neben
standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9.
August 2006 E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. B.________ die
entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind mit der
Vorinstanz nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise, dass sich
die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens der MEDAS
ausgewirkt hätte.

Das kantonale Gericht hat seinem Entscheid bezüglich der verbliebenen
häuslichen wie ausserhäuslichen Leistungsfähigkeit somit in willkürfreier, in
allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) die Schlussfolgerungen der Expertise der MEDAS vom 24. Juni 2013 zugrunde
gelegt.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht
geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als
offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen zu lassen oder sonst wie eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen. Angesichts der im Übrigen unbestritten
gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren, namentlich des zur Bestimmung der
erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen
Vergleichs der beiden auf der Basis von statistischen Lohnangaben erhobenen
hypothetischen Referenzeinkommen (Validen- und Invalideneinkommen), hat es
damit beim vorinstanzlich ermittelten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
sein Bewenden.
Darauf hinzuweisen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin, sollte sich ihr
psychischer Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
28. Februar 2014 verschlechtert haben, jederzeit offen steht, abermals bei der
Invalidenversicherung vorstellig zu werden.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Barbara Lind, Frick, wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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