Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.858/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_858/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 10. April 2006 wegen chronischen
analen Schmerzen, partieller Stuhlinkontinenz und Rücken- sowie
Halswirbelsäulenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, worunter ein Gutachten des
Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 3. Januar 2008,
verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 20. November
2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Entscheid vom 11. August 2010
hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiergegen geführte
Beschwerde teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 20.
November 2008 zur weiteren Abklärung der Verwertbarkeit der gutachterlich
festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Sinne der Erwägungen und zu neuer
Verfügung an die IV-Stelle zurück.
Diese veranlasste u. a. eine berufliche Abklärung bei der Stiftung B.________
ab 13. August 2012, die am 7. September 2012 vorzeitig beendet wurde. Weiter
holte sie einen Verlaufsbericht vom 31. Januar 2013 und eine ergänzende
Stellungnahme vom 23. September 2013 beim Hausarzt Dr. med. C.________, FMH
Innere Medizin, und einen Bericht vom 24. Mai 2013 und Schreiben vom 14. Juli
2014 beim behandelnden Chirurgen Dr. med. D.________, Departementsleiter und
Chefarzt Chirurgie, Departement Chirurgie und Orthopädie, Spital E.________,
ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm hierzu am 4. April und 28.
Oktober 2014 Stellung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 verneinte die
IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. Oktober 2015 sei ihm, ab wann
rechtens, spätestens ab 10. April 2006, eine ganze Invalidenrente (zuzüglich
Verzugszins) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle,
subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, damit diese zur
Arbeitsfähigkeit ein neues interdisziplinäres Gutachten einhole und
gegebenenfalls nach Abklärung der Verwertbarkeit der allfälligen
Restarbeitsfähigkeit über den Rentenanspruch neu verfüge. Ferner wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteile 9C_394/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; 9C_851/2012 vom 5. März 2013
E. 2.3.2).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), einschliesslich der Begriffe des Validen-
und Invalideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 und 5.2 S. 300), sowie die
Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E.
3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99) und die Anforderungen an ärztliche Berichte (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend
dargelegt.

3.

3.1. Gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 3. Januar 2008 sowie die übrige
medizinische Aktenlage stellte die Vorinstanz fest, der Gesundheitszustand habe
sich mit dem RAD seit der Begutachtung nicht massgeblich verschlechtert. Es
liege gestützt auf die Angaben der Dres. med. C.________ und F.________
hinsichtlich der perianalen Beschwerden vielmehr eine bis zu einem gewissen
Grad beruhigte Situation vor. Die Auswirkungen der bestehenden Darmproblematik
bezüglich den Arbeitsplatzanforderungen hätten sich seit dem ersten kantonalen
Entscheid vom 11. August 2010 daher stabilisiert, weshalb die im
beweiskräftigen ZMB-Gutachten umschriebene Restarbeitsfähigkeit weiterhin
Entscheidgrundlage bilden könne. Der Versicherte sei demnach im Umfang von 75 %
in einer leidensadaptierten Tätigkeit arbeitsfähig; rund zwei Stunden pro
Arbeitstag seien ihm für zusätzliche Toilettengänge zuzugestehen. Zumutbar sei
eine vollzeitliche Tätigkeit mit vermehrten Pausen, körperlich leichten
Arbeiten, ohne Überkopf- und Überschultertätigkeiten, ohne regelmässige
Rotationen und ohne fixierte Haltung der Hals- und Lendenwirbelsäule. System-
und maschinengebundene Arbeiten - und damit die üblicherweise für männliche
Hilfsarbeiter zumutbare Bedienung von Maschinen und Kontrolltätigkeiten sowie
Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten - seien nicht geeignet. Einfache
Montagearbeiten, wie während der beruflichen Abklärung durchgeführt, seien
hingegen zumutbar. Aufgrund der neuen Berichte sei daher eine Verwertbarkeit
des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen.

3.2. Weiter bestätigte die Vorinstanz mit Blick auf das im Gesundheitsfall
hypothetisch erzielbare Valideneinkommen den von der IV-Stelle ermittelten Wert
von Fr. 56'369.- für das Jahr 2008 und stellte dabei auf den zuletzt als
Hilfsarbeiter/Maschinist (im Jahr 2005) tatsächlich erzielten Verdienst ab. Sie
führte aus, dass sich selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer
beantragten höheren hypothetischen Verdienstes von Fr. 57'760.-, bei einem
Invalideneinkommenkommen von Fr. 42'277.-, kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad ergäbe. Das kantonale Gericht beanstandete ferner nicht, dass
die IV-Stelle auch das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %,
auf der Basis der bisherigen Tätigkeit mittels Prozentvergleich berechnete, da,
aufgrund des unterdurchschnittlichen tatsächlichen Verdienstes als Gesunder,
selbst bei einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen durch Abstellen auf
Seiten des Valideneinkommens auf die statistischen Werte (vgl. dazu BGE 141 V 1
E. 5.4 S. 3), lediglich ein Invaliditätsgrad von 21 % resultiere.

3.3. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen
Schluss auf eine seit August 2010 weiterhin bestehende, aber stabilisierte
Darmproblematik in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder
rechtsverletzend erscheinen liesse (vgl. E. 1). Das Gericht hat nachvollziehbar
und einleuchtend dargelegt, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung in der
Expertise des ZMB vom 3. Januar 2008 nach wie vor der Rentenbemessung
zugrundegelegt werden kann und sich nichts anderes aus den Berichten des Dr.
med. D.________ ergibt, welcher im Bericht vom 24. Mai 2013 (Eingangsdatum) von
einer um 50 % eingeschränkten angestammten Tätigkeit auf dem Bau ausging und
keine Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten
machte, worauf auch der RAD-Arzt Dr. med. G.________ am 3. Juni 2013 hinwies.
Im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2014 (Eingangsdatum) hielt Dr. med.
D.________ in knapper Form einzig fest, dass die Schmerzen im Afterbereich die
Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden und das der Verlauf bei unregelmässigen
Beschwerden stationär sei. Im Bericht vom 14. Juli 2014 nahm er ergänzend
Stellung und führte an, anlässlich der letzten Kontrolle am 9. Januar 2014
seien die Schmerzen deutlich besser geworden, weitere Kontrollen seien keine
vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit attestiere er nicht. Ein gleiches Bild
ergibt sich aus den Darlegungen des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 23.
September 2013, der die Analproblematik bei den letzten zwei Konsultationen des
Versicherten nicht mehr im Vordergrund stehend sah. Nach dem Gesagten beruhen
die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2)
nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich
(E. 1).

3.4. In erwerblicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer sodann die
arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (im
Einzelnen dazu SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007). Zwar sind die
ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1.1) nicht
unerheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit
nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint. Das kantonale Gericht begründete eingehend, weshalb es eine
verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318
E. 3b) gestützt auf die seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 11. August 2010
eingegangenen medizinischen Akten und den Arbeitseinsatz in der Stiftung
B.________, bei welchem der Versicherte in qualitativer Hinsicht,
beispielsweise bei leichten Montagearbeiten, gute Resultate erzielte, nicht
mehr in Frage stellte. Dabei stützte es sich - entgegen den Behauptungen in der
Beschwerde - gerade nicht nur auf die Ausführungen der Stiftung B.________ im
Schlussbericht vom 16. Oktober 2012, sondern berücksichtigte auch die Berichte
der Dres. med. C.________ und F.________. Es führte zutreffend aus, dass von
einem genügend grossen Spektrum an leichten Verweisungstätigkeiten trotz der
gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen ist. Es hat dabei auch den Umstand,
dass aufgrund der Darmproblematik die Möglichkeit bestehen muss, den
Arbeitsprozess jederzeit unterbrechen zu können, in die Beurteilung
miteinbezogen und dementsprechend Maschinenbedienungs- und Kontrollfunktionen
sowie Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten als grundsätzlich nicht geeignet
angesehen. Bei der gegebenen Aktenlage stellt der Verzicht auf zusätzliche
Abklärungen hierzu auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61
lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Wenn das kantonale Gericht die
Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejahte, erweist sich dies mithin nicht als
bundesrechtswidrig.

3.5. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich
ganztägig arbeitsfähig ist und dem Bedarf an vermehrten Pausen mit einer auf 75
% reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde, ist es nicht zu
beanstanden, wenn das kantonale Gericht hinsichtlich der erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens keinen Tabellenlohnabzug wegen
Teilzeittätigkeit vornahm (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9; 8C_7/2014). Es
führte ferner korrekt aus, dass selbst bei Berücksichtigung eines 10 %-igen
Abzugs vom Tabellenlohn ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %
resultieren würde. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des zumutbaren
Leistungsprofils aufgrund der Darmproblematik und den zusätzlichen
Limitierungen hinsichtlich des Bewegungsapparates einen maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % fordert, ist dies nicht stichhaltig begründet.
Wenn überhaupt, käme hier aufgrund der - nebst der bereits mit der reduzierten
Leistungsfähigkeit von 75 % berücksichtigten Darmproblematik - weiteren
gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls kein leidensbedingter Abzug im
Maximalwert von 25 % in Betracht (Invaliditätsgrad diesfalls 41 %), weshalb
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. Daran änderte sich auch
nichts, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Rentenbeginns am 10. April 2006
auf die Werte des Jahres 2006 abgestellt würde. Damit hat es beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Er hat der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Denise Wüst wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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