Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.838/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_838/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 5. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September
2015,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 11. November 2015
den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich
- abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere
bezüglich der hier zufolge unterlassener Anzeige der per 1. Januar 2011
aufgenommenen Erwerbstätigkeit vorliegenden Meldepflichtverletzung und der
daher im Rahmen einer Wiedererwägung rückwirkend verfügten Aufhebung der
Dreiviertelsrente) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der
Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen - nament-lich mit Bezug auf den
Lohnausweis des Jahres 2011 - enthält, welche der Versicherte schon vor dem
kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben und mit der sich das
erstinstanzliche Gericht bereits eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 ff. S. 245 ff.),

dass hieran auch der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf einen seines
Erachtens bestehenden "Invaliditätsgrad von mindestens 41 %" nichts zu ändern
vermag, da jedenfalls auch damit nicht in hinreichend substanziierter Weise
aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt
beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig
oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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