I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.839/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_839/2015 Urteil vom 3. Dezember 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Soziales, Sägestrasse 65, 3098 Köniz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2015. Nach Einsicht in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Juli 2015, mit dem in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2015 (betreffend Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bzw. Nichteintreten auf die verspätete Beschwerde vom 16. April 2015 gegen eine die bisherigen Sozialhilfeleistungen ab 30. November 2014 einstellende Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz vom 11. Dezember 2014) bestätigt worden ist, in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 6. November 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, in Erwägung, dass die vorliegende Beschwerde vom 6. November 2015 (Poststempel), die als einzige beim Bundesgericht eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Betracht fällt, nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann, dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag - die Eingabe enthält weder ein Begehren noch eine sachbezogene Begründung (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f. sowie 123 V 335) -, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Dezember 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben