Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.851/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_851/2015

Urteil vom 10. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ war als Lagerist bei der Firma B.________ AG
angestellt. Am 13. Juni 2008 zog er sich bei einem Unfall Kontusionen des
rechten Fusses und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie eine
Knieverletzung rechts zu. Die Uniklinik C.________ diagnostizierte am 2. August
2010 eine posttraumatische Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei Status nach
VKB-Ruptur, Verdacht auf Status nach medialer Seitenbandruptur und Status nach
Valgisationstrauma am 13. Juni 2008. Am 29. November 2010 wurde der Versicherte
in dieser Klinik am Knie rechts operiert. Am 25. April 2012 meldete er sich bei
der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Am 21. Mai 2012
erfolgte in der Uniklinik C.________ die Osteosynthesematerialentfernung am
rechten Knie. Am 18. März 2013 unterzog sich der Versicherte in der Klinik
C.________ einer medialen/posteromedialen Rekonstruktion am Knie rechts. Mit
Verfügung vom 6. Januar 2015 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. März 2013 eine bis
30. November 2013 befristete ganze Invalidenrente zu.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihm eine ganze und unbefristete IV-Rente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2
hienach). Die konkrete Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR
2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den
Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die rückwirkende Zusprechung einer
abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (Art. 88a IVV; nicht publ. E.
4.3.1 des Urteils BGE 137 V 369, in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 [9C_226/2011]; BGE
133 V 263 E. 6.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf
wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher
Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen, im Austrittsbericht der
Rehaklinik D.________ vom 4. September 2013 sei eine degenerative
Rückenproblematik festgehalten, die jedoch nach Einschätzung der Ärzte nicht zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führe.
Hinsichtlich der geltend gemachten Fussbeschwerden seien seit dem Unfall keine
Behandlungen nötig gewesen und lägen keine fachärztlichen Berichte vor, die
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belegen
würden. Die klinische Untersuchung des Fusses und des OSG rechts durch den
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 16.
Dezember 2012 habe sich als unauffällig gezeigt. Insbesondere sei eine
vollständige Beweglichkeit bei straffem Bandapparat festgehalten worden. Bei
der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.11) und Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0)
handle es sich nicht um invalidenversicherungsrechtlich relevante
gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie seien bereits bei Austritt aus der
Rehaklinik D.________ im August 2013 teilremittiert gewesen, was auch vom
behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, Winterthur, im Bericht vom 28.
März 2014 bestätigt worden sei. Zudem stelle eine mittelgradige depressive
Episode ein vorübergehendes Leiden dar, das praxisgemäss in der Regel nicht als
invalidisierend angesehen werde. Die von Dr. med. F.________ attestierte
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei somit nicht
nachvollziehbar. Insgesamt erwiesen sich die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr.
med. E.________ vom 16. Dezember 2012 und der Rehaklinik D.________ vom 4.
September 2013 als genügende Beurteilungsgrundlagen. Gestützt auf den Bericht
des Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2012 sei der Versicherte ab diesem
Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Weiter
sei infolge der am 18. März 2013 nötig gewordenen Knieoperation von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis und mit dem Austritt aus der Rehaklinik
D.________ am 28. August 2013 und danach von 100%iger Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit auszugehen.

4.

4.1. Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die IV-Stelle habe zu Unrecht
das von der SUVA festgehaltene Zumutbarkeitsprofil übernommen. Denn diese habe
die bestehenden Rückenbeschwerden sowie das psychische Leiden mangels
Unfallkausalität nicht berücksichtigt. Auch hinsichtlich seiner aktenkundigen
Fussschmerzen seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. In
psychischer Hinsicht habe die Vorinstanz willkürlich auf die alte
Rechtsprechung abgestellt bzw. die neue Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu
Unrecht nicht angewendet. Mit der Verweigerung der beantragten weiteren
medizinischen Abklärungen habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt.

4.2. Die Vorinstanz erwog, dem Versicherten sei insofern beizupflichten, als
die IV-Stelle sich im Wesentlichen auf die Akten und die Einschätzung der SUVA
gestützt habe, wobei dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle
insbesondere nicht einmal der Bericht der Rehaklinik D.________ vom 4.
September 2013 vorgelegen habe. Demnach erweise sich das Vorgehen der IV-Stelle
als nicht korrekt. Zu prüfen sei, ob dieses Vorgehen auch zu einem falschen
Resultat geführt habe. Diese vorinstanzliche Argumentation ist nicht zu
beanstanden, zumal ihr der Bericht der Rehaklinik D.________ vom 4. September
2013 zur Verfügung stand und sie den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei zu
prüfen hatte (Art. 61 lit. c ATSG).

4.3. Die Vorinstanz bezog die Rückenproblematik des Versicherten in die
Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit mit ein. Gegen ihre Feststellung, dass bei
ihm in dieser Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit
besteht (E. 3 hievor), bringt dieser keine konkreten, substanziierten Einwände
vor. Gleiches gilt betreffend die vorinstanzliche Verneinung einer
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Fussbeschwerden rechts (E. 3
hievor). Seine pauschale Rüge, es seien zu Unrecht keine weiteren Abklärungen
getätigt worden, ist unbehelflich (vgl. auch E. 4.5 hiernach).

4.4. Soweit sich der Versicherte in psychischer Hinsicht auf das
Grundsatzurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden beruft, ist dem
entgegenzuhalten, dass weder die Rehaklinik D.________ im Austrittsbericht vom
4. September 2013 noch sein behandelnder Psychiater Dr. med. F.________ im
Bericht vom 28. März 2014 eine entsprechende Diagnose stellten (vgl. BGE 141 V
281 E. 4.2 S. 297, 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13).

Im Weiteren stellte die Vorinstanz richtig fest, dass die diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten, invalidisierenden
Gesundheitsschadens darstellt (Urteil 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4).
Gründe, hier von dieser Regel abzuweichen, werden nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch nicht aus BGE 141 V 281. Auch gegen die vorinstanzliche
Argumentation, weshalb die Panikstörung des Versicherten keine
Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 3 hievor), bringt er keine konkreten,
substanziierten Einwände vor.

4.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies
verstösst - entgegen dem Versicherten - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz
(Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf
Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.5). Von
willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz kann nicht
die Rede sein.

5. 
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 18 % führt (vgl. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG), ist
masslich unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

6. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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