Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.847/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_847/2015

Urteil vom 2. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ leidet seit 1991 und noch stärker seit 2001 (Ehescheidung) an
psychischen Beschwerden, welche er seit 2005 behandeln lässt. Seit 1995
arbeitete er mit 50 %-Pensum im Pflegedienst der Sozialen Dienste der Stadt
U.________ im Zentrum B.________. In dieser Eigenschaft war er bei der AXA
Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In den frühen
Morgenstunden des 31. Mai 2008 verlor der Versicherte die Kontrolle über den
von ihm gelenkten Toyota, geriet von der Strasse ab und prallte gegen einen
Baum. Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Die AXA übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Von der Invalidenversicherung
bezieht der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 86 % seit 1. Mai 2009
eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11.
Januar 2012). Mit Verfügung vom 27. April 2012 schloss die AXA die
Heilbehandlung per 31. Dezember 2011 ab und stellte auf denselben Zeitpunkt hin
die Taggeldleistungen ein. Zudem sprach sie ihm ab 1. Januar 2012 eine
Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 %
sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer dauerhaft verbleibenden
unfallbedingten Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 35 %
zu. Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden verneinte die AXA eine
Leistungspflicht mangels eines überwiegend wahrscheinlichen
Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 31. Mai 2008. Schliesslich übernahm sie die
Hilfsmittel (Künzlischuhe, Heidelbergschiene) sowie die unfallbedingten Kosten
der zum Kraftaufbau im rechten Bein notwendigen Physiotherapie unter ärztlicher
Kontrolle bis maximal Januar 2013. Auf Einsprache hin hielt die AXA an der
Verfügung vom 27. April 2012 fest (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. September
2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien
aufzuheben. Die AXA habe ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Überdies ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.

Nach Zusendung des Erhebungsbogens für die unentgeltliche Rechtspflege zog der
Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung zurück.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist
der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier:
vom 20. Juni 2013) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV
Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit
Hinweis).

2. 

2.1. Der verfügte, mit Einsprache- und hier angefochtenem Gerichtsentscheid
bestätigte Heilbehandlungsabschluss per 31. Dezember 2011, die Verneinung der
Unfallkausalität der Rückenbeschwerden und die zugesprochene
Integritätsentschädigung blieben vor Bundesgericht zu Recht unbestritten.
Daraus folgt, dass der dauerhaft verbleibende unfallbedingte Gesundheitsschaden
im massgebenden Zeitpunkt (E. 1.3 hievor) ausschliesslich aus einer zu
erwartenden bzw. manifesten Femoropatellar-Arthrose, einer Peronaeus- und
Tibialis-Lähmung sowie einer zu erwartenden Hüftgelenksarthrose bestand.

2.2. Strittig ist, ob Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem
sie in tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades in
Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV von einer im Unfallzeitpunkt infolge eines
psychischen Vorzustandes dauerhaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit ausgingen.

3. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 ATSG), den
Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades
bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit wegen einer nicht versicherten
Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3
UVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum
Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Richtig ist auch, dass der
Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser
nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Darauf wird verwiesen.

4. 
Verwaltung und Vorinstanz gingen nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung
der umfangreichen medizinischen Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer
schon vor dem Unfall an einem nicht versicherten psychischen Vorzustand im
Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV litt. Gemäss angefochtenem Entscheid war seine
Leistungsfähigkeit bereits im Unfallzeitpunkt dauernd um 50 % herabgesetzt.
Demgegenüber macht der Versicherte geltend, er sei im Zeitpunkt des Unfalles
nicht dauerhaft in seiner Leistungsfähigkeit als Pflegefachmann eingeschränkt
gewesen. Vielmehr habe ihm sein behandelnder Psychiater Dr. med. C.________ im
angestammten Bereich als Pflegefachmann nur eine Tagesstruktur von 50 %
zugemutet, um ihm zu ermöglichen, dass er die restlichen 50 % seiner Familie
und seiner Neigung zum Tanz widmen könne.

4.1. 

4.1.1. War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht
versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der
vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem
Einkommen gegenüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der
vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser
Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo
eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in
keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (PETER OMLIN, Die
Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131;
RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74 E. 2.4; Urteil 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E.
5.2.1 mit Hinweis).

4.1.2. Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall
erzielten Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar
ebenfalls um ein Invalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den
neuen Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielbare
Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil U 219/97 vom 17. Februar
1999 E. 2a; PETER OMLIN, a.a.O., S. 130 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 360). Der Validenlohn im Sinne von
Art. 28 Abs. 3 UVV bildet mithin vom Verordnungsgeber gewollt bzw.
definitionsgemäss ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen, was im Lichte
des Normzwecks (vgl. E. 4.1.1 hievor) sachlich nicht zu beanstanden ist (Urteil
8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3).

4.2. 

4.2.1. Der seit November 2005 behandelnde Psychiater Dr. med. C.________
bescheinigte dem Versicherten ab 1. Juli 2007 durchgehend eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Zudem leide er seit 1991 und noch stärker seit der
Scheidung 2001 unter rezidivierenden schweren, in ihrer Intensität zunehmenden
depressiven Störungen. Diese rezidivierenden Störungen hätten sich trotz
intensiver gesprächstherapeutischer und pharmakologischer Behandlung nicht
nachhaltig beeinflussen lassen. Schrittweise habe schliesslich die
Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das 50 %-Pensum im Pflegedienst des Zentrums
B.________ wie vor der letzten depressiven Episode wieder hergestellt werden
können. Der Beschwerdeführer sei jedoch deutlich depressiv geblieben. Im Juli
2007 sei es zu einer erneuten depressiven Episode mit 100%iger
Arbeitsunfähigkeit gekommen. In leicht verbessertem Befinden habe er ab
Frühling 2008 ein Praktikum in einer kulturellen Einrichtung der Stadt
U.________ absolvieren können mit dem Ziel, mit einer Tätigkeit in geschütztem
Rahmen ohne grosse Anforderungen und Belastungen eine Tagesstruktur aufzubauen.
Nach dem Unfall vom 31. Mai 2008 seien die körperlichen Beschwerden im
Vordergrund gestanden, während die depressive Symptomatik etwas zurück gegangen
sei. Seit Januar 2009 habe sich Letztere wieder bis zu einem mittelgradig
depressiven Zustandsbild verstärkt.

Soweit der Versicherte aus dem nach Erlass des Einspracheentscheides vom 20.
Juni 2013 (zu dessen Bedeutung für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis E. 1.3
hievor) erstellten Bericht des Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2014
gegenteilige Schlussfolgerungen zieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus
dessen Prognose einer "relativ stabilen psychischen Verfassung seit 2012"
musste die AXA nach Auffassung des kantonalen Gerichts unter
Mitberücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage (vgl. dazu die
nachfolgenden Erwägungen) jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine anhaltende Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Denn ob die von Dr. med.
C.________ beschriebene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes von
Dauer war, stand nach Aktenlage laut angefochtenem Entscheid im massgebenden
Zeitpunkt (E. 1.3 hievor) nicht fest.

4.2.2. Die vertrauensärztlichen Ausführungen des Dr. med. E.________ gemäss
Bericht vom 23. Oktober 2008 beruhen im Wesentlichen auf zwei ambulanten
Untersuchungen des Versicherten (zwei je einstündige Gespräche) kurz vor dem
Unfall und knapp vier Monate danach. Übereinstimmend mit Dr. med. C.________
berichtete auch Dr. med E.________ von einer paradoxerweise seit dem Unfall
verbesserten psychischen Situation. Aufgrund seiner nur punktuellen Exploration
(mit Abschluss Ende September 2008) blieb jedoch Dr. med. E.________ - im
Gegensatz zu Dr. med. C.________ - die später ab Januar 2009 erneut
eingetretene Verstärkung der depressiven Symptomatik unbekannt. Dementsprechend
ist die Aussagekraft seiner Einschätzungen beschränkt. Insofern ist auch die
Beweiskraft seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu relativieren, wonach der
Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz, der seinen Interessen und Neigungen im
künstlerischen Milieu weitgehend entspreche, arbeitsfähig sei. Immerhin hielt
auch Dr. med. E.________ fest, dass der Versicherte nicht mehr an seinen
früheren Arbeitsplatz im Zentrum B.________ zurückkehren könne, weil sonst neue
Konflikte vorprogrammiert seien.

4.2.3. Die Vorinstanz würdigte auch das psychiatrische Teilgutachten vom 22.
August 2009 des Dr. med. F.________ vom Medizinischen Gutachterzentrum St.
Gallen zuhanden der Invalidenversicherung eingehend und überzeugend. Mit in
allen Teilen nachvollziehbarer Begründung gelangte das kantonale Gericht
gestützt auf das beweiskräftige Gutachten bundesrechtskonform zur Feststellung,
dass sich Dr. med. F.________ praktisch vollumfänglich der Beurteilung des
behandelnden Psychiaters angeschlossen habe. Einzig hinsichtlich des Ausmasses
der Arbeitsunfähigkeit sei Dr. med. F.________ mit einleuchtender Begründung
von der Einschätzung des Dr. med. C.________ abgewichen. Demnach sei auch
während des Zeitraumes von Mai bis Dezember 2008 aus rein psychiatrischer Sicht
von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Ebenso bestehe ab 1. Januar
2009 in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht weiterhin
und dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dem Beschwerdeführer gelingt es
demgegenüber nicht, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalles dank
einer Abfindung von Fr. 160'000.- angeblich aus freien Stücken mit einer
50%igen Teilzeittätigkeit begnügt habe, um während zwei bis vier Tagen pro
Woche seine Kinder betreuen zu können. Es handelt sich dabei um eine neue,
erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche nach Art.
99 Abs. 1 BGG unzulässig ist, zumal nicht dargelegt wird, weshalb erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (vgl. BGE 135 V 194 zur
Beachtlichkeit des Novenverbots auch im Anwendungsbereich von E. 1.2 hievor).
Zudem widerlegt diese Tatsachenbehauptung die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendbarkeit
von Art. 28 Abs. 3 UVV nicht. Im Übrigen sind die Vorbringen des Versicherten
unbegründet. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass das kantonale Gericht
zutreffend auf eine im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV bereits vor dem Unfall aus
vorbestehenden psychischen Gründen dauerhaft herabgesetzte Leistungsfähigkeit
geschlossen hat.

4.3. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Denn mit der
vorinstanzlichen Bestätigung des in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV (RKUV 2006
Nr. U 570 S. 74 ff., U 357/04 E. 2.4) bestimmten Invaliditätsgrades setzt sich
der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG). Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen. Die Beschwerde ist unbegründet
und folglich abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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