Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.861/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_861/2015

Urteil vom 30. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger König,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1951 geborene, als IT-Projektleiter bei der Firma B.________ tätig gewesene
A.________, meldete sich am 15. August 2003 unter Hinweis auf die Folgen eines
am 19. Juli 2002 erlittenen Auffahrunfalls bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm unter Beizug der Unfallakten
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei einem 100%igen
Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom
21. September 2007). Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise am 3. Juli
2009 und am 9. April 2010.
Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 23. September 2008 und Einspracheentscheid
vom 2. November 2010 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 58 % gewährt hatte, reduzierte die IV-Stelle den Rentenanspruch auf eine
halbe Invalidenrente (Verfügung vom 31. Dezember 2010). Im Rahmen des dagegen
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angestrengten Beschwerdeverfahrens hob
die IV-Stelle diese Verfügung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen
wiedererwägungsweise auf, was zur Abschreibung des kantonalen
Beschwerdeverfahrens führte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. März 2011). Im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
verpflichtete das Verwaltungsgericht die SUVA zu weiteren medizinischen
Abklärungen in Koordination mit der IV-Stelle. Demgemäss beteiligte sich die
IV-Stelle mittels Fragenkatalog an einer polydisziplinären Begutachtung am
Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel. Gestützt auf die Expertise
vom 5. Februar 2013 (einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom 14. August
2013) hob die Verwaltung die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 8. Mai 2014
auf und stellte die Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 28 % auf
Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und der Verfügung vom 8. Mai 2014 über den 1. Juni 2014 (recte
wohl: 1. Juli 2014) hinaus weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zur
Neubeurteilung der Voraussetzungen der Wiedererwägung für die Zukunft an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zur Einholung eines
Administrativgutachtens über das Zuweisungssystem SuisseMED@P und zur
Neubeurteilung der Voraussetzungen der Wiedererwägung für die Zukunft
zurückzuweisen. Sofern das Bundesgericht dem Hauptantrag nicht folge, sei bis
zum eventualiter beantragten neuen Entscheid über die Sache weiterhin eine
ganze Invalidenrente zu gewähren.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit heutigem Datum fällt das Bundesgericht auch das Urteil im Verfahren 8C_860/
2015 bezüglich des Anspruchs von A.________ auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 IVG), zu deren nach dem Invaliditätsgrad abgestuftem Umfang (Art. 28
Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung
psychosomatischer Leiden nach BGE 141 V 281. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig ist die Rechtmässigkeit der am 8. Mai 2014 durch die IV-Stelle
verfügten Aufhebung der seit 1. Juli 2003 ausgerichteten ganzen Invalidenrente.

3.2. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann der
Versicherungsträger unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund nach Art.
53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen
kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die
Revisionserfordernisse des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die
Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der
Sachverhaltswürdigung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in
der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder
unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss -
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2011 EL Nr. 5 S.
14, 9C_339/2010 E. 3; 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2; Plädoyer 2011 1
S. 65, 9C_760/2010 E. 2). Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der
Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die
Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der
Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

3.3. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit
Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei
ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der
Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder
Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2
IVV; Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2).

3.4. Das kantonale Gericht erwog, die Verwaltung sei im Rahmen der Verfügung
vom 21. September 2007 von reinen Unfallfolgen ausgegangen und habe das
Vorgehen der SUVA abgewartet. Die Abklärungen des Unfallversicherers seien im
Verfügungszeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. Abgesehen davon,
dass kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei, lasse sich der
Invaliditätsgrad von 100 % auch nicht mit den Erkenntnissen der SUVA erklären.
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. Januar 2007 habe ein
(vorläufiges) Zumutbarkeitsprofil für leidensadaptierte Tätigkeiten mit
ganztägiger Präsenzzeit ergeben, wobei weitere Einschränkungen aus psychischen
Gründen vorbehalten worden seien. Die Rentenzusprache sei damit auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung erfolgt und mit dem Verzicht auf
weitere Abklärungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen.

3.5.

3.5.1. Die Voraussetzungen einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung
vom 21. September 2007 sind zu bejahen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hatte diese Verfügung im Aufhebungszeitpunkt weiterhin
Bestand, da die formlosen Mitteilungen vom 3. September 2009 und 9. April 2010
nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleiches beruhten (Umkehrschluss aus BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520).
Die Mitteilung vom 3. September 2009 erging ohne weitere Abklärungen und der
Mitteilung vom 9. April 2010 lag lediglich ein Verlaufsbericht des Hausarztes
Dr. med. C.________ vom 30. März 2010 zugrunde. Diese traten daher nicht an die
Stelle der rechtskräftigen Verfügung vom 21. September 2007 und sind
wiedererwägungsrechtlich unerheblich. Die lite pendete in Wiedererwägung
gezogene Verfügung vom 31. Dezember 2010 erwuchs sodann nie in Rechtskraft,
weshalb diese der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 21. September
2007 ebenfalls nicht entgegensteht. Mit der lite pendente erfolgten Aufhebung
der Verfügung vom 31. Dezember 2010 am 15. Februar 2011 hat die IV-Stelle zudem
diesen Entscheid lediglich kassiert und eine neue materielle Verfügung in
Aussicht gestellt, worauf die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abschrieb, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus nichts
Stichhaltiges gegen die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2007
vorzubringen vermag.

3.5.2. Die der Verfügung vom 21. September 2007 zugrunde liegenden
medizinischen Abklärungen sind in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
insofern ungenügend, als sich die IV-Stelle bei Verfügungserlass einzig auf den
von der SUVA im Verfügungszeitpunkt noch nicht abschliessend geklärten
Sachverhalt stützte, wie das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig
(vgl. E. 1 hiervor) feststellte. Weiter ergibt sich aus den Unfallakten,
namentlich den ärztlichen Einschätzungen zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit
nicht, woraus die IV-Stelle eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
leidensadaptierten Tätigkeiten ableitete. Zusammenfassend erging dieser
Rentenentscheid auf einer nicht nachvollziehbaren, zweifellos unrichtigen
medizinischen und rechtlichen Grundlage. Hinreichend sorgfältige und
aussagekräftige Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit lagen nicht vor.

4.

4.1. Zu prüfen ist demnach (E. 3.2 hiervor) der Rentenanspruch ex nunc et pro
futuro resp. die Invaliditätsbemessung bei Erlass der rentenaufhebenden
Verfügung vom 8. Mai 2014.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des ZMB vom 5. Februar 2013
(einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom 14. August 2013) zu Recht auch
im Invalidenversicherungsverfahren Beweiskraft beigemessen. Es erfüllt die
bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wie sich den Erwägungen im ebenfalls
heute ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 entnehmen lässt. Darin
wird dargelegt, dass, soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der
Gutachter rügt und dies nicht ohnehin verspätet vorbringt, keine Anhaltspunkte
hierzu bestehen. Der letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Einwand, die
Gutachtensvergabe der SUVA sei formell-rechtlich mangelhaft, da ohne
Berücksichtigung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV erfolgt, greift nicht.
Zum einen hätte dies, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflichten, bereits im
Einsprache- oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden
können (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375 mit Hinweisen; sodann: BGE 127 II
227 E. 1b S. 230 und Pra 2004 Nr. 109 S. 609 E. 1, Urteil 5P.431/2003). Zum
andern steht in der vorliegenden Fallkonstellation, mit Einholung eines
Gutachtens durch den Unfallversicherer und Zustimmung des Versicherten zur
Gutachterstelle, auch unter formell-rechtlichen Aspekten, der Verwertbarkeit
der ZMB-Expertise nichts entgegen. Wie im Urteil 8C_860/2015 ausgeführt, vermag
auch der Einwand, das Aktendossier der IV-Stelle habe den Experten nicht
vorgelegen, am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern.

4.2.2. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass dem Versicherten die
angestammte Tätigkeit als IT-Ingenieur (Projektleiter) weiterhin zumutbar
bleibt und er aufgrund der somatischen Beschwerden (chronische
Nackenbeschwerden) 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In
Anwendung der überarbeiteten Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V
281 hat sie den im Gutachten des ZMB mit 30 % bezifferten psychosomatischen
Anteil der Leiden in Form einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) hinsichtlich der
funktionellen Auswirkungen als nicht invalidisierend angesehen. Bezüglich der
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen hat die
Vorinstanz die von der Verwaltung durchgeführte Invaliditätsbemessung nach der
Methode des Einkommensvergleichs sodann bestätigt. Ausgehend von einem
Valideneinkommen als Projektleiter bei der Firma B.________ von Fr. 177'479.-
im Jahre 2014 hat sie aufgezeigt, dass mit einem Invalideneinkommen von Fr.
107'628.-, welches der Versicherte gemäss Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012, Tabelle T17, Männer, Total, für die Berufsgruppe Ziff. 11
"Geschäftsführerinnen, leitende Funktionen in der Verwaltung und gesetzgebenden
Körperschaften" mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielen könnte, ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %vorliegt.

4.2.3. Dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise das ZMB-Gutachten auch
in Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 als eine beweiskräftige
Grundlage angesehen hat, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung in zuverlässiger Weise entscheiden zu können,
wird nicht eingewendet und ergibt sich anhand der Akten auch nicht. Ebenso
wenig gibt die vorinstanzliche Überprüfung nach BGE 141 V 281 zu Weiterungen
Anlass.

4.3. Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades geht der
Beschwerdeführer von einem unzulässigen Wechsel vom ursprünglich von der
Verwaltung angewendeten Prozentvergleich zur Einkommensvergleichsmethode aus,
was die Vorinstanz bundesrechtswidrig bestätigt habe.

4.4. Der Prozentvergleich, wie ihn die Unfallversicherung vornahm, stellt eine
zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar. Nachdem der Versicherte sowohl
in einer Verweisungstätigkeit als auch in seiner angestammten Tätigkeit
gleichermassen im Umfang von 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt
ist, ist dieses Vorgehen im Unfallversicherungsverfahren nicht zu korrigieren,
wie sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_860/2015 ergibt. Die
Invalidenversicherung ist aber ebenso wenig an die von der Unfallversicherung
vorgenommene Invaliditätsschätzung gebunden (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.) wie
an die eigenen früheren Schätzungen. Wenn die Vorinstanz im Sinne einer
Alternativbegründung hier im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nach
der für den Versicherten vorteilhafteren Variante des eigentlichen
Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 39 % berechnet, ist dies nicht
zu beanstanden, womit die Kritik ins Leere stösst.

4.5. Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, wenn es die sich
massgeblich auf das ZMB-Gutachten vom 5. Februar 2013 stützende
wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vom 8. Mai 2014 geschützt hat. Sämtliche
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Damit bleibt
es beim angefochtenen Entscheid.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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