Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.864/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_864/2015

Urteil vom 30. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Hilflosenentschädigung; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ arbeitete seit 30. Januar 1981 als Officebursche/
Hilfskoch. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 19.
Mai 1999 ab 1. November 1997 eine halbe Invalidenrente und mit Verfügung vom 3.
November 2003 ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom
21. Dezember 2005 gewährte sie ihm ab 1. August 2004 eine
Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades; dies bestätigte
sie mit Mitteilung vom 27. November 2008. Revisionsweise holte die IV-Stelle
unter anderem ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches, psychiatrisches
und rheumatologisches) Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL, Binningen,
vom 5. November 2012 mit Ergänzung vom 6. Juni 2013 ein. Zudem zog sie einen
Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 8. April 2014 bei. Mit
Verfügung vom 29. Juli 2014 hob sie die Hilflosenentschädigung auf Ende des
Monats, der dem Datum dieser Verfügung folge, auf, da aktuell keine
Hilflosigkeit ausgewiesen sei.

B. 
Dagegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde. Dieses gab ihm am 20. Juli 2015 Gelegenheit, zur Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden
Verfügung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 20. August 2015 verneinte der
Versicherte eine solche Unrichtigkeit. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 wies
die Vorinstanz die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine
Hilflosenentschädigung auszurichten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
(subeventuell an die IV-Stelle) zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen
zur Frage der Hilflosigkeit in Auftrag gebe.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232) sowie Abklärungsberichten an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E.
3.2.1 S. 547). Die gestützt auf diese Berichte erfolgten Feststellungen über
Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen bzw. die daraus resultierende
Hilflosigkeit betreffen Tatfragen; Gleiches gilt für die konkrete
Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; SVR 2009 IV Nr. 30
S. 85 E. 3.2 [9C_431/2008]; Urteil 8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 1).

2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme der Hilflosigkeit
leichten Grades (Art. 37 Abs. 3 IVV; zu den sechs massgeblichen alltäglichen
Lebensverrichtungen vgl. BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) und der Revision der
Hilflosenentschädigung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; BGE 133
V 108) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Grundsätze
über die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79)
und die Zulässigkeit der substituierten Begründung der Wiedererwägung anstelle
der Revision (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.2.1
[9C_121/2014]). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert von
Abklärungsberichten an Ort und Stelle (vgl. E. 1 hievor). Darauf wird
verwiesen.

3. 
Im Rahmen der Verfügung vom 21. Dezember 2005 bzw. der sie bestätigenden
Mitteilung vom 27. November 2008 wurde die Zusprache der Hilflosenentschädigung
bei einer Hilflosigkeit leichten Grades damit begründet, der Versicherte sei in
den drei Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig. Unbestritten und nicht zu
beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Voraussetzungen für
eine revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
nicht erfüllt sind.

4. 
Die Vorinstanz schützte die Aufhebung der Hilflosenentschädigung mit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung. Sie erwog im Wesentlichen,
gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, vom 23. Mai 2003 sei bereits im Mai 2003 von einer
generalisierten somatoformen Störung auszugehen und nicht von ins Gewicht
fallenden körperlichen Beschwerden. In dieser Hinsicht seien die
Abklärungsberichte an Ort und Stelle vom 23. November 2005 und 27. November
2008 von einer falschen Annahme ausgegangen. Weiter habe Dr. med. B.________ im
Bericht vom 26. Oktober 2008 angegeben, der Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. Gleichzeitig habe er hierin ausgeführt, bei der Fortbewegung im
Freien sei der Versicherte nicht auf Hilfe angewiesen; dies widerspreche seiner
Einschätzung im Bericht vom 27. September 2005 (und entspräche einer
Verbesserung) und sei im Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 27. November
2008 unberücksichtigt geblieben. Zudem habe Dr. med. B.________ am 26. Oktober
2008 festgehalten, der Versicherte sei bei der Medikamentenverabreichung auf
Hilfe angewiesen, was im Abklärungsbericht vom 27. November 2008 verneint
worden sei. Insgesamt könne bezüglich der Abklärungsberichte an Ort und Stelle
vom 23. November 2005 und 27. November 2008 nicht von einer engen, sich
ergänzenden Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung
gesprochen werden; es lägen klar feststellbare Fehleinschätzungen vor, so dass
beide Berichte qualifiziert unrichtig seien. Vor diesem Hintergrund seien die
leistungsbegründende Verfügung vom 21. Dezember 2005 und die sie bestätigende
Mitteilung vom 27. November 2008 zweifellos unrichtig. Der Abklärungsbericht an
Ort und Stelle vom 8. April 2014 stütze sich auf das BEGAZ-Gutachten vom 5.
November 2012. Hierin sei eine Hilflosigkeit aus rheumatologischer Sicht
verneint worden. Gestützt auf dieses Gutachten bestehe keine Hilflosigkeit beim
An-/Auskleiden. Weiter sei es dem Versicherten im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zuzumuten, in der Dusche einen Haltegriff zu
montieren. Zudem habe er im Rahmen der BEGAZ-Begutachtung angegeben, er gehe
manchmal eine halbe bis eine Stunde spazieren, auch allein, aber oft in
Begleitung. Weiter besuche er einmal im Jahr seinen Vater in Deutschland, was
einer zehnstündigen Zugfahrt entspreche. Auch in dieser Hinsicht erscheine eine
Hilfsbedürftigkeit nicht ausgewiesen. Dies führe zur Bestätigung der strittigen
Verfügung vom 29. Juli 2014.

5. 
Dem vorinstanzlichen Entscheid ist im Ergebnis beizupflichten, wie die
folgenden Erwägungen zeigen.

5.1. Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG muss anhand der damaligen Rechtslage
(einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S.
414). So darf die Frage, ob nach Lage der Akten eine interdisziplinäre
gutachterliche Abklärung notwendig gewesen wäre, nicht aufgrund der heute
massgebenden Regeln beurteilt werden. Bereits zur Zeit der Leistungszusprechung
am 21. Dezember 2005 galt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit und die
Hilflosigkeit in komplexen Fällen fachärztlich eingeschätzt werden musste. Die
Verfügung ist qualifiziert unrichtig, wenn solche Abklärungen überhaupt nicht
oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. SVR 2014
IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.1 f.).
Der Hausarzt Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 23. Mai 2003
ein Colon irritabile mit rezidivierenden chronischen Abdominalschmerzen und
Stuhlunregelmässigkeiten, einen Hämoglobinabfall mit Anämie bei Status nach
Biopsien während Gastro- und Koloskopie am 28. Februar 2003, ein chronisches
rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit Weichteilrheumatismus mit
Generalisierungstendenz, ein depressives Zustandsbild und eine arterielle
Hypertonie; zudem wies er auf eine somatoforme generalisierte Angststörung hin.
Im Verlaufsbericht vom 16. September 2005 ging er von einer somatoformen
Schmerzstörung, einer Asthenie, einem Colon irritabile und einem
lumbovertebralen spondylogenen Syndrom aus. Im Verlaufsbericht vom 26. Oktober
2008 diagnostizierte er zusätzlich eine Depression. In diesem Lichte lag im
Zeitpunkt der leistungsbegründenden Verfügung vom 21. Dezember 2005 und der sie
bestätigenden Mitteilung vom 27. November 2008ein komplexes gesundheitliches
Geschehen vor. Unter diesen Umständen fehlte es an hinreichend sorgfältigen
medizinischen Abklärungen, wenn die IV-Stelle damals zwecks Bemessung der
Hilfsbedürftigkeit auf die Kurzberichte des Hausarztes und Allgemeinmediziners
Dr. med. B.________ vom 16./27. September 2005 und 26. Oktober 2008 abstellte.
Hinzu kommt, dass schon im Jahre 1999 mit BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 eine
Beweiswürdigungsrichtlinie etabliert wurde, die den Beweiswert von
Hausarztberichten deutlich relativierte; ab da konnte es jedenfalls in
komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen nicht
mehr als praxiskonform gelten, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der
Hilflosigkeit im Sinne von ATSG und IVG entscheidend auf einen Hausarztbericht
abzustützen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.3).

5.2. Bezüglich der Abklärungsberichte an Ort und Stelle vom 23. November 2005
und 27. November 2008 ist nicht klar, ob die Abklärungspersonen überhaupt
Kenntnis von den medizinischen Fakten hatten (vgl. auch E. 4 hievor). Zudem
wurden diese Berichte ausschliesslich aufgrund der Angaben der anwesenden
Familienmitglieder erstellt, weil der Versicherte während der gesamten
Abklärung auf dem Sofa geschlafen habe. Es sind jedoch keine Gründe
ersichtlich, weshalb die IV-Stelle nicht darauf beharrte, eine Abklärung an Ort
und Stelle durchzuführen, bei welcher der Versicherte auch selber Auskunft
gegeben hätte. Dies ist umso weniger der Fall, als er laut den beiden obigen
Abklärungsberichten fähig war, Besuche (Bekannte, den Bruder, Kollegen usw.) zu
empfangen; laut dem zweitgenannten Bericht habe er sich ca. 30 Min. mit den
Besuchern unterhalten können, worauf er wieder eine Pause gebraucht habe. Auch
diesbezüglich basierte die Zusprechung der Hilflosenentschädigung mithin auf
einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und
war damit zweifellos unrichtig (vgl. Urteil 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E.
2.1).

5.3.

5.3.1. Die Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis
dahin keine Hilflosigkeit eingetreten ist (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E.
3.4). Dies ist anhand des beweistauglichen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232)
BEGAZ-Gutachtens vom 5. November 2012/6. Juni 2013 zu verneinen, wie die
Vorinstanz richtig erkannte (vgl. E. 4 hievor). Denn rheumatologischerseits
wurde keine Hilflosigkeit festgestellt. Auch aus allgemeinmedizinischer und
psychiatrischer Sicht ergeben sich aus dem BEGAZ-Gutachten keine Anhaltspunkte
für eine relevante Hilflosigkeit. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde
insbesondere festgestellt, der Versicherte sei in der Verkehrsfähigkeit, in der
Fähigkeit zur Selbstpflege und zu familiären Beziehungen, in der
Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Gerade weil das BEGAZ-Gutachten - mit einer unerheblichen Ausnahme im Zeitraum
von Sommer 2010 bis April 2011 (vgl. E. 5.3.2 hienach) - keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes zutage brachte, dürfen daraus auch
Rückschlüsse für die Zeit seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung am 21.
Dezember 2005 gezogen werden. Es gab und gibt keine medizinischen Diagnosen und
Befunde, die für sich auf eine bedeutsame Einschränkung in alltäglichen
Lebensverrichtungen schliessen liessen. Dies umso weniger, als gemäss dem
BEGAZ-Gutachten für die Zeit vor Sommer 2010 und nach April 2011 eine
Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren rückenadaptierten
Tätigkeit nicht begründbar war.

5.3.2. Laut dem BEGAZ-Gutachten bestand eine vorübergehende, von Sommer 2010
bis Ende April 2011 dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands mit
vollständiger Arbeitsunfähigkeit, die eine Diskushernienoperation vom 7.
Februar 2011 nötig machte. Damit wurde indessen das für den Beginn des
Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung erforderliche Wartejahr nicht erfüllt
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 137 V 351; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., N. 16 zu   Art.
42-42 ter IVG).

5.3.3. Der Versicherte wendet ein, das BEGAZ-Gutachten datiere vom 5. November
2012 und basiere auf Untersuchungen vom 5./20. September sowie 1. Oktober 2012;
es sei somit nicht aktuell. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig, da er in
keiner Weise belegt hat, dass sich seine Gesundheitssituation bis zum
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 29. Juli 2014 (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 320) relevant verschlechtert hätte (vgl. auch Urteil 8C_767/2013
vom 20. Februar 2014 E. 7.2).

5.3.4. Der Versicherte macht weiter geltend, es sei unzulässig, einfach auf
seine Angaben im Rahmen der BEGAZ-Begutachtung abzustellen, da es ihm psychisch
schlecht gehe und er häufig Dinge sage, die so nicht stimmten. Dieser pauschale
Einwand ist unbehelflich, da sich für entsprechende Fehlleistungen aus dem
BEGAZ-Gutachten keine Anhaltspunkte ergeben.

5.3.5. Der Versicherte rügt, im Verfahren betreffend seinen Rentenanspruch habe
die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 erkannt, das BEGAZ-Gutachten
vom 5. November 2012 stelle eine unbeachtliche Zweitmeinung dar; es gebe keinen
sachlichen Grund, hier anders zu verfahren. Dieser Einwand ist nicht
stichhaltig, da das Bundesgericht an jenen vorinstanzlichen Entscheid nicht
gebunden ist. Im Übrigen verfängt es auch in der Sache nicht, da sich die
betreffende Aussage in erster Linie auf den nicht erbrachten Nachweis eines
Revisionsgrundes bezog.

5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass sich das
Bundesgericht zu allen übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich
äussern müsste.

6. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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