Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.857/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_857/2015

Urteil vom 14. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. September 2015.

Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 10. Januar 2014, mit
welcher sie A.________ (Jg. 1961) aufgrund der Folgen einer unfallbedingten
Schulterverletzung eine 20%ige Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 sowie eine
10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen hatte.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid insofern ab, als
es feststellte, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine
21%ige Invalidenrente habe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom
29. September 2015).
A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen mit dem Begehren, es sei
die SUVA in Abänderung des angefochtenen Entscheides zu verpflichten, ihm ab 1.
Oktober 2013 eine angemessene, jedenfalls höhere Rente zu gewähren; zudem seien
die Kosten für das im Einspracheverfahren beigebrachte Privatgutachten des Dr.
med. B.________ vom arbeitsmedizinischen Zentrum C.________ vom 24. September
2014 in Höhe von Fr. 4'428.- zu ersetzen.
Die vorinstanzlichen wie auch die der SUVA bereits zurückerstatteten Akten
wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch
solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu untersuchen (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Die SUVA ist in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2014 zum Schluss gelangt,
dass dem Beschwerdeführer trotz der verbliebenen Unfallrestfolgen an der
rechten Schulter leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten ganztags
zumutbar seien. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Kreisärztin Frau Dr.
med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 26. August 2013, bei welcher
sich der Beschwerdeführer am 23. August 2013 zur kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung eingefunden hatte. Dieses Dokument genügt den von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische
Beurteilungsgrundlage. Auch nur geringe Zweifel, welche - wie in der
Beschwerdeschrift richtig hervorgehoben wird - bei Angaben
versicherungsinterner Fachpersonen rechtsprechungsgemäss an sich eine
versicherungsexterne Begutachtung oder gar ein Gerichtsgutachten rechtfertigen
könnten (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., 122 V 157 E. 1d S. 162), sind nicht
angebracht. Die im Abschlussbericht der Kreisärztin Frau Dr. med. D.________
vom 26. August 2013 enthaltene Umschreibung der noch in Betracht fallenden
erwerblichen Tätigkeiten und die dortige Schätzung des in zeitlicher Hinsicht
zumutbaren Einsatzes ist einleuchtend und lässt sich auch mit den übrigen
medizinischen Stellungnahmen, welche bis zum Verfügungszeitpunkt am 10. Januar
2014 vorlagen - so etwa dem diese Beurteilung bestätigenden Bericht des
Chirurgen Dr. med. E.________ vom 30. September 2013 -, vereinbaren. Insoweit
stand seinerzeit einer abschliessenden Beurteilung der dem Beschwerdeführer
zustehenden Leistungen, wie sie schliesslich in der Verfügung vom 10. Januar
2014 erfolgt ist, nichts entgegen. Zu weitergehenden Abklärungen musste sich
die SUVA damals nicht veranlasst sehen.

2.2. Wollte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis, das auf der Ansicht
lediglich einer - dazu noch im Auftrag der Versicherung tätigen - Arztperson
beruht, nicht abfinden, konnte es ihm nicht verwehrt sein, sich zusätzlich
fachärztlich untersuchen zu lassen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6 S. 470 f.). Er
hat deshalb denn auch eine Begutachtung im arbeitsmedizinischen Zentrum
C.________ in Auftrag gegeben und im Einspracheverfahren den darüber
erstatteten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 24. September 2014 als weiteres Beweismittel
eingereicht. In der Folge liessen sich indessen weder die SUVA in ihrem
Einspracheentscheid vom 13. November 2014 noch die Vorinstanz im hier
angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 29. September 2015 durch diesen Bericht -
auch wenn dessen Beweiswert von keiner Seite grundsätzlich in Frage gestellt
worden ist - davon abbringen, auf die kreisärztliche Beurteilung der Frau Dr.
med. D.________ vom 26. August 2013 abzustellen. Das kantonale Gericht, dessen
Entscheid hier einzig zur Prüfung ansteht, hat in einlässlich begründeter
Beweiswürdigung durchaus überzeugend dargelegt, weshalb die nachträgliche
Expertise des Dr. med. B.________ vom 24. September 2014 an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Betrachtungsweise von Frau Dr. med. D.________ keine
Zweifel aufkommen lässt. Dabei handelt es sich um das Ergebnis einer
Beweiswürdigung, welchem sich das Bundesgericht trotz der dagegen in der
Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen vollumfänglich anschliesst.

2.3. Insbesondere trifft es nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht -
zu, dass Frau Dr. med. D.________ ihre Einschätzung des verbliebenen
Leistungsvermögens resp. die Beschreibung des auf den Beschwerdeführer
zutreffenden Zumutbarkeitsprofils nicht hinreichend begründet hätte. Die
Begründung ergibt sich vielmehr direkt aus den zuvor erhobenen Befunden sowie
den persönlich festgestellten und konkret umschriebenen körperlichen
Beeinträchtigungen. Mehr ist von einer untersuchenden Arztperson nicht zu
verlangen. Dass die Kreisärztin das Ausmass des ihrer Ansicht nach verbliebenen
Leistungsvermögens prozentual nicht beziffert, sondern lediglich in zeitlicher
Hinsicht (ganztags) bestimmt hat, schadet nichts. Wenn sie eine ganztägige
Einsatzmöglichkeit bescheinigt, ohne - abgesehen von einzelnen funktionellen
Einschränkungen - eine konkrete Leistungsverminderung anzugeben, ist daraus mit
SUVA und Vorinstanz zu schliessen, dass bei einer auf das Leiden abgestimmten
Betätigung eine uneingeschränkte Leistungserbringung zu erwarten ist. Ebenso
wenig erscheint der Einwand als gerechtfertigt, die Vorinstanz hätte einzig das
Gutachten des Dr. med. B.________ zum Gegenstand ihrer Beweiswürdigung gemacht.
Die Auseinandersetzung mit dessen Expertise erfolgte stets vor dem Hintergrund
und im Vergleich mit der teils abweichenden Betrachtungsweise der Frau Dr. med.
D.________. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift ergibt sich
auch aus der im arbeitsmedizinischen Zentrum C.________ durchgeführten
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht,
dass die von der SUVA für die Bestimmung des Invalideneinkommens aufgelegten
fünf Beispiele aus ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP-Blätter) für den
Beschwerdeführer nicht geeignete Stellen beschreiben würden, sodass für die
Zwecke der Invaliditätsbemessung auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik gegriffen werden müsste. Hier ist - wie das kantonale
Gericht richtig erkannt hat - zu beachten, dass sich Dr. med. B.________ mit
der Leistungsfähigkeit vorwiegend bei mittelschweren Tätigkeiten befasst,
während Frau Dr. med. D.________ ihre Beurteilung auf angepasste leichte bis
mittelschwere manuelle Arbeiten unter ausdrücklicher Berücksichtigung der
gegebenen behinderungsbedingten Einschränkungen bezieht. In ihrem
Abschlussbericht vom 26. August 2013 hält sie denn auch fest, dass das dem
Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil keine Überkopfarbeiten, kein
Hantieren mit Gewichten über 10 kg und auch nicht körperferne Bewegungen,
sondern leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen beinhaltet. Die im
arbeitsmedizinischen Zentrum C.________ durchgeführten Testungen betreffen
demgegenüber vorwiegend Aktivitäten in Positionen, die laut Kreisärztin Frau
Dr. med. D.________ zu vermeiden wären und deshalb für die erwerbliche
Verwertung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen. Wie
das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, tragen die von der SUVA
vorgelegten fünf DAP-Blätter den laut Frau Dr. med. D.________ für den
Beschwerdeführer ungünstigen Arbeitsabläufen wie auch den zu bevorzugenden
Körperstellungen Rechnung (keine Arbeiten über Kopfhöhe, kein Heben über
Brusthöhe, leichte Gewichtsbelastung bis maximal 10 kg nicht über Lendenhöhe),
was von den im arbeitsmedizinischen Zentrum C.________ getesteten Betätigungen
nicht gesagt werden kann. Was die Notwendigkeit angeblich einzuhaltender
vermehrter Pausen anbelangt, werden diese laut Dr. med B.________ bei
Beschäftigungen benötigt, welche statisches oder dynamisches körperfernes
Manipulieren mit der rechten Hand erfordern. Gerade solche aber werden bei den
aus der DAP ausgewählten fünf Beispielen nicht verlangt. Über die behauptete
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung am 23. August 2013 schliesslich lässt die Expertise des
arbeitsmedizinischen Zentrums C.________ vom 24. September 2014 keine
zuverlässigen Schlüsse zu, sodass diese nicht als ausgewiesen gelten kann. Dr.
med. B.________ hat den Beschwerdeführer früher jedenfalls nie persönlich
untersucht, was einen direkten Vergleich der von ihm als objektiv feststellbar
angeführten Aspekte, die sich nunmehr gravierender auswirken sollen, mit dem
Zustand, der sich seinerzeit der Kreisärztin Frau Dr. med. D.________
präsentierte, zumindest als fragwürdig erscheinen lässt, wenn nicht gar
verunmöglicht. Die geltend gemachte Verschlechterung beschlägt überdies primär
die Hebefunktion des rechten Armes, welcher bei den noch in Betracht fallenden
Arbeiten in eher tiefgehaltener Armposition ohnehin keine erhebliche Bedeutung
mehr zukommt. Wie die SUVA in ihrer der Vorinstanz eingereichten
Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 festgehalten hat, bestätigt im Übrigen
selbst das Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums C.________ vom 24.
September 2014 für eine leidensangepasste Tätigkeit eine vollständige (100%ige)
Arbeitsfähigkeit.

3. 
Da aufgrund der Aktenlage nach Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2014
objektiv gesehen kein Anlass zu weiteren Abklärungen und dementsprechend auch
nicht zur Einholung des Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 24. September
2014 bestand und dieses schliesslich keinen Einfluss auf den Entscheid über die
bestehenden Leistungsansprüche hatte, können dem Beschwerdeführer die dadurch
verursachten Kosten nicht - wie beantragt - erstattet werden.

4. 
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG)
vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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