Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.836/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_836/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 26. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ war bei der B.________ AG (nachfolgend
Arbeitgeberin) seit 1. Juni 1996 als Hilfsarbeiter auf Montage und in der
Werkstatt angestellt. Mit Schreiben vom 11. September 2013 sprach die
Arbeitgeberin eine Änderungskündigung aus. Da der Versicherte damit nicht
einverstanden war, löste sie das Arbeitsverhältnis am 24. September 2013 per
31. Dezember 2013 auf. Der Versicherte meldete sich am 25. September 2013 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte
am 4. Oktober 2013 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend
Kasse) Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2014. Mit Verfügung vom 24.
Januar 2014 stellte ihn die Kasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab
1. Januar 2014 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Seine Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 22. April 2014 ab.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. September 2015).

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, die Taggeldeinstellung sei vollends
aufzuheben; eventuell sei höchstens auf ein leichtes Verschulden im mittleren
Bereich zu erkennen (d.h Reduktion der einzustellenden Taggelder auf eine
Anzahl von 7 bis 8).
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundlagen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs.
1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 20   lit. b des Übereinkommens
Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation [IAO] über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni
1988; BGE 124 V 234 E. 3a und b         S. 236, 112 V 242 E. 1 S. 245; vgl.
auch ARV 2012 S. 294 E. 3.2 [8C_872/2011]) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur
verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art.
45    Abs. 3 f. AVIV). Darauf wird verwiesen.

2. 
Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen, Anlass für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei gewesen, dass der Versicherte mit
den neuen Vertragsbedingungen gemäss Änderungskündigung der Arbeitgeberin vom
11. September 2013 nicht einverstanden gewesen sei. Für ihn sei es voraussehbar
gewesen, dass die Ablehnung der Vertragsänderung zur Kündigung führe, was er in
Kauf genommen habe. Damit habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
Trotz der in der Änderungskündigung vorgesehenen Bruttolohnreduktion von
monatlich Fr. 5'890.- auf Fr. 4'712.- wäre dem Versicherten die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses im Lichte von    Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen.
Somit sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechtens. Mit der Einstellungsdauer von 36
Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens sei den konkreten Umständen
- namentlich den Tatsachen, dass der Versicherte langjähriger Mitarbeiter
gewesen sei, eine Lohnreduktion von 20 % hätte hinnehmen müssen und seine
Leistungen, jedenfalls bis ins Jahr 2011, offenbar keinen Anlass zu
Beanstandungen gegeben hätten - angemessen Rechnung getragen worden.

3.

3.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat
u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 II 244 E. 2.1 f. S.
245 f.; Urteil 8C_629/2015 vom 15. Oktober 2015).

3.2. Soweit der Versicherte auf seine Ausführungen in der Einsprache vom 20.
Februar 2014 verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9
S. 35 E. 6 [8C_286/2009]; Urteil 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3).

3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich neu auf einen Auszug aus seinem
individuellen Konto vom 28. Oktober 2015. Dieses Beweismittel ist angesichts
des angefochtenen Entscheides vom 10. September 2015 ein unzulässiges echtes
Novum (BGE 139 III 120 E. 3.1.2    S. 123; Urteil 8C_761/2015 vom 8. Januar
2016 E. 4.1).

3.4. Im Übrigen entsprechen die materiellen Ausführungen in der beim
Bundesgericht eingereichten Beschwerde - mit einer Ausnahme (hierzu vgl.
nachfolgende E. 4) - praktisch wortwörtlich denjenigen im kantonalen Verfahren,
ohne dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides in hinreichend substanziierter Weise befasst. Hieran ändert die
Einfügung von zwei Zitaten aus dem Arbeitszeugnis der Arbeitgeberin vom 20.
Dezember 2013 nichts. Denn damit wiederholt der Versicherte im Ergebnis bloss
das bereits vorinstanzlich unter Verweis auf dieses Arbeitszeugnis vorgebrachte
Argument, seine Leistungen seien tadellos gewesen. Insoweit ist auf die
letztinstanzliche Beschwerde von vornherein nicht weiter einzugehen (vgl. SVR
2015 MV Nr. 2 S. 3 E. 3.2 [8C_96/2015]; Urteile 8C_629/2015 vom 15. Oktober
2015 und 8C_326/2015 vom    3. Juli 2015 E. 3.2).

4. 
Damit erschöpfen sich die Vorbringen gegen den kantonalen Entscheid im
Wesentlichen in der Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Kritik an der
verfügten Einstellungsdauer nicht auseinandergesetzt. Diese sei mit Blick auf
die konkreten Fallumstände unverhältnismässig, ja geradezu willkürlich, womit
das kantonale Gericht klar Bundesrecht verletzt habe.
Mit diesen pauschalen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder auf einen qualifiziert
unrichtigen Sachverhalt abgestellt haben sollte (Art. 95 lit. a sowie Art. 97
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Festlegung der
Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht
das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also eine Über- oder
Unterschreitung bzw. ein Missbrauch des Ermessens vorliegt (ARV 2014 S. 145 E.
6 [8C_42/2014]); davon bzw. von Willkür kann hier keine Rede sein, zumal sich
die Vorinstanz mit den Fallumständen auseinandersetzte (vgl. E. 2 hievor).

5. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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