Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.845/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_845/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 8. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
2. Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, vertreten durch das Kantonsgericht Schwyz,
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (personalrechtlicher Rechtsschutz, Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Oktober 2015
und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. November
2015

Sachverhalt:

A. 
Mit Eingabe vom 31. März 2015 stellte A.________ beim Kantonsgericht Schwyz ein
Gesuch um personalrechtlichen Rechtsschutz im Sinne von § 27 des Personal- und
Besoldungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz; PG;
SRSZ 145.110). Mit Verfügung vom 1. April 2015 teilte der
Kantonsgerichtspräsident dem Gesuchsteller mit, das Gesuch werde dem
Gesamtgericht unterbreitet. Gleichzeitig forderte dieser A.________ auf, den
Abfindungsvertrag zwischen ihm und dem Kanton Schwyz einzureichen. A.________
ersuchte daraufhin um Fristerstreckung und Einsicht in die anonymisierten
Fassungen der bisher vom Kantonsgericht ausgesprochenen
Rechtsschutzgewährungen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies der
Kantonsgerichtspräsident das Einsichtsgesuch ab, worauf A.________ ein
Wiedererwägungsgesuch stellte. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 setzte der
Kantonsgerichtspräsident Frist zur Einreichung des Abfindungsvertrages und zur
näheren Begründung des Gesuchs an.

B. 
Am 26. Juni 2015 verlangte A.________ den Ausstand des
Kantonsgerichtspräsidenten. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 teilte der
Vizepräsident des Kantonsgerichts dem Gesuchsteller mit, über das
Ausstandsbegehren werde das Gesamtgericht ohne den vom Gesuch betroffenen
Kantonsgerichtspräsidenten befinden. Der Kantonsgerichtspräsident erhielt
Gelegenheit, sich zum Ausstandsbegehren zu äussern. Mit Entscheid vom 12.
Oktober 2015 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab und auferlegte dem
Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens.

C. 
Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz verwaltungsgerichtliche Klage ein mit dem Rechtsbegehren:
"1. Es sei - allenfalls vorfrageweise - festzustellen, a) dass das
Kantonsgericht in Personalstreitigkeiten keine negative Entscheidbefugnis hat
und die formelle Ausstandsentscheidung bzw. jedenfalls die Kostenauflage gemäss
Beschluss GGE 2015 demzufolge nichtig bzw. unverbindlich ist, und b) dass
Streitigkeiten nach Personal- und Besoldungsgesetz bis Fr. 30'000.- sowie
generell alle Vorverfahren unentgeltlich sind und der vorliegende Streitwert
diesen Betrag nicht überschreitet. 2. Es sei die Edition der
Rechtsschutzgewährungsanordnungen in den Fällen B.________ und C.________
anzuordnen. 3. Es sei festzustellen, dass dem Kläger die Durchführung eines
korrekten Vorverfahrens im Sinne von § 62 Abs. 2 VRP verweigert wurde, und es
sei die Nachholung desselben anzuordnen, evtl. durch eine Referentenaudienz am
Verwaltungsgericht zu ersetzen. Eventuell sei dem Kläger der verlangte
Rechtsschutz in einer Fr. 30'000.- nicht übersteigenden Höhe zuzusprechen. 4.
Eventuell sei die Ausstandssache zur Aufhebung des Beschlusses GGE 2015 2 als
Beschwerde an das Bundesgericht zu überweisen. 5. Unter Entschädigungsfolge
zulasten des Kantons."

Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 12. November 2015 auf die Klage
nicht ein und leitete die Sache an das Bundesgericht weiter. Zur Begründung
führte es an, das Kantonsgericht habe über das Gesuch des Klägers um Gewährung
von Rechtsschutz im Sinne von § 27 PG noch nicht befunden. Solange dieses
Vorverfahren pendent sei, könne gestützt auf § 62 Abs. 2 Satz 3 PG auf die
Klage nicht eingetreten werden. Überdies sei das Verwaltungsgericht nicht
zuständig zur Überprüfung von Ausstandsentscheiden des Kantonsgerichts.

D. 
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte A.________ die ergänzenden Anträge:
"1. In Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 12. November 2015
sei die Sache - samt Anträgen zum Vorverfahren - an das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz zur Beurteilung zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der
kantonsgerichtliche Beschluss vom 12. Oktober 2015, soweit er nicht nichtig zu
erklären sei, mindestens insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer damit
Kosten auferlegt und über die Ausstandsfrage hoheitlich befunden wurde. 3.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge."

Das Bundesgericht hat sich vom Kantonsgericht die kantonalen Akten überweisen
lassen, in der Sache aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer hat innert gesetzlicher Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) die
verwaltungsgerichtliche Klage vom 10. November 2015 beim kantonalen
Verwaltungsgericht eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ausstandssache
mit Entscheid vom 12. November 2015 entsprechend dem Eventualbegehren Ziffer 4
der beschwerdeführerischen Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer eine
ergänzende Beschwerdeschrift eingereicht, nachdem er am 17. November 2015
sinngemäss darum ersucht hatte. Soweit diese Eingabe den kantonsgerichtlichen
Entscheid vom 12. Oktober 2015 zum Gegenstand hat, ist sie unbeachtlich.
Gesetzliche Beschwerdefristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
BGG), und es sind auch die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist
(Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG) oder zur Ergänzung der Beschwerdeschrift (Art. 43
BGG) nicht erfüllt.

2. 
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei der verwaltungsgerichtliche
Nichteintretensentscheid vom 12. November 2015 aufzuheben und die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen, erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kantonsgericht nicht bereit
wäre, über das hängige personalrechtliche Rechtsschutzverfahren gemäss § 27 PG
zu befinden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts lässt sich daher, auch unter
dem Blickwinkel des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (fair
trial), nicht beanstanden.

3.

3.1. Der Entscheid vom 12. Oktober 2015, mit welchem das Kantonsgericht das
Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten abgewiesen hat, ist ein
selbständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über
den Ausstand (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG; zum Begriff vgl.
BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568 f. mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer ficht Dispositivziffer 1 des Entscheids des
Kantonsgerichts, mit dem über das Ausstandsbegehren entschieden wurde, indessen
gar nicht an. Er stellt weder einen entsprechenden Antrag, noch wird in der
Rechtsmittelschrift vom 10. November 2015 begründet, inwiefern die
vorinstanzliche Ablehnung des Ausstandsgesuchs als bundesrechtswidrig zu
betrachten wäre. Das Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 92 BGG
auf diejenigen Fälle eingeschränkt, in denen vor Bundesgericht Fragen der
Zuständigkeit oder des Ausstandes thematisiert werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S.
95 f.; Urteil 4D_48/2014 vom 21. November 2014 E. 1.2). Andernfalls richtet
sich die Anfechtbarkeit nach Art. 93 BGG.

3.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide, die nicht von
Art. 92 BGG erfasst werden, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dadurch
sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die
gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG), was hier nicht in Betracht fällt, oder wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG), wobei der mögliche Nachteil rechtlicher Natur sein muss, also auch durch
einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid des
Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte. In der Beschwerde ist
darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

3.4. Werden einzig die Kostenfolgen für das Ausstandsverfahren beanstandet,
bestimmt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht nach Art. 92 BGG, sondern
nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 5D_75/2014 vom 29. Juli 2014 E. 5; vgl.
auch BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f; 135 III 329). Vorausgesetzt ist, dass der
Zwischenentscheid im Kostenpunkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kostenüberbindung des
Zwischenentscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,
ist nicht ersichtlich. Etwas anderes legt der Beschwerdeführer auch nicht dar.
Die gegen den Kantonsgerichtsentscheid gerichtete Beschwerde erweist sich daher
als unzulässig.

4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 12.
Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 12. November 2015 wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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