Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.863/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_863/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 12. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, meldete sich erstmals am 21. August 2003 bei der
Invalidenversicherung an, nachdem er im Oktober 2001 einen Herzinfarkt erlitten
hatte. Gestützt auf die Einschätzung des Spitals C.________, Kardiologie, vom
9. August 2007 sowie das Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle
Basel-Stadt den Anspruch auf eine Invalidenrente am 16. November 2007 ab. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Verfügung mit Entscheid
vom 20. August 2008.
Am 19. Juli 2010 meldete sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle holte
Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten durch Dr. med.
D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abklären (Gutachten
vom 2. Mai 2013). Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 lehnte sie den Anspruch auf
eine Invalidenrente ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erst-instanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E.
1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers insbesondere mit dem psychiatrischen Verlaufsgutachten des
Dr. med. D.________ vom 2. Mai 2013 und dem kardiologischen Bericht der Klinik
E.________ vom 4. Mai 2012 hinreichend abgeklärt. Es besteht gestützt darauf
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent aus psychischen Gründen.
Aus somatischer Sicht könnte der Beschwerdeführer ganztags einer leichten
Arbeit nachgehen. Den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist in allen
Punkten beizupflichten.
Ausschlaggebend ist, dass aus somatischer Sicht keine Berichte vorliegen, die
bei leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Das
Herz-Kreislauf-Leiden ist seit dem Infarkt im Jahr 2001 umfassend dokumentiert.
Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend geäussert. Die behandelnden Ärzte
bescheinigten nach der Rehabilitation in der Klinik E.________, dass dem
Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht bei Ausübung einer leichten
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Daran hat sich auch in der
Folge nach den Verlaufsberichten des Spitals C.________ (Kardiologie,
Rhythmus-Sprechstunde und Herzinsuffizienz-Sprechstunde) nichts geändert. Eine
zusätzliche Begutachtung erübrigt sich deshalb. Gleiches gilt für die
Lungenkrankheit (COPD). So erachtete der Hausarzt Dr. med. F.________,
Allgemeinmedizin FMH, eine sitzende Tätigkeit ohne Lastenheben und ohne
schnelle Bewegungen als zumutbar (Bericht vom 16. April 2014). Nach der
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 7.
Oktober 2014 ist das von ihm erwähnte Stadium II der COPD mit Atemnot bei
Belastung vereinbar mit einer leichten sitzenden Tätigkeit, weil dabei keine
einschränkenden Symptome auftreten. Die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht
durch Dr. med. D.________ wird für sich gesehen beschwerdeweise nicht
beanstandet. Nach seinen Ausführungen ist die diagnostizierte Alkohol- und
Benzodiazepinabhängigkeit nicht Folge einer psychischen Erkrankung und hat
daher nach der Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben (Urteil 8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 2.2), während die depressive Symptomatik zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent führt. Damit beschlägt der
Gesundheitszustand des Versicherten zwar verschiedene medizinische Aspekte.
Diese sind jedoch jeweils hinreichend abgeklärt. Mit Ausnahme der begutachteten
psychischen Beschwerden führen sie bei leidensangepasster Tätigkeit zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt nennt in Kenntnis des
Gesundheitszustandes insgesamt ebenfalls keine Gründe, die der vollzeitlichen
Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegenstünden. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, dass und weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu einem
anderen Ergebnis hätte führen und die Beurteilung durch das kantonale Gericht
anders hätte ausfallen müssen. Es genügte die Anordnung eines psychiatrischen
Gutachtens (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

4. 
Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft.
Eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist gegeben. Die
Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der
gesundheitlichen Einschränkungen (bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent)
werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Es resultiert
daraus kein Rentenanspruch. Die vom Beschwerdeführer beantragte
polydisziplinäre Begutachtung ist daher nicht angezeigt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die
Bedürftigkeit aktenkundig ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Jan Herrmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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