Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.840/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_840/2015

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,
vertreten durch Advokat Daniel Borter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Gemeinde B.________ wählte A.________ zum nebenamtlichen Gemeindepolizisten
auf den 1. Oktober 2010. Am 23. März 2012 teilte ihm die Gemeinde mündlich wie
schriftlich seine Nichtwiederwahl wegen verschiedener Vorkommnisse mit. Er
wurde per sofort freigestellt und bis zum Ablauf der Amtsdauer am 30. Juni 2012
auf der Basis eines Durchschnittsverdienstes der letzten zwölf Monate entlöhnt.
Die Nichtwiederwahl bestätigte die Gemeinde schliesslich - gemäss
entsprechender Verpflichtung im Rahmen eines regierungsrätlichen
Verwaltungsbeschwerdeentscheides - mit Verfügung vom 18. Oktober 2013. Auf sein
Ersuchen hin hielt sie zudem verfügungsweise am 13. November 2013 fest, "dass
sämtliche Ansprüche von A.________ aus dem Nebenamt als Gemeindepolizist der
Gemeinde B.________, das am 30. Juni 2012 endigte, vollumfänglich abgegolten
sind.".
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die von A.________ gegen
die Verfügung vom 13. November 2013 geführte Beschwerde ab (Beschluss Nr. 1663
vom 4. November 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, im Wesentlichen mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache
zur vollständigen Beurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zurückzuweisen.
Die Gemeinde B.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art.
86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt
nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG
nicht gegeben. Zwar geht es hier um ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis (vgl. THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 168 zu Art. 83 BGG). Der Streit ist aber vermögensrechtlicher
Natur und die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit.
a BGG zu beachtende Streitwertgrenze ist erreicht. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten. Damit
bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von
kantonalrechtlichen Bestimmungen kann - vorbehältlich politische Rechte
umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - lediglich in Form der Verletzung
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) oder für den
Fall gerügt werden, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht
verletzt wird.

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
kommunalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales
Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE
133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

3. 
Der Streit dreht sich um die Frage, ob es sich bei der am 1. Oktober 2010
aufgenommenen Tätigkeit als Gemeindepolizist um ein Nebenamt oder um ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Der Beschwerdeführer vertritt
dabei die Ansicht, es liege ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vor,
woraus er weitere Forderungen ableitet.
Der Umstand, dass sich die Beschwerdeanträge (Art. 42 Abs. 1 BGG) darin
erschöpfen, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der
Sache an das kantonale Gericht zu verlangen, steht einem Eintreten auf die
Beschwerde nicht entgegen. Denn aufgrund der gerügten Verfahrensmängel und
Rechtsverweigerung wird das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern diese an das
kantonale Gericht zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E.
1.3 S. 383 f.).

3.1. Letztinstanzlich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorab eine
Verletzung der Verfahrensfairness und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch eine parteiische Verfahrensinstruktion
vor. Es habe entscheidwesentlich auf den erstmals im kantonalen Verfahren
vernehmlassungsweise von der Gemeinde vorgetragenen Standpunkt, er habe Treu
und Glauben verletzt, abgestellt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
äussern. Das Gericht habe vielmehr in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom
26. März 2015 unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Sache
spruchreif sei und kein Anlass für eine weitere Eingabe der Parteien oder eine
Parteiverhandlung bestehe.

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die
Parteien eines Gerichtsverfahrens, unter Beachtung des Grundsatzes der
Waffengleichheit, Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Gerichtsverfahren. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen
enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung
erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195
E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen; Urteile 4A_215/2014 vom 18.
September 2014 E. 2.1 und 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses unbedingte Replikrecht
unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur
Orientierung zugestellt worden ist (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 47; BGE
133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe
ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut
oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere
Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen; Pra 2011 Nr. 92
S. 657, 5A_42/2011).

3.3. Wenn sich die Gemeinde erstmals in ihrer Vernehmlassung zur
vorinstanzlichen Beschwerde dahingehend äusserte, dass der vom Beschwerdeführer
verfochtene Standpunkt widersprüchlich sei und gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstosse, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, aufgrund der
allein die Vorinstanz nicht zur Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels
gehalten war. Der Beschwerdeführer konnte aber aus dem Umstand, dass sie keinen
weiteren Schriftenwechsel anordnete nicht darauf schliessen, dass dieser Aspekt
keine Rolle für die Beurteilung spielen würde. Daran ändert auch die
Instruktionsverfügung vom 26. März 2015 nichts. Der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer durfte hieraus einzig ableiten, dass die Vorinstanz von sich
aus keine weiteren Prozessvorkehren mehr treffen würde. Es wäre Sache des
Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seines Replikrechts (E. 3.2) auf den von
der Gemeinde vernehmlassungsweise vorgetragenen Vorwurf des Verstosses gegen
Treu und Glauben zu reagieren. Denn wie dargelegt, obliegt es der Partei und
nicht dem Gericht zu entscheiden, ob eine Eingabe der Gegenpartei
entscheidwesentliche Vorbringen enthält, welche ihrerseits eine Stellungnahme
erforderlich machen. Nachdem er dies nicht getan hat, liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun,
inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen voreingenommen instruierte und
damit den Anspruch auf ein faires Verfahren missachtete.

4.

4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
habe sich unter unhaltbarer Berufung auf Rechtsmissbrauch mit der gegebenen
(insbesondere kommunalen) Rechtslage nicht auseinandergesetzt. Er habe zufolge
Rechtsunkenntnis nicht früher erkennen können, dass er rechtswidrigerweise als
nebenamtlicher Gemeindepolizist mit einem Stundenansatz von Fr. 35.- anstatt
als öffentlich-rechtlicher Angestellter in der Lohnklasse 11 beschäftigt worden
war. Wer sich aus Unkenntnis einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln
unterstelle, verwirke seinen Rechtsschutz deshalb nicht.

4.2. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dem Beschwerdeführer sei
unmissverständlich im Schreiben vom 17. September 2010 und mittels beigelegtem
Stellenbeschrieb/Pflichtenheft mitgeteilt worden, dass er durch Wahl als
Gemeindepolizist im Nebenamt zu einem Stundenansatz von Fr. 35.- tätig sei.
Beides habe er unterzeichnet und sich damit mit den Bedingungen und der
Entlöhnung einverstanden erklärt. Entsprechend sei er auch in der Folge
monatlich auf der Basis dieses vereinbarten Stundenlohnes anhand seiner
eingereichten Arbeitsrapporte entschädigt worden. Diese Abrechnungen habe er
jeweils unangefochten entgegengenommen. Erst nachdem ihm seine Nichtwiederwahl
mitgeteilt worden sei, mithin eineinhalb Jahre nach seiner Wahl, habe er
erstmals geltend gemacht, er stehe in einem öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis und entsprechende Lohnnachforderungen (entsprechend
Lohnklasse 11 und Erfahrungsstufe 11) gestellt. Dieses Verhalten verdiene
keinen Rechtsschutz. Auch fehle eine kommunale oder kantonale Rechtsgrundlage,
worauf er seine Forderungen stützen könnte. Selbst bei Annahme eines
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses sei die Frist für die
Anfechtung der Anstellungsbedingungen längst überschritten Ein
Einreihungsfehler liege nicht vor.

4.3. Hinsichtlich der finanziellen Nachforderungen sah sich der
Beschwerdeführer vor der Ankündigung seiner Nichtwiederwahl am 23. März 2012 zu
keinem Zeitpunkt zu irgendwelchen Beanstandungen in Bezug auf seine Besoldung
veranlasst, welche der klar und unmissverständlichen Vereinbarung zum
"Stundenansatz der Gemeinde von derzeit Fr. 35.-/Std." entsprach (Schreiben vom
17. September 2010). Dies stützte sich auf Ziffer 2.7 der Verordnung 2 der
Einwohnergemeinde B.________ zum Personalreglement vom 8. Dezember 1997, worin
eine Entschädigung des Ortspolizisten zum Stundenansatz der Gemeinde
festgehalten wird. Nach § 45 Satz 2 des Personalreglements der Gemeinde regelt
der Gemeinderat die übrigen Entschädigungen, die nach Satz 1 nicht die
Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und das Wahlbüro sowie die Chargierten
von Feuerwehr und Zivilschutz betreffen. Dass der Stundenansatz der Gemeinde
höher gewesen wäre als die vereinbarten Fr. 35.-/Std., wird nicht geltend
gemacht. Der hieraus gezogene Schluss der Vorinstanz, die nach dem 23. März
2013 gestellten Lohnnachforderungen seien als treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, ist vor diesem Hintergrund haltbar und
jedenfalls nicht willkürlich. Hiergegen vermag der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges vorzubringen, namentlich verfängt die Berufung auf
Rechtsunkenntnis nicht. Er hat sich vorbehaltslos auf die mit seiner - im
Rahmen eines Kleinpensums von zwei bis drei Stunden pro Woche - ausgeübten
Tätigkeit verbundene Entlöhnung eingelassen. Ebenfalls legt er nicht dar, worin
der Verstoss gegen das Willkürverbot liegen soll, wenn die Vorinstanz einen
Rechtsmissbrauch durch den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BV
bejahte und sich daher nicht abschliessend zur Rechtmässigkeit des kommunalen
Handelns der Gemeinde äussern musste. Die Bejahung des Rechtsmissbrauchs
brachte es mit sich, dass die Berufung auf das massgebende Gesetzes- und
Verordnungsrecht nicht verfing und die Prüfung der Rechtmässigkeit unterbleiben
konnte. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht den geltend
gemachten Forderungsanspruch des Beschwerdeführers, zumindest was die Zeit bis
zur Beendigung seiner Tätigkeit als Ortspolizist am 1. Juli 2012 anbelangt,
verneinte.

5.

5.1. Die Rechtsnatur dieses Arbeitsverhältnisses bestimmt sodann dessen
Auflösbarkeit und Dauer und ist damit ausschlaggebend für die Frage der
Rechtmässigkeit der für die Zeit ab 1. Juli 2012 gestellten Forderungen. Da der
Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, vor Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses mit diesbezüglichen Begehren an die Gemeinde zu gelangen,
kann sein Verhalten im Zusammenhang mit den für diesen Zeitraum geltend
gemachten Ansprüchen nicht von vornherein als treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

5.2. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer die Annahme des kantonalen
Gerichts, die Verfügung vom 18. Oktober 2013, worin ihm seine Nichtwiederwahl
per Juli 2012 mitgeteilt worden war, sei zufolge unterbliebener Anfechtung
rechtskräftig geworden. Insbesondere lasse sich aus der E-Mail vom 14. November
2013 keinesfalls zweifelsfrei schliessen, dass sein Rechtsvertreter mit einer
Kopie der Verfügung bedient worden sei oder spätestens am 14. November 2013
Kenntnis von der Verfügung erhalten habe. Die Vorinstanz habe ausserdem seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit zum
Gegenbeweis eingeräumt habe.

5.3. Nachdem bereits der Regierungsrat mit Entscheid vom 4. November 2014
festgehalten hatte, dass die Verfügung vom 18. Oktober 2013 in Rechtskraft
erwachsen sei, konnte sich der Beschwerdeführer hiergegen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren wehren, weshalb seine Gehörsrechte gewahrt wurden.
Wenn das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Verjährung auf die vom
Beschwerdeführer selbst bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren aufgelegte
E-Mail vom 14. November 2013 abstellte, kann auch darin keine Gehörsverletzung
erblickt werden.

5.4.

5.4.1. Gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
(VwVG BL; SGS 175) sind Verfügungen den Vertretungen der Parteien schriftlich
zu eröffnen. Die Eröffnung nur an die vertretene Person stellt einen
Eröffnungsmangel dar, der - wie jeder Eröffnungsmangel - der rechtsuchenden
Partei nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art.
29 Abs. 1 und 2 BV und ist beispielsweise für das bundesrechtliche
Verwaltungsverfahren explizit in Art. 38 VwVG (SR 172.021) statuiert. Ob eine
Person tatsächlich durch den gerügten Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch
benachteiligt worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die
Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 132 I 249 E. 6 S.
253 f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 111 V 149 E. 4c S. 150; SVR 2011 IV Nr. 32 S.
93, 9C_791/2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.4.2. Das kantonale Gericht hat ausführlich begründet, weshalb der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens am 14. November 2013 Kenntnis
von der Verfügung vom 18. Oktober 2013 gehabt haben muss, indem es erwog,
dieser sei mit einer Eingabe vom 28. Oktober 2013 direkt an die Gemeinde
gelangt und habe u.a. verlangt, dass sie sich mit den ihr bekannten Forderungen
des Beschwerdeführers befasse. Die direkte Kontaktnahme mit der Gemeinde wurde
in der E-Mail vom 14. November 2013 damit gerechtfertigt, dass diese ihrerseits
direkt an den Beschwerdeführer gelangt sei. Weiter wird in der E-Mail
angegeben, der Vertreter erachte "Kontakte und Mitteilungen welcher Art an die
Adresse meines Mandanten" für "unbeachtlich und nicht eröffnet". Dass es sich
bei der erwähnten Kontaktnahme um die Verfügung vom 18. Oktober 2013 handelte,
wird nicht bestritten. Auch wenn die Verwaltung den Nachweis einer
rechtsgültigen Zustellung der Verfügung vom 18. Oktober 2013 an den
Rechtsvertreter nicht erbrachte, ergibt sich aus der E-Mail zweifellos, dass
dieser bereits am 28. Oktober 2013 um eine direkte Kontaktnahme der Gemeinde
mit dem Beschwerdeführer wusste, und dass es sich dabei nur um die Verfügung
vom 18. Oktober 2013 handeln konnte.

5.4.3. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2013 mangelhaft
eröffnet worden, indem sie dem Beschwerdeführer anstatt seinem Rechtsvertreter
zugestellt wurde. Die Berufung auf diesen Formmangel dringt aber nicht durch.
Der Rechtsvertreter wäre gehalten gewesen, sich beim Beschwerdeführer zu
erkundigen, worin die Kontaktnahme durch die Gemeinde bestanden hatte, um
anschliessend bei dieser eine korrekte Eröffnung der Verfügung zu verlangen
oder aber den Rechtsweg zu beschreiten. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte er
bereits im Zeitpunkt der E-Mail vom 14. November 2013 Kenntnis der Verfügung
vom 18. Oktober 2013 über die Beendigung des Verhältnisses haben müssen. Die
vorinstanzliche Erwägung, die Verfügung vom 18. Oktober 2013 sei rechtskräftig,
ist weder bundesrechtswidrig noch beruht sie auf einer qualifiziert falschen
Sachverhaltsfeststellung. Es erübrigen sich demzufolge Weiterungen zur Frage
der Rechtsnatur des streitbetroffenen Verhältnisses und zu dessen
Auflösbarkeit. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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