Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.84/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_84/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Geiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1976 geborene A.________ war seit 1. September 2012 bei der B.________ AG
als Kundendiensttechniker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch
versichert. Am 11. Dezember 2012 übersah der Versicherte beim Gang in die
Tiefgarage eine Treppenstufe und knickte mit dem linken Fuss ein. Im
gleichentags aufgesuchten Spital C.________ diagnostizierten die Ärzte eine
Distorsion des Oberen Sprunggelenks (OSG) links ohne radiologisch nachweisbare
Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht der Dr. med. D.________,
Fachärztin für Diagnostische Radiologie, vom 28. Januar 2013 zeigte das MRI
(magnetic resonance imaging) eine mässige traumatische bone bruise im Talus
sowie eine geringe interstitielle Partialläsion der tiefen Bandanteile des
Ligamentum deltoideum, eine leichte Tendovaginitis der Sehne des Musculus
tibialis posterior, eine leichte bis mässige Arthrose im Chopart-Gelenk (teils
aktiviert), eine bereits ältere Fraktur des Processus anterior calcanei sowie
eine leichte Bursitis subachillea. Einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung des
Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Juni 2013 zufolge
sind bone bruises nach medizinischer Erfahrung spätestens nach sechs Monaten
ausgeheilt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die SUVA fest, die
Beschwerden seien ab 12. Juni 2013 nicht mehr als unfallbedingt anzusehen,
weshalb darüber hinaus kein Leistungsanspruch aus der obligatorischen
Unfallversicherung mehr bestehe. Auf Einsprache hin tätigte die Verwaltung
weitere medizinische Abklärungen und holte die kreisärztlichen Auskünfte der
Dres. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, sowie G.________, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22.
Januar 2014 ein. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 hielt sie am
Fallabschluss fest.

B. 
Hiegegen reichte A.________ Beschwerde ein und legte weitere medizinische
Dokumente auf (Berichte der Dr. med. D.________ vom 23. August 2013 und 8. Mai
2014 sowie des Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädie und
Handchirurgie FMH, vom 27. Mai 2014). Die SUVA brachte die Aktenbeurteilung des
PD Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 21. Oktober 2014 ins Verfahren ein. Mit Entscheid vom
15. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das
eingelegte Rechtsmittel ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen ab 13. Juni 2013 weiterhin zu erbringen; eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder an die SUVA
zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein neutrales medizinisches Gutachten in
Bezug auf die Ursachen und die Kausalität der Beschwerden einzuholen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Die letztinstanzlich von den Parteien aufgelegten ärztlichen Unterlagen
(Berichte der Frau Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin, vom 1. Dezember
2014 sowie 28. Januar 2015, des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für
Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 29. Januar 2015 sowie des PD Dr. med.
I.________ vom 8. April 2015) stellen unzulässige neue Beweismittel im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, so dass sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
berücksichtigt werden.

2.

2.1. Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt
erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen
vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der
Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so
spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 mit Hinweis auf das Urteil 8C_467/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 3.1).

2.2.

2.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen). Die
Parteien tragen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.2.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Entscheiden
gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen
oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische
Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, gestützt auf die
Aktenbeurteilung des PD Dr. med. I.________ vom 21. Oktober 2014 sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 11.
Dezember 2012 keine strukturellen Verletzungen oder Frakturen am Processus
anterior calcanei zur Folge hatte. Sowohl Dr. med. D.________ (radiologischer
Bericht vom 28. Januar 2013) wie auch PD Dr. med. I.________ hätten eine ältere
Fraktur erkannt, wozu sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung auch bei
einer sieben Wochen zurückzuliegenden radiologischen Aufnahme in der Lage
gewesen seien. Im Übrigen hätten auch die erstbehandelnden Ärzte des Spitals
C.________ keine ossären Läsionen erkennen können. Weiter stützten die von PD
Dr. med. I.________ beschriebenen Indizien (vorübergehende Beschwerdebesserung
bis März 2013; Schmerzbeschreibung vor allem medial; fehlendes entzündliches
Geschehen am Processus anterior calcanei) die Annahme, dass der Versicherte
beim Unfall keine Fraktur oder sonstige strukturelle Verletzung am Processus
anterior calcanei erlitt. Schliesslich lägen keine anderen, davon abweichende
fachärztliche Beurteilungen vor.

