Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.866/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_866/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. November 2015 () gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Begründung und Würdigung der Akten
dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer, der durch die Weigerung, sich
einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, seine
Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 BGG verletzt hat, zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf nicht näher eingeht,
dass er statt dessen den angefochtenen Entscheid lediglich in pauschal
gehaltenen Form als "vollkommen unverständlich", im Widerspruch zum, diesem
Entscheid vorangegangenen, Rückweisungsentscheid C-4781/2009 vom 8. November
(recte: April) 2011 des Bundesverwaltungsgericht stehend, kritisiert, was den
Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von
der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer übrigens nach wie vor offen steht, sich einer
Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen (Näheres dazu vgl. BGE 139 V 585 E.
6.3.7.5 S. 590 f.),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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