Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.834/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_834/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 5. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1989 geborene A.________ war seit 1. Juli 2013 als Maler für die B.________
AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom
1. Oktober 2013 wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 7. Juli 2013
aus Unachtsamkeit mit einem Unbekannten kollidiert sei, worauf ihn dieser
umgestossen und tätlich angegriffen habe. Dabei habe er sich eine
Meniskusläsion am linken Knie zugezogen. Gemäss Bericht der Notfallpraxis des
Spitals C.________ vom 7. Juli 2013 lautete die Diagnose auf Kontusionen an
Gesicht, Kopf, Schulter rechts, Unterarmen beidseits, Daumenballen rechts,
Becken und Knie links. Wegen anhaltenden Kniebeschwerden suchte A.________ am
11. September 2013 Frau D.________, prakt. Ärztin FMH, auf. Diese veranlasste
das MRI des linken Kniegelenks vom 19. September 2013, welches einen Riss im
Innenmeniskushinterhorn zeigte. Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, führte am 16. Oktober 2013 eine Kniearthroskopie links mit
Innenmeniskusteilresektion durch. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, verneinte am 21. November 2013 die Unfallkausalität des
Knieschadens. Gestützt darauf lehnte es die SUVA mit Verfügung vom 3. Dezember
2013 ab, Leistungen im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden zu erbringen. Die
dagegen gerichtete Einsprache wies der Unfallversicherer nach Beizug der
orthopädischen Beurteilung durch Dres. med. G.________ und H.________, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 12. Mai 2014 mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014
ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom    18.
September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei an
das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das
Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 7. Juli
2013 Anspruch auf UVG-Leistungen für die Verletzung am linken Knie hat.

2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung und zum hiefür nebst anderem erforderlichen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die zu
beachtenden beweisrechtlichen Grundlagen, insbesondere auch zu den
Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten. Darauf wird
verwiesen. Hervorzuheben ist, dass der Versicherungsträger resp. im
Beschwerdefall das Gericht über die Frage, ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; siehe auch BGE 138
V 218 E. 6   S. 221, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es
Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder des verfügenden
Versicherungsträgers) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt
zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

2.2. Die leistungsansprechende Person muss die Umstände des Unfalls glaubhaft
machen. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den
Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten
spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe
der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz,
wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar.
Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E.
3.3.4; Urteil 8C_696/2013 vom       14. November 2013 E. 2 mit Hinweis).

2.3. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit
Hinweis).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Verletzung am linken
Knie sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfall-ereignis vom 7. Juli
2013 zurückzuführen. Es stützte sich dabei auf die von ihm als beweiswertig
erachtete Beurteilung der Dres. med. G.________ und H.________ vom 12. Mai
2014. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen
würden, konnte es im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausmachen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht namentlich unter Hinweis auf den Bericht des
Dr. med. F.________ vom 6. Juni 2014 geltend, an den Aussagen der
Versicherungsmediziner bestünden erhebliche Zweifel. Die natürliche
Unfallkausalität der Knieverletzung müsse daher weiter abgeklärt werden.

