Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.837/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_837/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 10. November 2015 (Poststempel) gegen den
am 9. Oktober 2015 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt namentlich voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 10. November 2015diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da der Versicherte zur Hauptsache die
geltende Rechtslage kritisiert, sich aber nicht in konkreter Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich seiner Stellung als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer sowie als Verwaltungsrat und damit
als arbeitgeberähnliche Person, auseinandersetzt und auch weder rügt noch
aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht
verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Ergebnisses auf die (eine weitere
Gültigkeitsvoraussetzung bildende) Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom
10. November 2015, welche ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. Art. 100 Abs. 1
BGG; Art. 44-48 BGG), nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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