3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der von den Ärzten des Spitals
C.________ angewandten radiologischen Methode (Röntgen) habe die Fraktur im
Bereich des vorderen linken Fersenbeins (Processus anterior calcanei) nicht
sichtbar gemacht werden können. Dr. med. D.________ habe im Bericht vom 28.
Januar 2013 von einer "älteren", nicht aber von einer vor dem Unfall vom 11.
Dezember 2012 erlittenen Fraktur gesprochen. Ob ein Bruch "frisch" oder "älter"
sei, habe mit dem von dieser Ärztin angewandten bildgebenden Verfahren nicht
zuverlässig festgestellt werden können. Die mehrere Monate danach
durchgeführten radiologischen Untersuchungen ermöglichten nicht mehr, den
Zeitpunkt zu bestimmen, wann der Versicherte den Bruch im Bereich des linken
Fersenbeins erlitt. Aufgrund dieser Umstände komme der von der Vorinstanz
vollständig ausser Acht gelassenen Krankheitsanamnese erhöhte Bedeutung zu. Der
Versicherte sei vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt wegen Beschwerden im Bereich
des linken Fusses arbeitsunfähig gewesen oder habe deswegen auch nur ärztliche
Behandlung beansprucht. Mit diesen Einwänden habe sich die Vorinstanz bei der
Beurteilung des Kausalzusammenhangs nicht auseinandergesetzt.

3.2.

3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen in erster Linie mit den Angaben
medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche
Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich
nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc
ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40,
8C_626/2009 E. 3.2).

3.2.2. PD Dr. med. I.________ legte in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2014
dar, dass mit dem Begriff Processus anterior des Calcaneus ein Teil des
Fersenbeins beschrieben wird, der aussenseitig und zehenwärts gelegen ist.
Frakturen dieses Processus seien erfahrungsgemäss meist verursacht durch
forcierte Senkung mit Einwärtsdrehung des Fusses, wonach klinisch typische und
ausgeprägte Einblutungen sowie eine ausgeprägte lokale Druckschmerzhaftigkeit
festgestellt werden könnten. Laut dem von den Ärzten des Spitals C.________ im
Bericht vom 11. Dezember 2012 detailliert wiedergegebenen klinischen Befund
habe lediglich eine leichte Schwellung über dem linken Aussenknöchel ohne
Einblutungen und ohne andere inspektorische Auffälligkeiten bestanden.
Deutliche indirekte Zeichen einer Gewalteinwirkung im Sinne eines ausgeprägten
Knochenmarködems hätten sich auch in der kernspintomografischen Untersuchung
der Dr. med. D.________ vom 28. Januar 2013 nicht finden lassen, weshalb deren
Schlussfolgerung, es handle sich um eine bereits ältere, mithin vor dem Unfall
vom 11. Dezember 2012 entstandene Fraktur, ohne Weiteres zu bestätigen sei.
Während des gesamten medizinisch dokumentierten Verlaufs habe sich der
Versicherte vornehmlich über eine innenseitig betonte, über die Zeit zunehmend
diffuse Schmerzsymptomatik mit ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit beklagt.
So habe das Spital C.________ den Versicherten gemäss Schreiben vom 5. Juni
2013 wegen der nach wie vor unklaren, exquisiten Druckdolenz im Bereich des
innenseitigen Fussgelenks mit dem Vermerk "Hauptschmerz" an die Klinik
M.________ überwiesen, deren Fussspezialisten gemäss Bericht vom 26. Februar
2014 nach weiteren umfangreichen diagnostischen Abklärungen mangels klinisch
oder radiologisch fassbarer Anhaltspunkte auf einen Strukturschaden keine neuen
Erkenntnisse hätten gewinnen können, mit welchen die angegebenen Beschwerden in
irgendeiner Weise zu erklären gewesen seien. Angesichts dieser klaren
medizinischen Aktenlage sei darauf zu schliessen, dass Prof. Dr. med.
H.________, der in keinem seiner Berichte aus klinischer Sicht eine Pathologie
oder Schmerzursache des Processus anterior calcanei genannt habe, die
Indikation für die am 27. Mai 2014 durchgeführte Operation in diesem
Körperbereich allein aufgrund der in sich übereinstimmenden radiologischen
Befunde der Dr. med. D.________ vom 28. Januar und 23. August 2013 sowie 8. Mai
2014 vorgenommen habe. Daher sei medizinisch nicht nachzuvollziehen, wenn der
Versicherte nach der Operation vom 27. Mai 2014 nunmehr über eine vollständige
Beschwerdefreiheit berichte.

3.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu
Recht erkannt, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität in allen Teilen auf
die umfassende, sämtliche medizinischen Aktenstücke berücksichtigende
versicherungsinterne Stellungnahme des PD Dr. med. I.________ vom 21. Oktober
2014 abzustellen ist. Der Beschwerdeführer übersieht vor allem, dass sich der
Kreisarzt einlässlich mit der Frage auseinandersetzte, ob die Fraktur im
Bereich des Processus anterior calcanei links auf die Distorsion vom 11.
Dezember 2012 zurückzuführen sei. Er verkennt den dabei zu beachtenden
zentralen Punkt, dass ausweislich der Akten weder echtzeitlich (Bericht des
Spitals C.________ vom 11. Dezember 2012) noch Wochen danach (Bericht der Dr.
med. D.________ vom 28. Januar 2013) ein Bluterguss im Bereich der linken
Aussenseite des Fussgelenks festgestellt wurde. Daher kann die Feststellung der
Dr. med. D.________, die Fraktur am Processus anterior calcanei sei "bereits
älter", nur dahin gehend verstanden werden, dass diese bereits vor dem Unfall
vom 11. Dezember 2012 bestanden haben musste. Dem steht nicht entgegen, dass
der Beschwerdeführer davor keine Fussbeschwerden hatte und nie arbeitsunfähig
gewesen war. Wie PD Dr. med. I.________ überzeugend darlegte, beschrieb auch
Prof. Dr. med. H.________ einzig eine innenseitige Druckdolenz, andere
auffällige klinische Befunde, welche auf eine Pathologie, respektive
Schmerzursache im Bereich des Processus anterior calcanei hinwiesen, nannte er
- wie alle anderen Ärzte - nicht (vgl. Operationsbericht vom 27. Mai 2014).
Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Prof. Dr. med. H.________
die Operationsindikation allein gestützt auf die Bildgebung stellte, die seit
dem ersten Kernspintomogramm vom 28. Januar 2013 durchgehend einen
unveränderten Befund zeigte (vgl. die radiologischen Berichte der Frau Dr. med.
D.________ vom 28. Januar und 23. August 2013 sowie 8. Mai 2014). Unter den
genannten Umständen war die postoperativ bereits zum Zeitpunkt der
Fadenentfernung vom Versicherten angegebene Schmerzfreiheit (vgl. die in der
Stellungnahme des PD Dr. med. I.________ vom 21. Oktober 2014 zitierten
Berichte des Prof. Dr. med. H.________ vom 11. Juni und 10. September 2014)
medizinisch nicht zu erklären, was im Übrigen durch die PET/CT-Untersuchung
beider Füsse im Bereich des Processus anterior calcanei vom 24. Oktober 2013,
die seitengleich keine auffällige aktive entzündliche Veränderungen ergab (vgl.
Bericht der Klinik M.________ vom 4. November 2013), bestätigt wurde.

3.3. Abschliessend ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass sich die
Fraktur am Processus anterior calcanei des linken Fusses nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 11. Dezember
2012 zurückführen lässt. Angesichts der in allen Teilen übereinstimmenden
ärztlichen Auskünfte, die PD Dr. med. I.________ fachmedizinisch überprüfte,
ist nicht einzusehen, inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren
Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten sind.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben