Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.833/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_833/2015

Urteil vom 10. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 16. August 2013, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
22. Oktober 2013 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
B.________ im Anschluss an die Unfallereignisse vom 26. November 2005 und 4.
Dezember 2009 ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu.

B. 
B.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 Beschwerde
erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides ab 1.
November 2013 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Eingabe vom 3. September 2015 machte Rechtsanwalt A.________ für das kantonale
Verfahren einen Rechtsvertretungsaufwand von insgesamt 48,5 Stunden à Fr. 270.-
geltend und bezifferte seine Gesamtforderung (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
auf total Fr. 14'215.95. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 16. September 2015 ab. Es gewährte B.________
die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt A.________ als
unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die ihm zu entrichtende - gekürzte -
Entschädigung setzte das kantonale Gericht auf Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen
und Mehrwertsteuer) fest.

C.

C.a. Das Bundesgericht hat die von B.________ in der Sache erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im parallelen Verfahren 8C_788/2015
mit heutigem Urteil abgewiesen.

C.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________
in eigenem Namen den Antrag, ihm sei durch den Staat - ausgehend vom
gerichtsüblichen Stundenansatz - ein Honorar von Fr. 10'727.55 - zu bezahlen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen:

1. 
Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz
zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen
Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das
Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen
grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es
wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu
einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht
zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich
auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch
nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1
S. 72; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 132 I 13
E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409).

2.3. Dem kantonalen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum
einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11
S. 31, I 308/98 E. 2b; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126). Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten
worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei
zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3
S. 72 f., 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteil 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E.
2.2).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung
aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht und insbesondere - wie beanstandet - gegen
das Willkürverbot (vgl. E. 2 hievor) verstösst. Nicht bestritten ist der vom
kantonalen Gericht eingesetzte Stundenansatz, weshalb der Beschwerdeführer
selber seine ursprünglich auf Fr. 14'215.95 lautende Honorarnote auf Fr.
10'727.55 reduzierte.

4.

4.1. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH) bemisst sich die Höhe der
gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,
der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne
Rücksicht auf den Streitwert. Laut § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung
über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer/
ZH) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine
Entschädigung zugesprochen. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht
die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung
über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das
Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (BGE 141 I 70 E. 5.1 S. 73; SVR
2013 UV Nr. 23 S. 83, 8C_928/2012 E. 7.1).

4.2. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der
entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die
bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das kantonale Gericht ist
bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von
Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche
gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es
auf die Einholung einer Kostennote verzichtet. Eine Begründungspflicht besteht,
wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das
Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der
Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten
aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion
zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder
Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74; SVR 2013 IV
Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 4.1, je mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz begründete die Aufwandkürzung im Rahmen des Entscheides vom
16. September 2015 im Wesentlichen dahingehend, der vom Rechtsvertreter geltend
gemachte Aufwand von 48,5 Stunden sei der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheine ein Aufwand
von 24,5 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht. Die Beschwerde sei zu
umfangreich und behandle zum grossen Teil irrelevante Punkte wie beispielsweise
die Frage der Kausalität der somatischen Beschwerden oder die
Kausalitätsbeurteilung der psychischen Beschwerden durch die Ärzte. Zudem seien
12,25 Stunden für die Replik nicht angemessen, wenn der Beschwerdeführer selber
zu Recht feststelle, der Beschwerdeantwort liessen sich keine neuen Argumente
entnehmen. Angesichts der zu studierenden gut 380 Aktenstücke, des
gerechtfertigten Inhalts der Rechtsschriften, der nachgereichten Arztberichte,
der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen - so das
kantonale Gericht - sei die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen
Stundenansatzes von Fr. 200.- bis 31. Dezember 2014 bzw. Fr. 220.- ab 1. Januar
2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.2. Mit seinen Ausführungen hat das kantonale Gericht die Kürzung der geltend
gemachten Entschädigung hinreichend begründet. Es hat dargelegt, inwiefern der
Aufwand für die Rechtsschriften zu hoch war und was in Anbetracht
vergleichbarer Fälle angemessen erscheint. Zudem hatte der Rechtsanwalt den
Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der SUVA vertreten, sodass sein
Aufwand im kantonalen Verfahren aufgrund der Aktenkenntnis entsprechend tiefer
ausfallen konnte. Schliesslich stellten sich vorliegend keine besonders
schwierigen Rechtsfragen und kann sachverhaltsmässig von einem relativ
einfachen bis durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen
Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29
E. 7). Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der
notwendige Aufwand (vgl. Urteil 8C_727/2014 vom 4. März 2015 E. 4.1 mit
Hinweisen).

5.3. Nach Gesagtem hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt noch
gegen das Willkürverbot verstossen, indem es den geltend gemachten Aufwand für
die unentgeltliche Verbeiständung kürzte. Es kann nicht von einer klaren
Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden und auch nicht davon,
dass die Vorinstanz nicht nur hinsichtlich Begründung, sondern auch im Ergebnis
in Willkür verfallen wäre (E. 2.2 hievor). Die Beschwerde ist folglich als
unbegründet abzuweisen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), B.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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