Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.867/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_867/2015

Urteil vom 20. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1981 geborene A.________ ist seit 1. Juni 2010 bei der B.________ als
Isoleur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 10. März 2014 wurde er in einem Parkhaus von einem ca. 20 km/h fahrenden
Auto angefahren und fiel dabei auf die linke Schulter sowie auf das linke Knie.
Diagnostiziert wurde eine Kontusion der linken Körperhälfte und A.________
wurde zunächst vollständig, ab 1. Juni 2014 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete
Taggelder aus. Nach verschiedenen fachärztlichen Abklärungen teilte sie
A.________ gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 20. November 2014
mit Verfügung vom 26. November 2014 mit, sie stelle die bisherigen Leistungen
per 31. Dezember 2014 ein und schliesse den Fall auf diesen Zeitpunkt hin ab,
da Unfallfolgen für das Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. An ihrem
Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. März 2015 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ im
Wesentlichen beantragen, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids
auch nach dem 31. Dezember 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, es
sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität und der
Restarbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur
Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V
194 E. 3.4 S. 199 f.). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen
Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht
rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass
die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände
neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren
ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen,
die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden
(echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Demnach ist der
nachgereichte Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin
FMH, vom 29. Oktober 2015 als echtes Novum im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom
10. März 2014 über den 31. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung hat.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich den für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem
eingetretenen Schaden sowie die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum
Schluss gelangt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten im
Einstellungszeitpunkt vom 31. Dezember 2014 keine Folgen des Unfallereignisses
vom 10. März 2014 mehr vorgelegen. Damit sei die Grundvoraussetzung der
Leistungspflicht des Unfallversicherers entfallen und zu Recht per 31. Dezember
2014 der Fallabschluss erfolgt.

3.2. Diese Beurteilung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und
Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Vorinstanz hat dabei namentlich auf
die überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 6. Oktober und 20.
November 2014 abgestellt. Darin hat Dr. med. D.________ dargelegt, dass der
Unfall vom 10. März 2014 zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen am
linken Schultergelenk, linken Ellbogengelenk und linken Kniegelenk geführt
habe, welche bildgebend nachweisbar seien, und dass Unfallfolgen im
Beschwerdebild des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Rolle mehr spielen würden. Er berücksichtigte dabei namentlich die
MRI-Untersuchungen der HWS vom 31. März 2014, des Schädels vom 25. August 2014
und des linken Knies vom 3. November 2014, welche allesamt keine Hinweise für
posttraumatische Veränderungen ergaben; ebenso beachtete er die neurologische
und die orthopädische Untersuchung vom 21. Mai und 31. August 2014, welche die
geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermochten.

3.3. Soweit sich der Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren -
auf abweichende medizinische Berichte beruft, ist mit dem kantonalen Gericht
festzustellen, dass diese keine auch nur geringen Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung zu begründen vermögen. So lässt sich, wie im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, allein gestützt auf den Befund
von Muskulaturverspannungen und -verhärtungen nicht auf ein klar fassbares
organisches Substrat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. BGE 138 V
248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis) und liefern Feststellungen wie "Status nach..."
keine hinreichenden Aussagen zur Kausalität. Vielmehr läuft die Argumentation
des Beschwerdeführers auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter
hoc"-Schluss hinaus (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 6.2.1, und
Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit Hinweisen). Auf die entsprechende
Erwägung kann verwiesen werden.

3.4. Da von diesbezüglichen weiteren medizinischen Abklärungen keine
entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat das kantonale Gericht
zu Recht darauf verzichtet. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf
Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.7).

3.5. Sind zusammenfassend im Einstellungszeitpunkt Folgen des Unfallereignisses
vom 10. März 2014 zu verneinen, hält die vorinstanzliche Bestätigung des von
der SUVA per 31. Dezember 2014 verfügten Fallabschlusses vor Bundesrecht stand.

4.

4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf
psychische Beschwerden beruft, handelt es sich dabei um unzulässige neue
tatsächliche Vorbringen (vgl. E. 1.3 hievor), auf welche grundsätzlich nicht
weiter einzugehen ist. Entgegen seinen Ausführungen hat die Vorinstanz bei der
antizipierten Beweiswürdigung keine psychischen Probleme erwähnt, sondern sich
auf die Schmerzproblematik bezogen. Eine psychiatrische Diagnose wurde bisher
denn auch von keinem der involvierten Ärzte gestellt. Dementsprechend musste
ein allfälliger adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 10. März 2014 nicht geprüft werden.

4.2. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass selbst bei
Vorliegen von psychischen Beschwerden deren Adäquanz verneint werden müsste.
Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden bedarf es nämlich einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad
des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6
S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Gemäss der für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE
115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Selbst wenn - wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht - von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausgegangen
würde, müssten von den zusätzlich zu beachtenden Kriterien (gemäss BGE 115 V
133 E. 6c/aa S. 140: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate
Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83, 8C_435/2011
E. 4.2; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).

4.2.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke
zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person
während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu
setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive
Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der
genannten Art auszulösen. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169
nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_568/
2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5 mit Hinweis). In diesem Sinne ist das Kriterium
vorliegend nicht erfüllt.

4.2.2. Das Beschwerdebild des Versicherten in Form der Kontusion der linken
Körperseite, der muskulären Verspannungen und Verhärtungen sowie der
Schmerzproblematik erfüllt weder das Kriterium der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert, noch des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen. Zu bejahen wären höchstens, wenn auch nicht in besonders
ausgeprägter Weise, die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des
Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, was für die
Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer
Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 10. März 2014 indes nicht ausreichen
würde.

4.3. Zusammenfassend hat es daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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