Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.868/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_868/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 4. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, vom 20. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der bei der Vorinstanz noch anwaltlich vertretene A.________
vom 10. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 20. Oktober 2015,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Novem-ber 2015
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 20.
November 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides
nebst weiteren Unterlagen,

in die am 24. November 2015 erfolgte Einreichung weiterer Unterlagen,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingaben vom 10./20. November 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der im
Rahmen der Beweiswürdigung im massgebenden Vergleichszeitraum (10. März 2008
bis 20. September 2013) nicht als ausgewiesen erachteten relevanten
Verschlechterung der für den Rentenanspruch massgebenden Verhältnisse,
auseinandersetzen und auch weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale
Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt
beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig
oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran die blosse Einreichung verschiedener Unterlagen, insbesondere
medizinischer Zeugnisse, ebenso wenig etwas zu ändern vermag wie die
sinngemässen Wiederholungen der Rügen, welche die Beschwerdeführerin schon vor
dem kantonalen Gericht erheben liess und mit denen sich die Vorinstanz schon
eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass deshalb - trotz der am 20. November 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 11. November 2015 - kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, weshalb auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,

dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen ist, sich im Falle einer
Verschlechterung der Verhältnisse erneut bei der Invalidenversicherung
anzumelden,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben