Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.832/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_832/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1978 geborene A.________ bezog ab Juni 2009 Sozialhilfe. Mit Verfügungen
vom 24. Mai 2013 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend vom 1.
Dezember 2010 bis 30. September 2011 eine ganze, vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2011 eine dreiviertel und ab 1. Januar 2012 wiederum eine ganze
Invalidenrente zu. Am 16. April 2013 meldete sich A.________ zum Bezug von
Zusatzleistungen zur AHV/IV an. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der
Stadt Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 10. April 2014 rückwirkend ab
Dezember 2010 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene
Einsprache hiess dieses mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 teilweise gut.

B. 
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. September
2015 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 entsprechend
auf und wies die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV zurück, damit
dieses den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne
der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1).
Bezüglich der geltend gemachten Nachzahlung kantonaler Beihilfe wies es die
Beschwerde ab. Zudem sprach es der Versicherten eine Prozessentschädigung von
Fr. 1'100.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Entscheids sei ihr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2013
kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 202.- zuzusprechen. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, über die Höhe der kantonalen Beihilfe für diesen
Zeitraum zu befinden. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und das
kantonale Gericht anzuweisen, über die Höhe der Parteientschädigung neu zu
entscheiden. Überdies wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Am 11. Januar 2013 reicht A.________ eine ergänzende
Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der
gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen
beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser
Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Begehren auch Gegenstand eines eigenen
Prozesses hätten bilden können (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217). Die
Beschwerdeführerin ficht (abgesehen von den ausgangsgemässen
Entschädigungsfolgen) Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des
Sozialversicherungsgerichts an, wobei sie sich einzig gegen die darin
ausgesprochene Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Nachzahlung
kantonaler Beihilfe für den Zeitraum zwischen Dezember 2010 bis Ende März 2013
richtet. Beim insoweit angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Teilentscheid, der als Variante des Endentscheids der selbständigen Beschwerde
unterliegt (Art. 91 lit. a BGG).

2. 
Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art.
100 Abs. 1 BGG) sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42
Abs. 6 und Art. 43 BGG) - unzulässig. Die Beschwerdeführerin äussert sich in
ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016 über die Ausführungen in der Vernehmlassung
hinaus zur Sache. Insoweit ergänzt sie ihre Vorbringen in der Beschwerde, was
im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und daher unbeachtet zu bleiben
hat.

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von
den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden,
der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des
Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen
Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft
werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3
S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281;
137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht; diese Rüge setzt zudem voraus,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen
beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Rüge ist
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Unzulässig
sind neue Vorbringen und Beweismittel, die nicht durch den angefochtenen
Entscheid veranlasst worden sind (Novenverbot, Art. 99 BGG).

4. 
Gemäss § 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 über die
Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG; LS 831.3) werden nach
Massgabe der Vorschriften des ELG (SR 831.30) und aufgrund des ZLG
Zusatzleistungen ausgerichtet, welche aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG (lit.
a), Beihilfen (lit. b) und Zuschüssen (lit. c) bestehen. Nach § 15 ZLG finden
die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG
gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes
bestimmt ist. Gemäss dem unter dem Randtitel "Fehlender Bedarf" stehenden § 18
ZLG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen
Fassung; ab 1.1.2014 ohne Zusatz "und der bundesrechtlich gewährleistete
Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt") kann die Beihilfe gekürzt
oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und
der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt
bleibt. § 19 der Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31)
regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei
Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Im Urteil
8C_499/2010 vom 23. August 2010 hat das Bundesgericht die Auffassung des
kantonalen Gerichts als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich
ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die
Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen
erlaube.

5. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, es stehe unbestrittenermassen fest, dass die
Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 2010 bis März 2013 von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt worden sei. Unter diesen
Umständen sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsbedarf im massgebenden
Zeitraum habe gedeckt werden können, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur
Anspruch auf ein minimales betreibungsrechtliches Existenzminimum bestehe,
sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtige. Die Beschwerdeführerin weise bezüglich keiner
Unterhaltsposition substantiiert nach, dass diese nicht ausreichend habe
gedeckt werden können. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3.
Juli 2014 aufgrund der bis dahin bezahlten Sozialhilfe, Renten- und
Ergänzungsleistungen den aufgelaufenen Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG
habe abdecken können. Eine rückwirkende Zusprechung von Beihilfe ab Dezember
2010 würde somit bloss das Vermögen entsprechend erhöhen, was offenkundig nicht
Sinn der Beihilfe sei.

6.

6.1. In Bezug auf den Sachverhalt rügt die Beschwerdeführerin, entgegen den
vorinstanzlichen Feststellungen habe sie in der Zeit von Dezember 2010 bis März
2013 nicht durchgehend, sondern lediglich vom 1. Dezember 2010 bis 30. November
2011 und vom 1. März 2012 bis 31. März 2013 Sozialhilfe erhalten. Zur
Begründung verweist sie auf die vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen
Verfahren aufgelegte Leistungszusammenstellung des Sozialdepartements.
Inwiefern dieser Punkt für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre, legt
die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

6.2. Weiter bezeichnet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung
als aktenwidrig, wonach sie aufgrund der bezahlten Sozialhilfe, Renten- und
Ergänzungsleistungen sämtlichen im massgeblichen Zeitraum aufgelaufenen
Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG habe abdecken können. Da die rückwirkend
zugesprochenen Rentenbetreffnisse und Ergänzungsleistungen als Drittauszahlung
dem Sozialzentrum der Stadt Zürich überwiesen worden seien, hätten ihr im
Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2013 rückwirkend betrachtet lediglich die
Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen, nicht aber auch noch Sozialhilfe
für die Bezahlung der anerkannten Ausgaben zur Verfügung gestanden. Damit
vermag die Beschwerdeführerin indessen keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Die Ausführungen in Erwägung 5.3 des
angefochtenen Entscheids beziehen sich auf den Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 3. Juli 2014. Wie die Beschwerdeführerin selber
ausführt, wurde ihr am 30. Juni 2014 die Differenz zwischen der Nachzahlung der
Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen zur Sozialhilfe überwiesen. Die
vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung ist daher letztinstanzlich bindend
(Art. 105 Abs. 1 BGG).

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche, den
Nachzahlungsvorschriften widersprechende Auslegung (Art. 9 BV) von § 18 ZLG. Da
gemäss § 15 ZLG die für die Ergänzungsleistungen geltenden Vorschriften
entsprechend anwendbar seien, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes
bestimmt sei, hätte der kantonale Gesetzgeber laut Beschwerdeführerin für die
kantonale Beihilfe - analog dem Vorgehen der Stadt Zürich bei den
Gemeindezuschüssen - eine Sonderregelung treffen müssen, falls er keine
Nachzahlung von Leistungen gewollt hätte. Wenn er die Beihilfe nicht, analog
den Ergänzungsleistungen, als Pauschalbetrag hätte betrachten wollen, der
gespart werden könne, hätte er zudem vorschreiben müssen, dass diese
zurückzuerstatten sei, soweit sie im betreffenden Monat nicht für den Unterhalt
ausgegeben wurde. Die vorinstanzliche Auslegung widerspricht laut
Beschwerdeführerin auch dem Zweck der Beihilfe, höhere Ausgaben für den
allgemeinen Lebensbedarf als bei den Ergänzungsleistungen zu ermöglichen. Als
Ausnahmebestimmung sei § 18 ZLG eng auszulegen. Weiter würde eine Auslegung von
§ 18 ZLG, welche es erlauben würde, abweichend von § 17 ZLG von tieferen
Ausgaben auszugehen, die Rückerstattungsvorschriften von § 19 ZLG unterlaufen.

7.2. Wie dargelegt (E. 2.1) kann die Auslegung und Anwendung kantonalen
Gesetzesrechts vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden. Willkür
in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,
genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
18 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 140 I 201 E. 6.1 S. 205 f.; 138 I 305 E. 4.3
S. 319).

7.3. Der Wortlaut von § 18 ZLG spricht für die Auffassung der Vorinstanz. Dies
ergibt sich namentlich aus der Formulierung, wonach die Beihilfe verweigert
werden kann, wenn der Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen für den
Unterhalt nicht benötigt. Diese Wortwahl lässt darauf schliessen, dass sich der
Bedarf im Sinne dieser Bestimmung auf laufende Kosten bezieht. Eine mit dem
Wortlaut der in Frage stehenden Norm übereinstimmende Auslegung erweist sich
nur dann ausnahmsweise als willkürlich, wenn sie den Zweck und die Tragweite
der Regelung verfälscht und zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht
gewollt haben konnte und das dem Gerechtigkeitssinne oder dem Prinzip der
Gleichbehandlung widerspricht (Urteil 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.2).
Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigen würden,
vermögen die umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend
darzutun. Würden die Beihilfen wie beantragt nachbezahlt, könnte die
Beschwerdeführerin Vermögen bilden. Dies entspricht indessen nicht Sinn und
Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes. Die darin vorgesehenen Beihilfen
haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen. Im von der Beschwerdeführerin
erwähnten Urteil 8C_499/2010 hat das Bundesgericht die Auffassung des
kantonalen Gerichts, wonach die Voraussetzungen von § 18 ZLG grundsätzlich
immer dann erfüllt seien, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten
Umstände für den Unterhalt nicht benötigt würden, als nicht willkürlich
betrachtet. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es um die Nachzahlung kantonaler
Beihilfe für eine zurückliegende Zeit (hier: Dezember 2010 bis Ende März 2013)
geht. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit von der Sozialhilfe
unterstützt und konnte somit ihren allgemeinen Lebensbedarf
unbestrittenermassen abdecken. Die vorinstanzliche Annahme, es bestehe für eine
Nachzahlung bereits ab Dezember 2010 kein Bedarf, widerspricht daher auch nicht
dem Gerechtigkeitsgedanken, noch wirkt sich dies für die Beschwerdeführerin
stossend aus.

7.4. Unabhängig davon, ob die Verweigerung der geltend gemachten Nachzahlung
eine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts darstellt, sieht die
Beschwerdeführerin auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt.
In diesem Zusammenhang bringt sie vor, der von der Vorinstanz für den Zeitraum
vom 1. April 2013 bis 7. April 2014 bejahte rückwirkende Anspruch auf kantonale
Beihilfe, nicht aber für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. November
2011 und vom 1. März 2012 bis 31. März 2013 behandle zwei gleiche Sachverhalte
rechtsungleich. Die Verweigerung der Nachzahlung kantonaler Beihilfe
benachteilige zudem Bezüger reiner Sozialhilfe gegenüber Personen, welche
sofort Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe erhalten.

Für die Vorinstanz war ausschlaggebend, dass die Zusprechung von Beihilfe nicht
über den bereits abgedeckten Unterhalt hinaus bloss der Vermögensbildung dient.
Unter diesem Aspekt handelt es sich bei der Berücksichtigung kantonaler
Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, nicht aber für die Vergangenheit, um
ein objektives Merkmal. Gründe, welche für eine analoge Behandlung der beiden
Zeitabschnitte sprächen, sind nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin
überdies selbst erwähnt, basieren Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen auf
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Eine Verletzung des Gebots
rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; 134 I
23 E. 9.1 S. 42; 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f.) ist somit nicht gegeben.

8. 
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der vorinstanzlich in
Anwendung von § 34 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) zugesprochenen
Parteientschädigung. Ihre Vorbringen genügen indessen den insoweit geltenden
qualifizierten Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. zudem Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4, den
heutigen Rechtsvertreter betreffend). Auf die Beschwerde ist daher in diesem
Punkt nicht einzutreten.

9. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben