Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.835/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_835/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 18. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 9. November 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September
2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt namentlich voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 9. November 2015diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren
enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen
der Vorinstanz, insbesondere bezüglich des Anspruchs auf eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, auseinandersetzt und auch
weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95
f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt
gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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