3.3. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden einlässlich auseinandergesetzt
und sie für nicht stichhaltig erachtet. Was in der Beschwerde vorgebracht wird,
vermag nicht auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Beurteilung von Dres. med. G.________ und H.________ aufkommen zu lassen.
Diese verneinten einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. Juli 2013 und
der Knieverletzung. Dies wird überzeugend damit begründet, dass in den
vorgelegten medizinischen Unterlagen keine klinischen Befunde dokumentiert
seien, welche auf eine traumatische Genese der vom Versicherten geklagten
Beschwerdesymptomatik hinweisen würden. Hinzu komme, dass der Unfallmechanismus
beim erlittenen Sturz nicht rekonstruierbar sei. In der Tat kann der
Beschwerdeführer nur aussagen, dass er zu Fall gekommen ist und ihm hernach
Fusstritte versetzt worden sind. Nicht erinnern kann er sich daran, wohin und
auf welche Art gegen ihn geschlagen worden ist. Dass das Knie in
Mitleidenschaft gezogen wurde, leitet er aus der im Bericht der Notfallpraxis
des Spitals C.________ vom 7. Juli 2013 diagnostizierten Kniekontusion ab. Die
klinische Untersuchung ergab indessen keine Hinweise für eine relevante
Gewalteinwirkung im Bereich des linken Kniegelenkes. Beschrieben wurde eine
oberflächliche Schürfwunde an der Schienbeinvorderkante links bei leichter
Druckschmerzhaftigkeit an beiden Schienbeinvorderkanten. Schmerzangaben des
Versicherten bezüglich des linken Kniegelenks wurden nicht erwähnt. Auch
Blutergussbildungen, Schwellungen, Bewegungseinschränkungen,
Bewegungsschmerzen, pathologische Tests der Menisken oder des Bandapparates und
Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des inneren oder äusseren Gelenkspaltes
wurden nicht dokumentiert. Ausdrücklich verneint wurden ossäre Druckdolenzen an
den Knien.
Der Versicherte macht unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med.
F.________ vom 10. Januar 2014 geltend, bei unauffälligem Tastbefund werde im
Rahmen einer Notfalluntersuchung kein MRI veranlasst. Zudem müsse bei einer
Meniskusläsion nicht zwingend ein Kniegelenkserguss auftreten. Dies ändert
indessen nichts daran, dass sich ein traumatischer bzw. unfallbedingter
Meniskusriss im Moment des Unfalls typischerweise durch akute, einschiessende
Schmerzen im Bereich des Kniegelenkspalts und einer anschliessenden Schwellung
des Kniegelenks äussert. Wären nach dem Unfall linksseitige Kniebeschwerden
aufgetreten, hätte sie der Notfallarzt zumindest aufgeführt. Es bleibt damit
dabei, dass Beschwerden am linken Knie erst zwei Monate nach dem Unfallereignis
von prakt. Ärztin D.________ bestätigt wurden. Klinische Befunde, welche auf
eine traumatische Genese der vom Versicherten beklagten Beschwerdesymptomatik
hingewiesen hätten, wurden jedoch auch von ihr nicht erhoben. Zwar mag sein,
dass bei einer traumatischen Meniskusläsion Beschwerden nicht zwingend sogleich
auftreten. Immerhin hat aber der Beschwerdeführer laut den Angaben der
behandelnden Ärztin nach dem Unfall-ereignis weiter gearbeitet. Hinzu kommt,
dass auch der vom Versicherten geschilderte Unfallhergang keine Anhaltspunkte
für eine unfallbedingte Entstehung der Knieverletzung bietet. Von einer -
insbesondere gegenüber der SUVA und Dr. med. F.________ geschilderten -
Verdrehung des Kniegelenks beim Sturz geht nun offensichtlich selbst der
Beschwerdeführer nicht mehr aus. Es finden sich auch keine Hinweise darauf,
dass es beim Sturz zu einem Aufprall des Knies gekommen wäre. Ein solches
Geschehen erwähnte der Beschwerdeführer weder gegenüber dem Notfallarzt, noch
gegenüber der Polizei (Rapport vom........) oder bei der Befragung durch die
SUVA vom 26. März 2014. Dr. med. F.________, welcher den Versicherten operiert
hat, weist letztlich nur darauf hin, dass ein Meniskusriss eine mögliche
degenerative oder traumatische Genese habe. Degenerative Meniskusrisse seien
bei einem 24 Jahre alten Patienten zwar theoretisch möglich, aber nicht
überwiegend wahrscheinlich. Selbst für einen erfahrenen Radiologen sei es
schwierig, eine Signalerhöhung im Meniskusbereich in die vorgeschriebene
Klassifikation nach Reicher einzuteilen, wie dies Dres. med. G.________ und
H.________ getan haben. Zudem sei es auch aus Sicht des Operateurs in der Regel
nicht sicher möglich, einen Meniskusriss als degenerativ oder traumatisch
einzustufen. Dies heisst aber nicht, dass die Verletzung des Beschwerdeführers
tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. Juli
2013 zurückzuführen ist. Dr. med. F.________ geht überdies von Annahmen zum
Bewegungsablauf des Knies beim Unfall aus, welche durch die kurz nach dem
Unfall erstellten Akten nicht gestützt werden. Die Einwände des Versicherten
vermögen den Beweiswert der Einschätzung von Dres. med. G.________ und
H.________ daher nicht auch nur geringfügig in Zweifel zu ziehen. Es ist zudem
in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weitere Abklärungen
keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss bringen würden. Mit der Vorinstanz
ist daher von Beweisergänzungen abzusehen. Eine Leistungspflicht für die
Verletzung am linken Knie wurde somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist
abzuweisen.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben