Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.856/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_856/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Kirchgemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bei der
Kirchgemeinde B.________ angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis am 19. März 2015 auf den 31. Juli 2015 und stellte A.________
per sofort von all seinen Aufgaben frei.

B. 
Die dagegen erhobene Klage, mit welcher auch eine finanzielle Entschädigung
beantragt wurde, hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Oktober
2015 gut, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung
betraf, und erklärte die Kündigung für materiell rechtswidrig.

C. 
Die Kirchgemeinde B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44).

2. 
Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art.
90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder
auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG).
Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V
42 E. 2 S. 44).

Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem End- beziehungsweise Teilendentscheid
und nur unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anfechtbarem
Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das
unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG; BGE 139 V 42
E. 2.3 S. 46).

3. 
Das kantonale Gericht hat die angefochtene Kündigung als unverhältnismässig und
deshalb rechtswidrig qualifiziert und die verwaltungsgerichtliche Klage des
Beschwerdegegners in diesem Punkt gutgeheissen. Im Übrigen, das heisst
hinsichtlich der finanziellen Entschädigung, setzte die Vorinstanz das
Verfahren aus und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, sich innert 60 Tagen
aussergerichtlich zu verständigen.

Die Rechtswidrigkeit der Kündigung konnte unabhängig von einer allfälligen
Entschädigung beurteilt werden. Umgekehrt trifft dies aber nicht zu. Die
Rechtswidrigkeit der Kündigung ist Voraussetzung für die vom Beschwerdegegner
beantragte Entschädigung. Dies ist hier ausschlaggebend und es liegt daher kein
(Teil-) Endentscheid vor (ZBl 2010 S. 289, 1C_281/2008 E. 1; Urteil 8C_724/2014
vom 29. Mai 2015 E. 2 sowie E. 4.2 und 4.3). Dass ihn die Vorinstanz als
Teilurteil bezeichnet hat, ist nicht massgeblich (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45
f.).

4. 
Auf die Beschwerde gegen den Vor- beziehungsweise Zwischenentscheid wäre nur
unter bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen einzutreten (Art. 92 und 93 BGG).
Dass der Entscheid über die Rechtswidrigkeit der Kündigung insbesondere einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG), ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Er ist
später zusammen mit demjenigen über einen allfälligen Schadenersatzanspruch vor
Bundesgericht anfechtbar (Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5.3).

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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