Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.839/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_839/2015

Urteil vom 3. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Köniz,
Abteilung Soziales,
Sägestrasse 65, 3098 Köniz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Juli 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Juli 2015, mit dem in
Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Entscheid des
Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2015 (betreffend
Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bzw.
Nichteintreten auf die verspätete Beschwerde vom 16. April 2015 gegen eine die
bisherigen Sozialhilfeleistungen ab 30. November 2014 einstellende Verfügung
der Einwohnergemeinde Köniz vom 11. Dezember 2014) bestätigt worden ist,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 6. November 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde,

in Erwägung,
dass die vorliegende Beschwerde vom 6. November 2015 (Poststempel), die als
einzige beim Bundesgericht eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin als
Beschwerde in Betracht fällt, nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist
(Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG)
eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich
unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden
kann,
dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten
Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag - die Eingabe enthält
weder ein Begehren noch eine sachbezogene Begründung (vgl. BGE 140 III 86 E. 2
S. 88, 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f. sowie 123 V 335) -, weshalb auch insoweit
ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht
einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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