Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.85/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_85/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
4. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1956, war seit 1. Oktober 2002 als Anästhesiearzt für das
Spital B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. Oktober 2002 erlitt er einen
Selbstunfall mit dem Auto, bei dem er sich unter anderem mehrere
Wirbelfrakturen zuzog. Die Zürich kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Im November 2002 nahm er seine Erwerbstätigkeit wieder voll auf.
Am 17. Januar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf starke, progrediente
Schmerzen im ganzen Wirbelsäulenbereich (zervikal, thorakal, lumbal),
reduzierte Beweglichkeit und Starre der Halswirbelsäule, heftige Kopfschmerzen,
Ischialgie, Behinderungen im Bewegungsapparat sowie Nervosität, hervorgerufen
durch Schmerzen, und Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Das Spital C.________, neuer Arbeitgeber seit 1. Juli 2005,
meldete daraufhin der Zürich am 23. Mai 2007 einen Rückfall und verwies auf die
Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Die Zürich erbrachte erneut
Versicherungsleistungen. Per 1. September 2008 nahm A.________ eine
selbstständige Erwerbstätigkeit auf (Eröffnung der Klinik D.________). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2011
ab 1. Januar 2007 eine halbe Rente (IV-Grad: 50 % bis 30. März 2008 bzw. 57 %
ab 1. April 2008) sowie ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente (IV-Grad: 49 %)
zu. Dieser Verwaltungsakt wurde auf Beschwerde hin vom Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (Entscheid vom 17. Januar 2013) und letztinstanzlich vom
Bundesgericht (Urteil 9C_160/2013 vom 28. August 2013) bestätigt.

Mit Verfügung vom 27. September 2012 hatte die Zürich in der Zwischenzeit die
Leistungen für Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. August 2012
eingestellt und ab 1. September 2012 eine Rente, basierend auf einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 %, sowie eine Integritätsentschädigung,
entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 %, zugesprochen. Daran hielt sie
auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom
4. Dezember 2014).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm ab 1. September 2012 eine Rente bei
einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 49 %, eventualiter bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 36 %, auszurichten und es sei ihm eine
Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 %,
zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die für die streitgegenständliche
Beurteilung einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben.
Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.
4 ATSG), zu den einzelnen Leistungsarten im Speziellen (namentlich Art. 18 ff.
UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG [Invalidenrente] und Art. 24 f. UVG in
Verbindung mit Art. 36 UVV [Integritätsentschädigung]), zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1
S. 30 ). Darauf wird verwiesen.

2.2. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber
dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 133 V
549; 131 V 362).

3. 
Es war schon im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der
Beschwerdeführer an bleibenden Unfallfolgen leidet und deshalb in seiner
angestammten Tätigkeit als Anästhesist in einem Akutspital nicht mehr
uneingeschränkt einsetzbar ist. Nicht mehr angefochten ist letztinstanzlich
auch das Invalideneinkommen, welches von Verwaltung und Vorinstanz, ausgehend
von einem zumutbaren Ganztagespensum in einer Verweistätigkeit (z.B. als
Versicherungsmediziner), gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008, Tabelle TA11,
männliche Angestellte mit universitärem Hochschulabschluss, Anforderungsprofil
1-2, auf Fr. 187'499.- festgesetzt wurde. Streitig ist hingegen das
Valideneinkommen, welches gemäss Ansicht des Beschwerdeführers auf Fr.
360'687.- zu beziffern ist, entsprechend dem (auf das Jahr 2011 aufindexierten)
Einkommen im Unfalljahr 2002. Uneinigkeit besteht schliesslich auch bezüglich
der Höhe der Integritätseinbusse.

4.

4.1. Dem von der Unfallversicherung im Einspracheentscheid ermittelten
Valideneinkommen von Fr. 253'011.- (teuerungsangepasst für das Jahr 2011) liegt
der Durchschnitt der in den letzten sechs Jahren vor dem Unfall erzielten
Verdienste von Fr. 213'559.- zugrunde, wobei das ausserordentlich hohe
Einkommen im Unfalljahr 2002 voll berücksichtigt wurde (1997: Fr. 161'531.-;
1998: Fr. 169'964.-; 1999: Fr. 196'141.-; 2000: Fr. 196'670.-; 2001: 226'678.-;
2002: Fr. 330'371.-). Die Vorinstanz bestätigt die Richtigkeit dieser Bemessung
des Valideneinkommens und des aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von
Fr. 187'499.- resultierenden Erwerbsunfähigkeitsgrades von 26 %. Dabei lässt
sie sich auch vom Gedanken leiten, dass in ähnlichen Tätigkeitsbereichen
vergleichbare Jahreslöhne resultieren. So nennt sie zum Vergleich den
durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 201'530.- (per 2011) für Spitalärzte
(aller Fachrichtungen) in leitender Tätigkeit ohne Zusatzeinkommen aus
privatärztlicher Tätigkeit und für Fachärzte für Anästhesie in freier
Praxistätigkeit von Fr. 269'012.- (per 2011). Die Unfallversicherung hatte im
Beschwerdeverfahren vor kantonalem Gericht ausserdem auf das Einkommen von
Fachärzten gemäss Richtlohntabelle des Kantons Zürich verwiesen, wonach der
Jahresverdienst eines Facharztes mit mindestens sechsjähriger Erfahrung als
Oberarzt und Habilitation oder in der Funktion als stellvertretender Chefarzt
bei Fr. 197'390.- (per 2014) und derjenige eines Arztes mit zwei Facharzttiteln
oder mit Habilitation bei sehr hoher Komplexität des zu führenden Bereichs bei
Fr. 211'679.- (per 2014) lag.

4.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ist der
zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als
Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,
8C_671/2010 E. 4.5.1; 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_362/
2014 vom 25. Juni 2014 E. 5.2.3).

4.3. Das kantonale Gericht setzt sich im angefochtenen Entscheid mit dem
bereits vorinstanzlich erhobenen Einwand des Versicherten gegen die Höhe des
Valideneinkommens eingehend auseinander. Es unterzieht das Einkommen und die
bis zum Unfallereignis ausgeübten Erwerbstätigkeiten einer umfassenden Analyse
und weist namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2001
ein Vollpensum als Oberarzt oder in leitender Funktion an einem Spital ausgeübt
und entsprechend für ein Vollpensum entlöhnt worden war. Das Einkommen habe
sich dabei im Laufe der Jahre kontinuierlich erhöht. Erst im Unfalljahr sei ein
sprunghafter Anstieg des Einkommens um ungefähr 50 % erfolgt, weil der
Versicherte in jenem Jahr in verschiedenen Kliniken in verschiedenen Regionen
der Schweiz unterschiedliche Teilerwerbstätigkeiten in einem Gesamtpensum von
weit über 100 % ausgeübt habe. So sei er unter anderem in der Klinik
E.________, tätig gewesen, wo offenbar ein flexibles Pensum zwischen 50 und 100
% vereinbart worden sei. Daneben habe er in vier weiteren Kliniken jeweils
tageweise gearbeitet, was dazu geführt habe, dass er bis zu 30 Tage im Monat im
Einsatz gewesen sei. Gegenüber den medizinischen Gutachtern habe er denn auch
festgehalten, dass er teilweise "24 Stunden täglich an 365 Tagen" in
Bereitschaft gewesen sei. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der
Versicherte diese Mehrfachbeschäftigungen weit über ein Vollpensum hinaus nicht
über längere Zeit hätte aufrecht erhalten können, nicht zuletzt, weil er bei
seiner Tätigkeit als Anästhesist eine grosse Verantwortung zu tragen hat,
welche er in völlig übermüdetem Zustand gar nicht mehr zuverlässig wahrnehmen
könnte. Daher kann das im Jahr 2002 erzielte Einkommen für die Bemessung des
Valideneinkommens nicht allein massgebend sein. Die Durchschnittsberechnung der
Beschwerdegegnerin anhand der Verdienste in den Jahren 1997 bis 2002 ist nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die
überdurchschnittlichen Löhne der Jahre 2001 (bereits im Laufe dieses Jahres war
er zeitweise für drei Kliniken gleichzeitig im Einsatz und erzielte dadurch
eine überproportionale Lohnsteigerung) und 2002 in dieser Berechnung
vollumfänglich Berücksichtigung fanden. Damit wird das Valideneinkommen nicht
einfach auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung als Spitalarzt festgelegt
und der Teuerung angepasst, sondern es wird gleichzeitig auch dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Versicherte, wie er sich selber beschreibt, als
"extrem fleissiger" und "dynamisch-unternehmerischer Typus" ohne Unfall im
Vergleich zu anderen Spitalärzten (welche die durchschnittlichen Arbeitszeiten
der Gesamtheit der Erwerbstätigen in der Schweiz ebenfalls schon massiv
überschreiten) ein extensives Arbeitspensum beibehalten hätte. Entgegen seiner
Ansicht kann angesichts der bereits sehr lukrativen Entlöhnung im Jahr 2002
nicht davon ausgegangen werden, dass er dieses Lohnniveau auch längerfristig
hätte sichern können, indem er den Beschäftigungsgrad reduziert und sich auf
Tätigkeiten in weniger Spitälern mit höheren Verdienstansätzen konzentriert
hätte.

Der Versicherte kann zudem keine Anhaltspunkte nennen, welche im Zeitpunkt des
Unfallereignisses konkret darauf hingewiesen hätten, dass er sich ohne
unfallbedingte Einschränkungen als Anästhesist selbstständig gemacht hätte. Wie
er im Übrigen selber ausführt, stand dem damals auch der Umstand entgegen, dass
er seine medizinischen Studien in Kroatien absolviert hatte und vor seiner
Einbürgerung im Jahr 2008 gar keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung in
der Schweiz hätte beantragen können. Vom Unfallzeitpunkt her betrachtet ist
damit eine Karriere als Spitalarzt mit 100 % übersteigendem Pensum als
überwiegend wahrscheinlich zu werten. Das von Verwaltung und Vorinstanz
errechnete Valideneinkommen von Fr. 253'011.- entspricht einer solchen
Beschäftigung, nachdem Spitalärzte in leitender Funktion ohne Zusatzeinkommen
im Jahr 2011 einen durchschnittlichen Jahresverdienst von lediglich Fr.
201'530.- erzielten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz könne
den massgebenden Lohn auch gleich "würfeln", wenn sie sinngemäss zum Schluss
komme, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen liege nicht
weit weg vom Durchschnittslohn in seiner ehemaligen Beschäftigung in einem
Vollpensum in der Klinik F.________, oder von Fachärzten Anästhesie in freier
Praxistätigkeit sowie von Spitalärzten mit leitender Funktion, führt ins Leere.
Das kantonale Gericht geht klar davon aus, dass der Versicherte ohne
unfallbedingte Einschränkungen überwiegend wahrscheinlich als Spitalarzt tätig
geblieben wäre und bestätigt das für diese Funktion von der Beschwerdegegnerin
errechnete Valideneinkommen. Die von der Vorinstanz diskutierten Löhne als
Anästhesist in verschiedenen Funktionen dienen lediglich der Überprüfung der
Angemessenheit des im Einspracheentscheid ermittelten Valideneinkommens, ohne
dass sie damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Berufskarriere als
Spitalarzt in Frage stellen würde. An der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
einer Karriere als Spitalarzt ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer
nach Erlangung des Schweizer Bürgerrechts als Leiter der von ihm gegründeten
Klinik im Jahr 2008 in eine "Quasi-Selbstständigkeit" begeben hatte und in
dieser Funktion nur noch einen Bruchteil des Lohnes eines Spitalarztes
verdiente.

4.4. Nach dem Gesagten und da der Unfallversicherer an die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist (vgl. E. 2.2
hiervor), durfte er die Invaliditätsbemessung gestützt auf ein Valideneinkommen
von Fr. 253'011.- vornehmen. Im Übrigen wurde das hypothetische Einkommen im
Gesundheitsfall im invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren
weder vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn noch vom Bundesgericht
(Urteil 9C_160/2013 vom 28. August 2013) diskutiert.

5. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung, welcher vom
Unfallversicherer, bestätigt im angefochtenen Gerichtsentscheid, auf der Basis
einer 25%igen Integritätseinbusse bemessen wurde.
In eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf
die Einschätzungen des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 22. Februar 2007, 13. Juni
2008 und 23. Juni 2009 ist das kantonale Gericht zum überzeugenden Schluss
gelangt, dass mit Blick auf die bleibenden Beeinträchtigungen im Bereich der
Wirbelsäule gestützt auf Tabelle 7 "Integritätsschaden bei
Wirbelsäulenaffektionen" eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 25 % den Unfallfolgen vollumfänglich Rechnung trägt.
Gemäss angefochtenem Gerichtsentscheid sind die überwiegend
belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der HWS und der BWS, welche eine
volle Arbeitstätigkeit in einer körperlich leichten Beschäftigung erlauben, in
die Schmerzfunktionsstufe ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt,
auch in Ruhe) einzureihen. Der Versicherte vermag gegen diese rechtsfehlerfreie
Einschätzung keine stichhaltigen Argumente vorzubringen. Soweit er angibt,
täglich Schmerzmittel in hoher Dosierung einzunehmen, lässt sich daraus nicht
schon ableiten, es sei von der Schmerzfunktionsstufe +++ (+/- starke
Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe)
auszugehen. Aus seiner Behauptung, eine Zusatzbelastung sei nicht mehr möglich,
kann ebenfalls kein anderer Schluss gezogen werden, nachdem im von der
Invalidenversicherung eingeholten Gutachten des Instituts H.________ vom 4.
Januar 2010, welches er zum Beweis anführt, nicht nach unfallbedingten und
krankhaften Einschränkungen differenziert wird und dennoch von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit als Anästhesist "im engeren Sinn", d.h. ohne wesentliche
Beteiligung an Lagerung und Transfer von Patienten und ohne stundenlanges
Verharren in der gleichen Körperposition, ausgegangen wird. Die Beschwerde ist
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben