Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.844/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_844/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialregion Thal-Gäu,
Goldgasse 13, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf §§ 9, 10, 17 Abs. 1 lit. d und
165 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG/SO; BGS
831.1) erlassene Weisung zum Gegenstand hat, eine der beiden im Eigentum des
Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften innert gesetzter Frist zu verwerten
oder zu vermieten und dabei die getrennt geführten Haushalte des
Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zusammenzulegen,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung
der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1
S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig
angefochten werden kann (Urteile 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 und 8C_161/2014
vom 31. März 2014, je mit Hinwiesen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die
effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu
einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid
offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015;
8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig
gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur
der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des
Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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